698  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

b)  Hiernach  hat  die  Einlage  eines  Kommanditisten  eine  andre  Bedeutung
  als  die  eines  offnen  Gesellschafters:  während  diese  lediglich  das
werbende  Kapital  der  Gesellschaft  vermehren  soll,  soll  jene  zugleich  den
Gesellschaftsgläubigern  ein  ihrem  unmittelbaren  Zugriff  unterliegendes
Befriedigungsmittel  bieten.  Die  Einlage  des  Kommanditisten  hat  also
nicht  bloß  die  Funktion  eines  Kapitalbeitrages,  sondern  auch  die  einer
Haftsumme.  Sie  kann  aber  in  beiden  Funktionen  verschieden  behandelt
werden;  insbesondre  ist,  wenn  der  Gesellschaftsvertrag  dem  Komman-=ditisten
  die  Einzahlung  seiner  Einlagen  in  Raten  gestattet,  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  diese  Vereinbarung  gegenüber  den  Gesellschaftsgläubigern
  unwirksam  sein  soll,  also  die  Funktion  der  Einlage  als  Haftsumme
  nicht  mit  betrifft.

Zc)  Über  einen  Ausnahmefall,  in  dem  der  Kommanditist  unbeschränkt
mit  seinem  ganzen  Privatvermögen  haftet,  siehe  oben  S.  696  c.

6.  a)  Der  Kapitalanteil  eines  Kommanditisten  ist  etwas  stabiler  als
der  eines  offnen  Gesellschafters,  da  er  weder  durch  Zuschreibung  von
Gewinnanteilen  unbegrenzt  steigen  noch  durch  Abschreibung  von  Verlustanteilen
  unbegrenzt  fallen  kann.  Näheres  hierüber  siehe  unten  zu  7.

b)  Der  Kommanditist  hat  ein  Recht,  sich  über  den  Stand  des  Gesellschaftsgeschäfts
  zu  unterrichten  bloß  insoweit,  als  er  die  abschriftliche  Mitteilung
  der  Bilanz  für  das  abgelaufene  Jahr  verlangen  und  ihre  Richtigkeit
unter  Einsicht  der  Bücher  und  Papiere  prüfen  darf  (166  1,  II).  Nur  ausnahmsweise,
  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt,  kann  das  Gericht  anordnen,
daß  ihm  auch  über  den  Geschäftsgang  des  laufenden  Jahrs  Auskunft
gegeben  wird  und  auch  mit  Bezug  hierauf  die  Bücher  und  Papiere  der
Gesellschaft  vorgelegt  werden  (166  III).

e)  Ein  Konkurrenzverbot  besteht  für  die  Kommanditisten  nicht  (165).

7.  a)  Ergibt  die  Jahresbilanz  einen  Gewinn,  der  die  auf  sämtliche
Gesellschafter  entfallende  vierprozentige  Vorzugsdividende  übersteigt,  so
ist  er  unter  die  Gesellschafter  nicht  zu  gleichen  Teilen,  sondern  in  einem
„den  Umständen  nach  angemessenen  Verhältnis“  zu  verteilen  (168);  denn
es  geht  offenbar  nicht  an,  daß  die  Komplementare,  die  durch  ihre  unbeschränkte
  Haftung  für  die  Gesellschaftsschulden  ein  viel  größeres  Risiko
übernehmen  als  die  Kommanditisten,  von  dem  Gesellschaftsgewinn  nur
dieselbe  Quote  beziehn  sollen  wie  diese.  Ingleichen  ist  auch  der  Jahresverlust
  unter  alle  Gesellschafter  den  Umständen  nach  angemessen  zu  verteilen,
jedoch  mit  der  wichtigen  Einschränkung,  daß  der  Verlustanteil  jedes
Kommanditisten  niemals  mehr  betragen  darf  als  sein  Kapitalanteil  und
seine  rückständige  Einlage  (168  II,  167  III).  Können  sich  die  Gesellschafter
darüber,  welches  Verhältnis  angemessen  ist,  nicht  einigen,  so  entscheidet
im  Prozeßwege  das  Gericht.