692  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

ihnen  verhaftet  u.  s.f.  In  alledem  würde  bei  Begründung  einer  neuen
Gesellschaft  an  Stelle  einer  alten  aufgelösten  das  Gegenteil  gelten.

3.  Die  Anderung  der  offnen  Gesellschaft  kann  so  weit  gehn,  daß  sich  ihr  Rechtscharakter
  dabei  gänzlich  verwandelt;  so  kann  die  offne  Gesellschaft  z.  B.  durch  Aufnahme
eines  Kommanditisten  zur  Kommanditgesellschaft  werden.  Daß  derartige  Anderungen
nur  durch  Auflösung  der  offnen  Gesellschaft  und  Neugründung  einer  Kommanditgesellschaft
möglich  wären,  ist  nicht  zutreffend.“

II.  Ein  besonders  wichtiger  Fall  der  Anderung  einer  offnen  Gesellschaft
  itt  der  Eintritt  eines  neuen  Gesellschafters.

1.  Der  Eintritt  kann  so  erfolgen,  daß  die  Zahl  der  Mitglieder  dadurch
vermehrt  wird,  oder  so,  daß  der  neu  eintretende  Gesellschafter  nur  als  Rechtsnachfolger
  an  die  Stelle  eines  ausscheidenden  rückt.

2.  a)  Gemäß  der  allgemeinen  Regel  zu  1,  1  ist  der  Eintritt  eines
neuen  Gesellschafters  nur  mit  Zustimmung  aller  andern  Gesellschafter
zulässig.  Demgemäß  kann  ein  Gesellschafter  seine  Mitgliedschaft  nicht  beliebig
  an  einen  Dritten  veräußern,  sondern  muß  dazu  die  Zustimmung
der  übrigen  Gesellschafter  einholen.  Ebenso  treten,  wenn  ein  Gesellschafter
stirbt,  seine  Erben  nicht  ohne  weiteres  in  die  Gesellschaft  ein,  sondern  ihr
Eintritt  ist  dadurch  bedingt,  daß  die  überlebenden  Gesellschafter  sich  damit
einverstanden  erklären.

b)  Doch  kann  der  Gesellschaftsvertrag  auch  das  Gegenteil  bestimmen.
Insbesondre  kann  er  anordnen,  daß  die  Mitgliedschaft  auch  ohne  Zustimmung

der  übrigen  Gesellschafter  frei  veräußert  und  frei  vererbt  werden  kann
((.  139).

3.  a)  Regelmäßig  bedarf  der  Eintritt  eines  neuen  Gesellschafters  wie
der  Zustimmung  der  andern  Gesellschafter,  so  auch  seiner  eignen  Zustimmung.
Sein  Eintritt  geschieht  also  durch  einen  Vertrag  zwischen  ihm  und  den
andern  Gesellschaftern.

Einer  Form  bedarf  dieser  Vertrag  nicht,  auch  wenn  zum  Gesellschaftsvermögen
Grundstücke  gehören.  Denn  diese  gehören  jaden  „jeweiligen“  Gesellschaftern,  und  daran  soll
durch  den  Eintritt  eines  neuen  Gesellschafters  nichts  geändert  werden.

b)  Doch  gibt  es  Ausnahmen.  Die  wichtigste  ist,  daß,  wenn  der
Gesellschaftsvertrag  die  Mitgliedschaft  in  der  Gesellschaft  für  vererblich
erklärt,  die  Erben  eines  verstorbenen  Gesellschafters  selbst  gegen  ihren
Willen,  kraft  Gesetzes,  in  die  Gesellschaft  eintreten.  Doch  wird  die  Härte
dieser  Regel  durch  folgende  Vorschrift  gemildert:  jeder  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  zum  Eintritt  in  die  Gesellschaft  gezwungene  Erbe  kann
beantragen,  statt  als  persönlich  haftender  Gesellschafter  als  bloßer  Kommanditist
  zugelassen  zu  werden,  und  darf,  falls  die  andern  Gesellschafter  diesem
Antrage  nicht  Folge  geben,  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  aus
der  Gesellschaft  wieder  ausscheiden;  für  die  Ausübung  dieses  Rechts  steht

4  R.  55  S.  127;  vgl.  32  S.  47.