690  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

auf  den  Gläubiger  entfallenden  mehreren  Dividenden  nur  die  aus  dem
Gesellschaftskonkurse  sofort  ausgezahlt;  dagegen  werden  die  Dividenden
aus  den  Privatkonkursen  bloß  zurückbehalten;  erst  wenn  endgültig  feststeht,
in  welcher  Höhe  der  Gläubiger  mit  seiner  Forderung  im  Gesellschaftskonkurse
  ausfällt,  wird  die  ursprünglich  voll  angemeldete  Forderung  auf
den  Betrag  des  Ausfalls  herabgesetzt  und  die  Dividende  dementsprechend
auf  einen  Prozentsatz  dieses  Ausfalls  ermäßigt;  nur  diese  ermäßigte  Dividende
  kommt  dann  tatsächlich  zur  Auszahlung  (Konk  Ordn.  212  II,  III).

Beispiel.  Betrug  die  Forderung  1000  Mark  und  ergibt  der  Gesellschaftskonkurs
20  90,  jeder  Privatkonkurs  der  drei  Gesellschafter  30  Dividende,  so  werden  in  jedem
Privatkonkurse  zunächst  30  90  von  1000,  also  je  300  Mark,  zurückbehalten,  schließlich  aber
nur  30  90  von  800  =  240  Mark  ausbezahlt,  so  daß  der  Gläubiger  aus  dem  Gesellschaftskonkurse
  200,  aus  den  Privatkonkursen  720,  zusammen  920  Mark  erhält.

c)  Mit  dieser  Maßgabe  stehn  aber  im  Privatkonkurse  eines  Gesellschafters
  die  Gesellschaftsgläubiger  den  Privatgläubigern  gleich;  die  Umkehrung
  der  Regel  zu  2,  also  die  Beschränkung  des  Privatkonkurses  auf  die
Privatgläubiger,  entspricht  dem  geltenden  Recht  nicht.

6.  Anders  ist  die  Rechtslage,  wenn  es  zu  einem  Konkurse  über  das
Privatvermögen  eines  Gesellschafters  nicht  kommt:  die  Gesellschaftsgläubiger
  sind  alsdann  befugt,  trotz  des  schwebenden  Gesellschaftskonkurses
den  Zugriff  auf  das  konkursfreie  Privatvermögen  des  Gesellschafters  wegen
ihrer  vollen  Forderung  zu  nehmen,  nicht  bloß  wegen  des  Ausfalls,  den  sie
im  Gesellschaftskonkurse  erleiden  (s.  Konk  Ordn.  212,  69).

7.  Der  Konkurs  eines  Gesellschafters  zieht  zwar  die  Auflösung  und
also  regelmäßig  auch  die  Liquidation  der  Gesellschaft  nach  sich,  nicht  aber
ihren  Konkurs,  da  die  Gesellschaft  ja  zahlungsfähig  bleiben  kann.  Im  Verhältnis
  zum  Privatkonkurse  hat  die  Gesellschaft  ein  Absonderungsrecht
(Konk  Ordn.  51).

V.  1.  Auch  nach  Auflösung  der  Gesellschaft  bleiben  die  einzelnen
Gesellschafter  für  alle  Gesellschaftsschulden  als  Gesamtschuldner  unbeschränkt
verhaftet.  “  Doch  verjährt  diese  Haftung  in  fünf  Jahren;  die  Frist  beginnt,
sobald  die  Auflösung  der  Gesellschaft  im  Handelsregister  eingetragen  ist,
oder,  wenn  die  Forderung  später  fällig  wurde,  mit  dem  Tage  der  Fälligkeit;
gilt  nach  der  Beschaffenheit  der  einzelnen  Forderung  eine  kürzere  Verjährungsfrist,
  so  bleibt  diese  in  Kraft  (159).

2.  Die  Unterbrechung  der  Verjährung  gegenüber  der  aufgelösten
Gesellschaft  wirkt  auch  gegenüber  allen  Gesellschaftern;  dagegen  wirkt
die  Unterbrechung  der  Verjährung  gegenüber  einem  einzelnen  Gesellschafter
  nur  wider  ihn,  nicht  auch  wider  die  andern  Gesellschafter  (s.  160).

3.  Im  übrigen  gilt  für  die  Verjährung  bürgerliches  Recht.

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13  Jäger,  Anm.  7  zu  KonkOrdn.  212.
14  Bgl.  RG.  31  S.  45.