696  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

5.  Eine  Änderung  der  Gesellschaftsfirma  wird  durch  das  Ausscheiden
eines  Gesellschafters  nur  insoweit  nötig,  als  gerade  sein  Name  darin  enthalten
  ist,  und  auch  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  ausscheidende
Gesellschafter  nicht  in  die  unveränderte  Fortführung  der  bisherigen  Firma
einwilligt  (24  II).

IV.  Die  gewöhnliche,  Kommanditgesellschaft.)
199.

I.  Die  gewöhnliche  Kommanditgesellschaft  ist  eine
Abart  der  offnen  Handelzgesellschaft,  die  sich  von  ihr  in  folgenden  Punkten
unterscheidet.

1.  Eine  gewöhnliche  Kommanditgesellschaft  liegt  vor,  wenn  zwei
oder  mehr  Personen  vereinbaren,  unter  gemeinsamem  Namen  ein  vollkaufmännisches
  Gewerbe  zu  betreiben,  und  ein  Teil  der  Gesellschafter  —die
sogenannten  Kommanditisten  —  ihre  Haftung  für  die  Gesellschaftsschulden
  auf  eine  bestimmte  Vermögenseinlage  beschränken,  während
ein  andrer  Teil  der  Gesellschafter  —  die  sogenannten  persönlich
haftenden  Gesellschafter  oder  Komplementäre  —  sich
eine  solche  Haftbeschränkung  nicht  ausbedingen  (161  M).

2.  a)  Die  Eintragung  im  Handelsregister  ist  bei  der  Kommanditgesellschaft
  etwas  ausführlicher,  die  öffentliche  Bekanntmachung  etwas
knapper  als  bei  der  offnen  Handelzgesellschaft.  Einzutragen  ist  nämlich
außer  den  bei  der  offnen  Handelsgesellschaft  eintragungsbedürftigen  Umständen
  auch  die  Höhe  der  von  den  einzelnen  Kommanditisten  übernommenen
  Einlagen;  öffentlich  bekannt  zu  machen  sind  nur  die  Namen  der
Komplementare,  nicht  auch  die  der  Kommanditisten  (162  I,  II).

b)  Ist  die  Eintragung  erfolgt,  so  ist  außer  den  Einwendungen,  die
durch  die  Eintragung  bei  der  offnen  Handelsgesellschaft  ausgeschlossen
werden,  im  Verhältnis  zu  den  Gesellschaftsgläubigern  auch  der  fernere
Einwand  ausgeschlossen,  daß  die  Einlage  eines  Kommanditisten  im  Register
zu  hoch  angegeben  ist  (172  1).

o)  Ist  die  Eintragung  unterblieben  und  hat  die  Kommanditgesellschaft
trotzdem  ihren  Geschäftsbetrieb  tatsächlich  begonnen,  so  kann  sich  ein
Kommanditist,  der  dem  Geschäftsbeginn  zugestimmt  hat,  auf  die  von  ihm
vereinbarte  Haftungsbeschränkung  nur  gegenüber  solchen  Gesellschaftsgläubigern
  berufen,  die  seine  Eigenschaft  als  Kommanditist  nachweislich
gekannt  haben  (176  1).

1  Renaud,  Kommanditgesellschaft  (81);  Wendt  bei  E.  1  S.  428;  B.  1  S.  609:
Schwalb  Z.  34  S.  338;  Tuchatsch,  Kommanditgesellschaft  (94);  Furrer,  Haftung  der  Kommanditisten
  (03);  Grosse,  Tätigkeit  des  Kommanditisten  (07).