Kommanditgesellschaft.  Kapitalanteil.  Gewinn.  Verlust.  8  199.  699

b)  Entfällt  auf  einen  Kommanditisten  ein  Gewinnanteil,  so  ist  dessen

Behandlumg  verschieden  je  nach  der  Höhe  des  Kapitalanteils  des  Kommanitisten.


a,)  Der  Gewinnanteil  darf  dem  Kapitalanteil  des  Kommanditisten
nicht  zugeschrieben  werden,  sondern  ist  sofort  bar  auszuzahlen,  sobald  der
Kapitalanteil  den  Betrag  der  vollen  von  dem  Kommanditisten  bereits

beristeten  oder  noch  in  Zukunft  zu  leistenden  Einlage  erreicht  (167  II,
97).

ß)  Umgekehrt:  der  Gewinnanteil  muß  dem  Kapitalanteil  des  Kommanditisten
  zugeschrieben  und  darf  an  ihn  nicht  bar  ausbezahlt  werden,
olange  der  Kapitalanteil  infolge  früherer  Verluste  unter  den  Betrag  der
von  dem  Kommanditisten  bereits  geleisteten  Einlage  gesunken  ist  oder
durch  die  Auszahlung  unter  diesen  Betrag  sinken  würde  (169  I).

7)  Endlich  vermittelnd:  der  Gewinnanteil  muß  dem  Kapitalanteil

es  Kommanditisten  zugeschrieben  werden,  ist  aber  auf  sein  Verlangen

nachträglich  wieder  davon  abzuschreiben  und  ihm  bar  auszuzahlen,  solange

der  Kapitalanteil  zwar  den  Betrag  der  von  dem  Kommanditisten  bereits

geleisteten  Einlage  erreicht,  aber  hinter  der  von  ihm  noch  in  Zukunft  zu
leistenden  Einlage  zurückbleibt  (169  I,  167  II).

Beispiel.  Bei  der  Kommanditgesellschaft  A.  &amp;  Co.  ist  B.  seit  Anfang  1909,  C.  und
D.  sind  seit  Anfang  1910  mit  je  100  000  Mark  Einlage  als  Kommanditisten  beteiligt;  B.
und  C.  haben  ihre  Einlage  sofort  voll,  D.  hat  erst  die  Hälfte  bar  einbezahlt,  während  ihm
wegen  der  andern  Hälfte  noch  ein  Zahlungsziel  bis  1915  zusteht;  auf  B.3  Kapitalanteil
ist  für  1909  ein  Verlustanteil  von  4000  Mark  abgeschrieben;  demnach  beträgt  für  1910
der  Kapitalanteil  B.3  96  000,  der  C.s  100  000,  der  D.s  50  000  Mark;  das  Jahr  1910  schließt
mit  einem  Gewinn  ab.  Hier  ist,  wenn  der  Gewinnanteil  nach  den  Bestimmungen  des
Gesellschaftsvertrages  für  B.  auf  9600,  für  C.  auf  10  000,  für  D.  auf  5000  Mark  festzusetzen
  ist,  der  ganze  Gewinnanteil  des  C.  sofort  auszuzahlen;  von  dem  Gewinnanteil
B.s  sind  dagegen  bloß  5600  Mark  bar  auszuzahlen,  während  der  Rest  mit  4000  Mark  seinem
Kapitalanteil  zuzuschreiben  ist,  um  diesen  auf  die  ursprüngliche  Höhe  von  100  000  Mark  zu
bringen;  der  Gewinnanteil  des  D.  endlich  ist  in  voller  Höhe  seinem  Kapitalanteil  zuzuschreiben,
  D.  kann  aber,  wenn  er  will,  auch  die  Barauszahlung  des  Anteils  fordern.

Selbstverständlich  ist  es  trotz  der  Regel  zu  a  zulässig,  daß  auch  ein  Kommanditist,  dessen
Kapitalanteil  den  Betrag  der  von  ihm  übernommenen  Einlage  erreicht,  seine  Gewinnanteile
seinem  Kapitalanteil  zuschreiben  läßt;  denn  darin  liegt  einfach  eine  Erhöhung  der  ursprünglich
von  ihm  übernommenen  Einlage.  Doch  genügt  hierfür  nicht,  daß  der  Kommanditist  seinen
Gewinnanteil  bei  der  Gesellschaft  stehn  läßt,  sondern  es  bedarf  dazu  einer  besondern  Vereinbarung
  zwischen  sämtlichen  Gesellschaftern  und  einer  Kundmachung  nach  außen  (s.  unten
zu  701  ).  «

o)EntfälltaufeinenKommanditisteneinVerlustanteil,soisterstets
von  dessen  Kapitalanteil  abzuschreiben  (167  I,  120  II).  Der  Kapitalanteil
kann  demgemäß  möglicherweise  auf  Null  sinken;  ja  wenn  die  Einlage
des  Kommanditisten  noch  ganz  oder  teilweise  rückständig  ist,  kann  der
Kapitalanteil  sogar  bis  zur  Höhe  des  Rückstandes  negativ  werden  (s.  oben
zu  a).