Kommanditgesellschaft.  Gründung.  Firma.  Haftung  der  Kommanditisten.  5  199.  697

3.  Die  Firma  der  Kommanditgesellschaft  darf  nur  die  Namen  der
Komplementare,  nicht  auch  die  der  Kommanditisten  enthalten  (19  IV),
es  sei  denn,  daß  die  Gesellschaft  ein  bereits  bestehendes  Geschäft  samt
dessen  Firma  erwirbt  und  in  diese  Firma  die  Kommanditistennamen
aufgenommen  sind  (22).

4.  Das  Recht,  die  Gesellschaft  zu  vertreten  und  ihre  Geschäfte  zu
führen,  ist  auf  die  Komplementare  beschränkt.  Dagegen  sind  die  Kommanditisten
  noch  ungünstiger  gestellt  als  offne  Gesellschafter,  die  durch  den
Gesellschaftsvertrag  von  der  Vertretung  und  der  Geschäftsführung  ausgeschlossen
  sind:  sie  haben  nämlich  nicht  bloß  an  der  Vertretung  und  an  der
Führung  der  gewöhnlichen  Gesellschaftsgeschäfte  keinerlei  Anteil,  sondern
können  nicht  einmal  beanspruchen,  daß  sie  bei  der  Vornahme  von  ungewöhnlichen
  Geschäften  um  ihre  positive  Zustimmung  angegangen  werden
sie  dürfen  vielmehr  weiter  nichts  fordern,  als  daß  die  Vornahme  eines  ungewöhnlichen
  Geschäfts  (ausgenommen  der  Widerruf  einer  Prokural)
unterbleibt,  wenn  sie  dagegen  Widerspruch  erhoben  haben  (170,  164).

5.  a)  Die  Kommanditisten  haften  für  die  Gesellschaftsschulden  mit
ihrem  Privatvermögen  zwar,  wie  offne  Gesellschafter,  in  erster  Reihe
und  als  Gesamtschuldner,  aber  nur  in  Höhe  ihrer  Einlage  (171).  Sie  werden
also  gänzlich  haftfrei,  wenn  sie  ihre  Einlage  bereits  an  die  Gesellschaft
abgeführt  haben  oder  wenn  ihre  Einlage  durch  Zugriffe  der  Gesellschaftsgläubiger
  auf  ihr  Privatvermögen  bereits  erschöpft  ist;  doch  lebt  ihre  Haftung
  wieder  auf,  wenn  die  Gesellschaft  ihnen  die  Einlage  zurückerstattet
(171  I,  172  IV).

Beispiel.  Bei  einer  Kommanditgesellschaft  sind  A.  als  Komplementar,  B.  als  Kommanditist
  mit  einer  Einlage  von  je  100  000  Mark  beteiligt,  und  jeder  hat  seine  Einlage  zur
Hälfte  bezahlt=  C.  hat  von  der  Gesellschaft  60  000  Mark  zu  fordern.  Hier  kann  C.  den  B.
auf  Zahlung  von  50  000  Mark  (gleich  der  rückständigen  halben  Einlage  B.s)  belangen,
ohne  daß  B.  den  C.  ganz  oder  leilweise  auf  die  Gesellschaftskasse  oder  den  Komplementar  A.
verweisen  dürfte.  Dagegen  kann  C.  den  A.  auf  den  vollen  Betrag  seiner  Forderung  haftbar
machen.

Der  Rückerstattung  der  Einlage  ist  jede  unentgeltliche  Zuwendung  der  Gesellschaft
an  die  Kommanditisten  gleichzustellen.  Über  die  Auszahlung  übermäßiger  Gewinne  und
über  den  Erlaß  und  die  Stundung  der  Einlage  siehe  unten  S.  700  e,  701  b.

Zu  einer  gleichmäßigen  Verteilung  seiner  Einlage  unter  die  Gläubiger  ist  der  Kommanditist
  nicht  verpflichtet;  er  kann  sogar,  nachdem  ein  Gläubiger  bereits  Klage  gegen  ihn
erhoben  hat,  freiwillig  einen  andern  Gläubiger  befriedigen  oder  die  Einlage  an  die  Gesellschaft
  einzahlen,  muß  dann  freilich  die  Prozeßkosten  tragen.  Wenn  er  aus  einem  mit  der
Gesellschaft  geschlossenen  Geschäft  eine  Forderung  gegen  die  Gesellschaft  hat,  kann  er  die
Einlage  sogar  gegen  seine  eigne  Forderung  aufrechnen.8  —  Daß  der  Kommanditist  seine
Einlage  bereits  an  die  Gesellschaft  eingezahlt  hat,  muß  er  beweisen;  dagegen  hat  der  Gläubiger
  die  Beweislast,  wenn  er  behauptet,  die  Einlage  sei  dem  Kommanditisten  wieder
zurückgewährt  worden.

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2  Staub  Anm.  3  zu  §  164.  Abw.  unfre  6.  Aufl.  S.  535.
3  RG.  37  S.  87;  63  S.  265.