686  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

gebühren,  wenn  ein  Gesellschafter  in  Konkurs  fällt,  nicht  ihm,  sondern
dem  Konkursverwalter  (146  III).

b)  Ist  ein  Gesellschafter  mit  Hinterlassung  mehrerer  Erben  gestorben,
so  wird  nicht  jeder  Erbe,  sondern  nur  ein  von  allen  Erben  gemeinsam
bestellter  Vertreter  Mitliquidator;  die  übrigen  Rechte  stehn  jedem  der
Erben  für  sich  allein  zu  (146  1  Satz  2).

e)  Ist  die  Gesellschaft  von  dem  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  gekündigt,

so  wird  der  Gesellschafter,  nicht  der  Gläubiger  Mitliquidator;  die  übrigen  Rechte  kann

aber  nicht  bloß  der  Gesellschafter,  sondern  auch  der  Gläubiger  geltend  machen  (146  II,  147,
152;  s.  auch  145  II1).

8.  Ein  schiedsrichterliches  Amt  steht  den  Liquidatoren  nicht  zu.  Im
Streitfall  müssen  sie  vielmehr  die  Gesellschafter  verklagen  oder  sich  von
ihnen  verklagen  lassen.

9.  Die  Liquidatoren  sind  nur  der  Gesellschaft  oder  den  Gesellschaftern
verantwortlich.  Wenn  also  durch  schlechte  Führung  der  Liquidation  die
Gesellschaftsgläubiger  Schaden  leiden,  so  können  sie  sich,  anders  als  im
Aktienrecht,  an  die  Liquidatoren  nur  im  Fall  eines  Delikts  halten.  Deshalb
  haben  die  Gläubiger  auch  nicht  das  Recht,  bei  Gericht  die  Abberufung
von  Liquidatoren  zu  beantragen.

10.  Den  Abschluß  der  Liquidation  bildet  die  Verteilung  des  reinen,
d.  h.  des  nach  Berichtigung  der  Schulden  übrig  bleibenden  Gesellschaftsvermögens
  unter  die  Gesellschafter.  Die  Verteilung  geschieht,  falls  die
Gesellschafter  nicht  einstimmig  ein  andres  beschließen,  in  Geld.  Es  kann
also  keinem  Gesellschafter  irgend  ein  Stück  des  sonstigen  Gesellschaftsvermögens,
  auch  nicht  ein  von  ihm  selber  eingebrachtes,  an  Geldes  Statt
aufgedrängt  werden,  wie  er  andrerseits  die  Überweisung  solcher  Ver-Mögensstücke
  auch  nicht  verlangen  darf.  Anders  natürlich  bei  solchen
Stücken,  die  er  bloß  zur  Benutzung  in  die  Gesellschaft  eingebracht  hat.

a)  Deshalb  ist,  wie  schon  erwähnt,  zuvörderst  das  ganze  Gesellschaftsvermögen
  in  Geld  umzusetzen  (149,  155).

b)  Behufs  der  Verteilung  sind  sodann  die  Kapitalanteile  aller  Gesellschafter,
  die  in  diesem  Stadium  ihre  Hauptbedeutung  gewinnen,  von
neuem  zu  berechnen.  Die  Berechnung  geschieht  nach  den  gleichen  Grundsätzen
  wie  während  des  Bestehens  der  Gesellschaft  (156).  Doch  ist  bestimmt,
daß  die  Berechnung  auch  bei  mehrjähriger  Dauer  der  Liquidation  nicht
alljährlich,  sondern  bloß  zweimal,  nämlich  auf  Grund  einer  Liquidationsbilanz
  zu  Beginn  und  einer  Liquidationsbilanz  zu  Ende  der  Liquidation
erfolgen  soll  (154).  Demgemäß  wird,  um  die  Berechnungsart  nur  für
die  zweite  dieser  Bilanzen  näher  darzulegen,  zunächst  jedem  Gesellschafter
sein  in  der  ersten  Liquidationsbilanz  berechneter  Kapitalanteil  gebucht;  sodann
  wird  von  dem  Zuwachs,  den  das  Gesellschaftsvermögen  etwa  im  Lauf
der  Liquidation  erfahren,  jedem  Gesellschafter,  dessen  Kapitalanteil  ein
aktiver  ist,  eine  Vorzugsdividende  bis  zu  496  des  Kapitalanteils  jährlich