Offne  Gesellschaft.  Konkurs.  8  197.  689

e)  Zu  den  Passiven  der  Konkursmasse  gehören  nicht  die  aktiven
Kapitalanteile  der  Gesellschafter;  denn  die  Gesellschaft  als  solche  ist  zu
deren  Auszahlung  an  die  Gesellschafter  nicht  verpflichtet;  also  kann  auch
die  Konkursmasse  nicht  dazu  verpflichtet  sein.  Anders  steht  es  mit  den
Verpflichtungen  der  Gesellschaft  gegen  ihre  Gesellschafter  auf  Erstattung
von  Auslagen,  auf  Leistung  von  Schadensersatz  u.  s.  w.:  daß  man  diese
zu  den  Passiven  dex  Konkursmasse  zählen  kann,  ist  unbedenklich.:1  Dasselbe
  wird  für  die  Verpflichtung  der  Gesellschaft  zur  Auszahlung  von
früheren  Gewinnanteilen  oder  von  Zinsen  auf  die  Kapitalanteile  gelten,
vorausgesetzt,  daß  der  Anspruch  der  Gesellschafter  auf  die  Auszahlung  der
Gewinnanteile  oder  der  Zinsen  bereits  vor  der  Konkurseröffnung  von
ihrem  Kapitalanteil  abgetrennt  worden  ist;  wie  es  scheint,  findet  diese
Abtrennung  erst  statt,  wenn  der  Anspruch  von  einem  Gesellschafter  geltend
gemacht  und  von  der  Gesellschaft  anerkannt  worden  ist.

3.  Die  Rolle  des  Gemeinschuldners  im  Gesellschaftskonkurse  fällt  den
Gesellschaftern  gemeinsam  zu.
v  Nur  ist  zuzusehn,  ob  ein  Gesetz,  das  von  Gemeinschuldnern,  von  in  Konkurs  verfallenen
  Personen  u.  s.  w.  spricht,  zu  diesen  wirklich  auch  einen  Gesellschafter  zählt,
der  bloß  mit  seinem  Gesellschaftsvermögen  in  Konkurs  geraten,  dagegen  mit  seinem
Privatvermögen  konkursfrei  geblieben  ist;  ich  möchte  diese  Frage  z.  B.  in  Ansehung  unsres
Reichstagswahlgesetzes  verneinen,  also  einem  derartigen  Gesellschafter  das  Reichstagswahlrecht
  belassen.  12

4.  Verfahren  wie  bei  jedem  andern  Konkurse.  Auch  ein  Zwangsvergleich
  ist  zulässig,  wenn  er  von  allen  Gesellschaftern  vorgeschlagen  wird;
im  Zweifel  kommt  er  auch  dem  Privatvermögen  der  Gesellschafter  zu  gut,
d.  h.  dieses  haftet  nur  nach  Maßgabe  des  Zwangsvergleichs  (s.  Konk-Ordn.
  211).

5.  a)  Wird  Gesellschaftskonkurs  und  zugleich  Konkurs  über  das
Privatvermögen  der  Gesellschafter  eröffnet,  so  wird  die  persönliche  Haftung
der  Gesellschafter  für  die  Gesellschaftsschulden  wesentlich  geändert:  die
Gesellschafter  haften  fortab  nur  in  Höhe  des  Ausfalls,  den  die  Gesellschaftsgläubiger
  im  Gesellschaftskonkurse  erleiden;  ihre  Haftung  steht  also
jetzt  erst  in  zweiter  Reihe,  ist  nur  ergänzend;  doch  können  die  Gesellschaftsgläubiger
  diese  Haftung  wieder  in  erste  Reihe  rücken,  sobald  sie  auf  ihre
Befriedigung  aus  dem  Gesellschaftsvermögen  verzichten;  ein  Recht  auf
Vorausklage  haben  die  Gesellschafter  also  auch  jetzt  nicht  (Konk  Ordn.  212,  64).
Ein  solcher  Verzicht  wird  zweckmäßig  sein,  wenn  der  Gesellschaftskonkurs
sich  als  sehr  langwierig  herausstellt.

b)  Erklärt  ein  Gläubiger  einen  derartigen  Verzicht  nicht,  so  kann
er  seine  ganze  Forderung  zunächst  sowohl  zu  dem  Gesellschaftswie
  zu  jedem  Privatkonkurse  anmelden;  doch  wird  von  den  hiernach

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11  Jäger,  Anm.  15  zu  KonlOrdn.  210.
12  Abw.  Jäger,  Anm.  64  zu  KonkOrdn.  1.

Cosack,  Handelbrecht.  7.  Aufl.  6  4