Offne  Gesellschaft.  Eintritt  neuer  Gesellschafter.  §  198.  693

ihm  eine  Frist  von  drei  Monaten  nach  dem  Zeitpunkt  zu,  in  dem  er  von
dem  Anfall  der  Erbschaft  Kenntnis  erlangt  hat  (s.  319  1-11II).*

Der  Eintritt  des  Erben  als  Kommanditist  erfolgt  derart,  daß  als  seine  Kommanditeinlage
  der  auf  ihn  fallende  Teil  der  Einlage  (also  nicht  etwa  des  Kapitalanteils)  seines
Erblassers  gilt  und  daß  er  auch  in  den  auf  ihn  fallenden  Teil  des  Gewinnanteils  des  Erblassers
  eintritt  (139  1).  —  Alle  diese  Regeln  können  durch  den  Gesellschaftsvertrag  nicht  abgeändert
  werden;  nur  eine  anderweitige  Bestimmung  des  dem  Erben  als  Kommanditisten
zufallenden  Gewinnanteils  ist  zulässig  (139  V).

4.  a)  Der  neu  eintretende  Gesellschafter  rückt  in  das  aktive  Gesellschaftsvermögen
  und  in  die  Gesellschaftsschulden  von  Rechts  wegen  ein.
Und  zwar  haftet  er  für  die  Gesellschaftsschulden  auch  mit  seinem  Privatvermögen,
  gerade  so,  wie  wenn  er  der  Gesellschaft  von  Anfang  an  angehört
hätte;  gleichgültig  ist,  ob  er  die  Schulden  bei  seinem  Eintritt  gekannt  hat
oder  nicht;  eine  entgegenstehende  Vereinbarung  ist  ungültig  (130).

b)  Aus  der  Regel  zu  a  folgt,  daß,  wenn  der  Gesellschaftsvertrag  die
Mitgliedschaft  in  der  Gesellschaft  für  vererblich  erklärt,  die  Erben  eines
verstorbenen  Gesellschafters  für  die  Gesellschaftsschulden  nicht  bloß,  wie  dies
den  allgemeinen  Regeln  des  Erbrechts  entsprechen  würde,  mit  den  Mitteln
des  Nachlasses  ihres  Erblassers,  sondern  auch  mit  ihrem  sonstigen  Privatvermögen
  haftbar  sein  würden.  Doch  macht  das  Gesetz  eine  Ausnahme  für
die  drei  Fälle,  daß  innerhalb  der  oben  zu  3  b  genannten  Dreimonatsfrist
entweder  der  Erbe  aus  der  Gesellschaft  ausgeschieden  oder  die  Gesellschaft
aufgelöst  oder  dem  Erben  die  Stellung  eines  Kommanditisten  eingeräumt
ist:  ist  einer  dieser  Fälle  eingetreten,  so  soll  der  Erbe  für  die  bis  dahin
entstandenen  Gesellschaftsschulden  nur  als  Erbe  haften  (139  IV).

5.  Eine  Anderung  der  Gesellschaftsfirma  wird  durch  den  Eintritt
des  neuen  Gesellschafters  nicht  bedingt.

III.  Nicht  minder  wichtig  als  der  Eintritt  eines  neuen  Gesellschafters
in  die  Gesellschaft  ist  das  Ausscheiden  eines  alten  Gesellschafters
  aus  ihr.

1.  Das  Ausscheiden  kann  so  erfolgen,  daß  die  Zahl  der  Mitglieder
dadurch  vermindert  wird,  oder  so,  daß  an  die  Stelle  des  ausscheidenden
als  dessen  Rechtsnachfolger  ein  neu  eintretender  Gesellschafter  rückt.

2.  a)  Gemäß  der  allgemeinen  Regel  zu  l,  1  ist  das  Ausscheiden
eines  Gesellschafters  aus  der  Gesellschaft  nur  mit  Zustimmung  aller  andern
Gesellschafter  zulässig.  Demgemäß  kann  ein  einzelner  Gesellschafter,  auch
wenn  die  allertriftigsten  Gründe  ihm  das  Verbleiben  in  der  Gesellschaft
unerträglich  machen,  nicht  etwa  ohne  die  Einwilligung  der  andern  seinen
Austritt  erklären,  sondern  ist  auf  das  Recht  beschränkt,  die  Auflösung  der
ganzen  Gesellschaft  durch  Richterspruch  zu  fordern.  Ja  sogar  ein  verstorbener
Gesellschafter  scheidet  nicht  aus  der  Gesellschaft  aus,  sondern  sein  Tod  löst,

5  Viezens  2.  35  S.  91.