694  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

wenn  die  Mitgliedschaft  nicht  etwa  im  Gesellschaftsvertrage  für  vererblich  erklärt
  ist,  die  Gesellschaft  ganz  auf.

b)  Doch  kann  der  Gesellschaftsvertrag  auch  hier  das  Gegenteil  bestimmen.
  Insbesondre  kann  er  anordnen,  daß  jeder  Gesellschafter  das
Recht  hat,  aus  wichtigen  Gründen  nicht  bloß  die  Auflösung  der  Gesellschaft
zu  fordern,  sondern  auch  bloß  für  seine  Person  auszutreten,  sowie  daß  beim
Tode  eines  Gesellschafters  nur  der  Verstorbene  ausscheidet,  während  die
übrigen  Gesellschafter  die  Gesellschaft  fortsetzen.

3.  a)  Regelmäßig  bedarf  das  Ausscheiden  eines  Gesellschafters,
wenn  es  in  andrer  Art  als  durch  seinen  Tod  erfolgt,  wie  der  Zustimmung
der  andern  Gesellschafter,  so  auch  seiner  eignen  Zustimmung.  Sein  Ausscheiden
  geschieht  also  durch  einen  Vertrag  zwischen  ihm  und  den  andern
Gesellschaftern.

b)  Doch  gibt  es  Ausnahmen.

)  Wenn  über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters  Konkurs  eröffnet
oder  die  Gesellschaft  von  einem  seiner  Privatgläubiger  gekündigt  wird,
so  kann  dieser  Gesellschafter  auch  gegen  seinen  Willen  durch  einhelligen
Beschluß  der  übrigen  Gesellschafter  aus  der  Gesellschaft  ausgeschlossen  und
dadurch  die  Auflösung  der  Gesellschaft  vermieden  werden;  im  Fall  des
Konkurses  wird  die  Wirkung  des  Beschlusses  auf  den  Zeitpunkt  der  Konkurseröffnung
  zurückbezogen;  im  Fall  der  Gläubigerkündigung  wird  er  mit
dem  Ende  des  Geschäftsjahrs  wirksam,  zu  dem  die  Kündigung  erfolgt
ist  (141).

6)  Wenn  in  der  Person  eines  Gesellschafters  ein  wichtiger  Grund
zur  Auflösung  der  Gesellschaft  —  Untreue,  Kränklichkeit,  Unverträglichkeit
u.  dgl.  —  vorliegt,  so  kann  das  Gericht  auf  einhelligen  Antrag  der  andern
Gesellschafter  an  Stelle  der  Auflösung  die  Ausschließung  dieses  Gesellschafters
  aus  der  Gesellschaft  anordnen  (140  1).  Die  Ausschließung  wird
wirksam:  im  Verhältnis  der  Gesellschafter  untereinander  mit  dem  Zeitpunkt,
  in  dem  der  Antrag  auf  Ausschließung  gestellt  wurde  (140  II),  im
Verhältnis  zu  Dritten  mit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  die  gerichtliche  Entscheidung
rechtskräftig  wird.

7)  Andre  Ausnahmen  können  durch  den  Gesells  chaftsvertrag  bestimmt
werden.  Zulässig  ist  namentlich  die  Klausel,  daß  ein  Gesellschafter  aus
wichtigen  Gründen  durch  einhelligen  Beschluß  oder  gar  schon  durch  Mehrheitsbeschluß
  der  andern  Gesellschafter  ausgeschlossen  werden  kann,  ohne
daß  es  erst  einer  Entscheidung  des  Gerichts  gegen  ihn  bedarf.

4.  a)  Sobald  ein  Gesellschafter  aus  der  Gesellschaft  ausscheidet,
erlischt  sein  Anteil  an  dem  aktiven  Gesellschaftsvermögen  von  Rechts  wegen,
und  der  Anteil  der  andern  Gesellschafter  wird  entsprechend  größer.  Dafür
erwirbt  er  aber  eine  Forderung  gegen  die  Gesellschaft  auf  Auszahlung
seines  aktiven  Kapitalanteils  oder  wird,  wenn  sein  Kapitalanteil  passiv  ist,