Offne  Gesellschaft.  Ausscheiden  alter  Gesellschafter.  #  198.  695

in  dessen  Höhe  Schuldner  der  Gesellschaft.  Der  Kapitalanteil  wird  gerade
so  berechnet  wie  der  Kapitalanteil  von  Gesellschaftern,  die  in  der  Gesellschaft
  verbleiben;  es  findet  also  keineswegs  eine  Liquidation  des  ganzen
Gesellschaftsvermögens,  d.  h.  eine  effektive  Umsetzung  dieses  Vermögens
in  Geld  statt,  sondern  das  Vermögen  wird  lediglich  auf  Grund  einer
Bilanz  in  Geld  abgeschätzt.  Doch  gelten  folgende  Besonderheiten:

a)  Die  maßgebende  Bilanz  wird  auf  den  Zeitpunkt,  in  dem  das

Austreten  des  Gesellschafters  im  Verhältnis  der  Gesellschafter  untereinander
  wirksam  wird,  also  nicht  immer  auf  den  Schluß  eines  Geschäftsjahrs
  abgestellt.
)  Wenn  zur  Zeit  des  Ausscheidens  des  Gesellschafters  Geschäfte
in  der  Schwebe  sind,  ist  die  Berechnung  mit  Rücksicht  auf  sie  nachträglich
zu  ergänzen;  denn  der  ausscheidende  Gesellschafter  nimmt  auch  an  dem
Gewinn  oder  Verlust  teil,  der  sich  bei  der  Abwicklung  dieser  Geschäfte
ergibt.  Und  zwar  sind  die  übrigen  Gesellschafter  berechtigt,  diese  Geschäfte
so  zu  beenden,  wie  es  ihnen  am  vorteilhaftesten  erscheint;  am  Schluß  jedes
Geschäftsjahrs  kann  der  Ausgeschiedene  Rechenschaft  über  die  inzwischen
beendigten  Geschäfte,  Auszahlung  des  ihm  gebührenden  Betrages  und
Auskunft  über  den  Stand  der  noch  schwebenden  Geschäfte  verlangen
BGB.  740).

)  Fällt  die  Gesellschaft  nach  dem  Austritt  eines  Gesellschafters  in
Konkurs,  so  ist  dessen  Anspruch  auf  Auszahlung  seines  aktiven  Kapitalanteils
  Konkursforderung;  umgekehrt  zählt  der  Anspruch  der  Gesellschaft
auf  Einzahlung  seines  passiven  Kapitalanteils  zu  den  Aktiven  der  Konkursmasse.


b)  Für  die  Gesellschaftsschulden,  die  bereits  vor  seinem  Ausscheiden
begründet  waren,  bleibt  der  ausscheidende  Gesellschafter  nach  außen  hin
mit  seinem  ganzen  Privatvermögen  haftbar.  Seine  Haftung  verjährt  aber
in  fünf  Jahren  seit  der  Eintragung  seines  Ausscheidens  im  Handelsregister;
  die  Verjährung  wird  nur  durch  solche  Rechtshandlungen  unterbrochen,
  die  gegenüber  ihm  selbst  erfolgen  (159,  160;  BGB.  425  II).

Doch  muß  die  Gesellschaft  ihn  von  dieser  Haftung  befreien  oder,  falls  die  Schulden
noch  nicht  fällig,  ihm  Sicherheit  leisten  (BGB.  738).  —  Ist  über  das  Gesellschaftsvermögen
Konkurs  eröffnet,  so  wird  die  Haftung  des  ausgeschiedenen  Gesellschafters  in  gleicher  Weise
wie  die  Haftung  der  in  der  Gesellschaft  verbliebenen  Genossen  auf  den  Ausfall  beschränkt,
den  die  Gläubiger  im  Gesellschaftskonkurse  erleiden;#  denn  es  geht  nicht  an,  daß  ein  ausgeschiedener
  Gesellschafter  für  die  Gesellschaftsschulden  grundsätzlich  strenger  hafte  als  die
in  der  Gesellschaft  verbleibenden  Gesellschafter.  Dem  entspricht  es,  daß  ein  Zwangsvergleich,
der  im  Gesellschaftskonkurse  abgeschlossen  wird,  im  Zweifel  auch  dem  ausgeschiedenen
Gesellschafter  zu  gute  kommt.7

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s  RG.  35  S.  11;  Jäger,  Anm.  11  zu  KonkOrdn.  212.  Abw.  Hinsberg  2.  46
S.  72;  Lehmann  Anm.  5  zu  z  144.

7  Seuffert,  Konkursprozeßrecht  (99)  S.  441.  Abw.  RG.  29  S.  39,  56  S.  366;
Hinsberg  2.  46  S.  82;  Lehmann  Anm.  6  zu  §W  144;  Jäger  Anm.  6  zu  KonkOrdn.  211.