Offne  Gesellschaft.  Liquidation.  8  197.  687

bewilligt,  der  Überrest  dagegen  unter  alle  Gesellschafter,  einschließlich
derer  mit  passivem  Kapitalanteil,  nach  Köpfen  verteilt;  hat  dagegen  das
Gesellschaftsvermögen  im  Lauf  der  Liquidation  abgenommen,  so  wird
der  Minderbetrag  auf  alle  Gesellschafter  nach  Köpfen  verteilt,  also
von  ihren  aktiven  Kapitalanteilen  ab-,  ihren  passiven  Kapitalanteilen  zugeschrieben.


Beispiel  I.  Das  Gesellschaftsvermögen  ist  bei  einer  dreijährigen  Dauer  der  Liquidation
  von  900  000  auf  1.060.000  gestiegen.

ksschsmiigchs
A.600000  72000  10000  682  000

B.  400  000  48  000  10  000  458  000

C.  —  10  000  0  10  000  0

D.  90  00  10  000  —90000
900  000  120  000  40  000  1  060  000

Beispiel  II.  Gleicher  Fall;  nur  ist  das  Gesellschaftsvermögen  während  der  Liquidation
  auf  700  000  Mark  gesunken

—“.  utttt  Verlust  Schlußanteile
A.  600  000  50  000  550  000
B.  400  000  50  000  350  000
C.  —  10  000  50  000  —  60  000
D.—  90  000  50  000  —  140  000
9900  000  200  000  700  000

Zc)  Endlich  erfolgt  die  bare  Auszahlung  des  in  Geld  verwandelten
Gesellschaftsvermögens  an  die  Gesellschafter  nach  Maßgabe  ihrer  Kapitalanteile.
  Sind  alle  Gesellschafter  mit  aktiven  Kapitalanteilen  ausgestattet,
so  erhält  jeder  Gesellschafter  genau  seinen  Kapitalanteil.  Sind  dagegen
einzelne  Gesellschafter  mit  Passivanteilen  belastet,  so  kann  aus  dem  Gesellschaftsvermögen
  die  volle  Auszahlung  der  aktiven  Kapitalanteile  nicht
bewerkstelligt  werden,  sondern  es  ist  ein  Defizit  in  Höhe  der  passiven
Kapitalanteile  vorhanden.  Es  ist  nun  keineswegs  die  Aufgabe  der  Liquidatoren,
  dieses  Defizit  dadurch  zu  heben,  daß  sie  von  den  Inhabern  der
Passivanteile  deren  Passivum  beitreiben;  vielmehr  wird  das  Defizit  unter
die  Inhaber  der  Aktivanteile  nach  Verhältnis  der  aktiven  Kapitalanteile
verteilt  (155).  Jeder  Inhaber  der  aktiven  Kapitalanteile  mag  dann  seinen
Anteil  am  Defizit  nach  Abschluß  der  Liquidation  von  den  Inhabern  der
passiven  Kapitalanteile  auf  eigne  Faust  beitreiben.

In  dem  obigen  Beispiel  1I  würde  also  das  vorhandene  Gesellschaftsvermögen  von
700  000  unter  A.  und  B.  im  Verhältnis  von  55:  35  zu  verteilen  sein;  A.  bekäme  somit
11/16,  B.  7/18;  und  auch  das  Defizit  von  200  000  hätten  A.  und  B.  im  gleichen  Verhältnis
  von  C.  und  D.  beizutreiben.

Die  Regel,  daß  die  Beitreibung  der  passiven  Kapitalanteile  nicht  den  Liquidatoren,

sondern  den  einzelnen  Gesellschaftern  mit  aktiven  Kapitalanteilen  obliegt,  ist  im  Gesetz
nicht  klar  ausgesprochen.  Doch  wird  sie  von  der  herrschenden  Meinung  als  unzweifelhaft