Offne  Gesellschaft.  Nachträgliche  Anderung.  §  198.  691

9.  Anderung  der  Gesellschaft.)
198.

I.  Die  Gesellschaft  wird  nicht  durch  jede  Anderung  ihrer  rechtlichen
Verhältnisse  aufgehoben;  vielmehr  können  alle  inneren  Beziehungen  der
Gesellschaft  verändert,  die  Firma  der  Gesellschaft  und  ihr  Sitz  kann  vertauscht,
  ihre  Zeitdauer  verlängert  werden  u.  s.  w.,  ohne  daß  deshalb  die
Gesellschaft  eine  andre  und  neue  wird.

1.  a)  Die  Anderung  bedarf  regelmäßig  eines  einstimmigen  Beschlusses
  der  Gesellschafter.  Doch  braucht  der  Beschluß  kein  ausdrücklicher
zu  sein,  sondern  kann  stillschweigend  gefaßt  werden.  Hierher  gehört  namentlich
der  Fall,  daß  die  Zeit,  auf  die  die  Gesellschaft  eingegangen,  abgelaufen  ist
und  die  Gesellschafter  ihren  Geschäftsbetrieb  wie  bisher  unter  gemeinsamem
Namen  fortsetzen  (134).

b)  Doch  muß  die  Anderung,  sofern  sie  Dritten  gegenüber  wirksam
werden  soll,  nach  außen  hin  kundgemacht  werden,  gerade  wie  die  Gründung
der  Gesellschaft.:  Ordnungsmäßig  soll  diese  Kundmachung  durch  Anmeldung
  zum  Handelsregister  geschehn;  die  Registrierung  hat,  wie  gewöhnlich,
okechtsbestärkende“  Kraft  (31,  107,  143  II,  15).

So  ist  z.  B.  anzumelden  eine  Anderung  des  Mitgliederbestandes,  der  Firma,  des
Sitzes  der  Gesellschaft,  der  Vertretungsmacht  der  Gesellschafter,  ferner  der  Beschluß,  daß
eine  Gesellschaft  nach  Beendigung  des  Gesellschaftskonkurses  oder  nach  Ablauf  der  Zeit,
auf  die  sie  eingegangen  ist,  fortgesetzt  werden  soll.  Nicht  anzumelden  ist  dagegen  z.  B.
eine  Anderung  der  von  den  Gesellschaftern  zu  leistenden  Einlagen,  ihres  Gewinnanteils,
ihrer  Geschäftsführungsbefugnis;  denn  diese  Anderung  beansprucht  eine  Rechtswirkung
nach  außen  nicht.

Die  Gesellschaft  kann  selbstverständlich  nur  geändert  werden,  solange  sie  besteht.
Man  sollte  also  meinen,  daß  nach  Auflösung  der  Gesellschaft  eine  Anderung  unzulässig
ist.  Indes  ist  dies  nicht  der  Fall;  denn  wir  haben  früher  gezeigt,  daß  das,  was  das  Gesetz
„Auflösung“  nennt,  in  Wahrheit  nur  eine  Abänderung,  nicht  aber  eine  völlige  Zerstörung
der  Gesellschaft  bedeutet.  Demnach  kann  z.  B.  der  Beschluß,  die  Gesellschaft  mit  dem
Erben  eines  verstorbenen  Gesellschafters  fortzusetzen,  noch  nach  dem  Tode  des  Gesellschafters
  gefaßt  werden,  obschon  der  Tod  bereits  die  „Auflösung“  der  Gesellschaft  herbeigeführt
  hat.  Demnach  können  die  Gesellschafter,  wenn  Konkurs  über  das  Gesellschaftsvermögen
  eröffnet  ist,  demnächst  aber,  z.  B.  durch  Zwangsvergleich,  das  Verfahren  aufgehoben
  oder  eingestellt  wird,  die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  beschließen  (144).  Das  Ergebnis
  ist:  die  Anderung  ist  möglich,  solange  die  Auseinandersetzung  unter  den  Gesellschaftern
  nicht  völlig  abgeschlossen  ist.

2.  Die  fortgesetzte  Gesellschaft  gilt  als  eine  Einheit  mit  der  früheren:

verfällt  sie  in  Konkurs,  so  nehmen  an  dem  Verfahren  auch  die  älteren
Gläubiger  teil,  auch  die  nach  der  Abänderung  eintretenden  Mitglieder  sind

1  Keyßner,  Erhaltung  der  H  #gesell  .
Abw.  N.  17  Nr83  5  eeesellschaft  gegen  Auflösungsgründe  (70).

2  Abw.  Wimpfheimer  (oben  S.  6801)  S.  126.