688  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

anerkannt.s  Sie  ist  auch  sachlich  wohl  begründet.  Denn  im  Liquidationsstadium  hat  die
Gesellschaft  als  solche  an  der  Beitreibung  der  Passivanteile  kein  Interesse;  also  fehlt  jeder
Anlaß  dazu,  daß  sie  lediglich  um  dieser  Beitreibung  willen  ihr  Liquidationsleben  vielleicht
jahrelang  fortsetzt.  In  dieser  Beziehung  steht  eine  Gesellschaft,  aus  der  bloß  ein  einzelner
Gesellschafter  austritt  und  die  im  übrigen  in  voller  Lebenskraft  fortbesteht,  ganz  anders  da:
deshalb  kann  und  darf  sie  sich  die  Beitreibung  des  etwaigen  Passivanteils  des  austretenden
Gesellschafters  nicht  entgehn  lassen.

Ist  ein  mit  einem  passiven  Kapitalanteil  belasteter  Gesellschafter  zahlungsunfähig,
so  ist  der  Ausfall  von  allen  Gesellschaftern  zu  tragen,  auch  von  denen,  deren  Kapitalanteil
gleichfalls  passiv  ist;  die  Verteilung  geschieht  nach  dem  Verhältnis,  in  dem  die  Gesellschafter
sonstige  Verluste  zu  tragen  haben,  also  im  Zweifel  nach  Köpfen.  Wird  etwa  in  dem
obigen  Beispiel  II  C.  zahlungsunfähig,  so  muß  den  Ausfall  von  60  000  Mark  A.,  B.  und
D.  mit  je  20  000  Mark  tragen;  T.  hat  also  insgesamt  160  000  Mark  zu  zahlen,  während
A.  530  000,  B.  330  000  Mark  bekommt;  demgemäß  haben  A.  und  B.  die  160  000  Mark
des  D.  im  Verhältnis  von  53:  33  unter  sich  zu  teilen.

d)  Die  Gesellschafter  können  während  der  Liquidation  auf  ihren  bei  der  Schlußbilanz
  endgültig  festzustellenden  Kapitalanteil  Abschlagszahlungen  erhalten,  soweit  es
die  verfügbaren  Mittel  der  Liquidationsmasse  erlauben  und  unter  den  Gesellschaftern
über  die  Verteilung  kein  Streit  besteht  (155  II).  Die  Abwartung  eines  Sperrjahrs  ist,  anders
als  bei  der  Aktiengesellschaft,  nicht  vorgeschrieben.

.  11.  Nach  Beendigung  der  Liquidation  ist  die  Gesellschaft  auch  als
Liquidationsgesellschaft  erloschen  und  dies  durch  die  Liquidatoren  zum
Handelsregister  anzumelden  (157  1).

IV.  1.  Der  Konkurs  über  das  Gesellschaftsvermögens
  setzt  Zahlungsunfähigkeit  der  Gesellschaft,  nicht  auch  der  einzelnen
  Gesellschafter  voraus.  Freilich  werden  die  Gläubiger,  wenn  sie  die
Zahlungsfähigkeit  eines  Gesellschafters  kennen,  lieber  diesen  belangen,
als  den  Gesellschaftskonkurs  beantragen.  Doch  sind  es  nicht  die  Gläubiger
allein,  die  auf  Konkurs  antragen  können,  sondern  auch  jeder  Gesellschafter
und  Liquidator  (Konk  Ordn.  209,  210).

2.  a)  Der  Gesellschaftskonkurs  umfaßt  nur  das  Gesellschaftsvermögen,
  nicht  aber  auch  das  Privatvermögen  der  Gesellschafter.  Demgemäß
  gehören  zur  Teilungsmasse  bloß  die  Gesellschaftsaktiva,  nicht  auch
die  Privataktiva  der  Gesellschafter.  Ebenso  gehören  zur  Schuldenmasse  nur
die  Gesellschaftsschulden,  nicht  auch  die  Privatschulden  der  Gesellschafter.

b)  Zu  den  Aktiven  der  Konkursmasse  gehören  nicht  die  passiven
Kapitalanteile  der  Gesellschafter;  denn  die  Gesellschaft  als  solche  hat  auf
deren  Einzahlung  seitens  der  Gesellschafter  kein  Recht;  also  kann  auch  die
Konkursmasse  kein  Recht  auf  sie  haben.10  Anders  steht  es  mit  den  Forderungen
  der  Gesellschaft  gegen  ihre  Gesellschafter  auf  Einzahlung  rückständiger
  Einlagen,  auf  Leistung  von  Schadensersatz  u.  s.  w.;  daß  man
diese  zu  den  Aktiven  der  Konkursmasse  rechnen  muß,  ist  unbedenklich.

8  B.  S.  57928.

9#  Fick,  Konkurs  der  Kollektivgesellschaft  (85);  Frankl,  Konkurs  der  offnen  H.  Sgesellschaft
  (91);  Jäger,  Konkurs  der  offnen  H.gesellschaft  (97).  n

10  Jäger,  Anm.  17  zu  Konk  Ordn.  210.  Abw.  unsre  6.  Aufl.  S.  523.