700  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

Beispiele.  I.  Die  Kommanditgesellschaft  A.  &amp;  Co.  besteht  aus  dem  Komplementar  A.
und  dem  Kommanditisten  B.;  beide  haben  eine  Einlage  von  je  100  000  Mark  übernommen
und  bar  eingezahlt;  der  Verlust  wird  vertragsgemäß  im  Verhältnis  von  2:1  unter  sie
verteilt;  da  die  Gesellschaft  tatsächlich  große  Verluste  erlitten  hat,  beträgt  Anfangs  1910
der  Kapitalanteil  A.s  nur  14  000,  der  B.3  nur  10  000  Mark;  das  Jahr  1910  schließt  mit
einem  neuen  Verlust  von  12  000  Mark  ab.  Hier  sinkt  der  Kapitalanteil  von  A.  und  B.
auf  6000  Mark.  II.  Derselbe  Fall  wie  zu  1;  nur  beträgt  der  Verlust  30  000  Mark.  Hier
sinkt  der  Kapitalanteil  A.s  auf  —  6000,  der  B.3  auf  Null.  III.  Derselbe  Fall  wie  zu  !;
nur  beträgt  der  Verlust  36  000  Mark.  Hier  würde,  wenn  man  an  dem  vertragsmäßig  festgesetzten
  Verteilungsmaßstab  von  2:1  festhalten  würde,  der  Kapitalanteil  A.3  auf
—  10  000,  ber  B.s  auf  —  2000  Mark  sinken.  Das  Gesetz  ändert  dies  aber  dahin,  daß  B.s
Kapitalanteil  nur  auf  Null  sinken  soll  und  somit  A.3  Kapitalanteil  auf  —  12  000  Mark
anzusetzen  ist.  1V.  Derselbe  Fall  wie  zu  III;  nur  hat  B.  auf  seine  Einlage  erst  /  eingezahlt.
Hier  kann  der  vertragsmäßige  Verteilungsmaßstab  von  2:1  in  Kraft  bleiben,  und  es  ist
somit  der  Kapitalanteil  A.s  auf  —  10  000,  der  B.s  auf  —  2000  Mark  festzusetzen;  zahlt
B.  den  Restseiner  Einlage  mit  20  000  Mark  ein,  so  stellt  sich  sein  Kapitalanteil  auf  18  000  Mark.

d)  Eine  feste  vierprozentige  Verzinsung  ihrer  aktiven  Kapitalanteile

können  nur  die  Komplementare,  nicht  auch  die  Kommanditisten  fordern
(169  1).

e)  Eine  Vereinbarung  zwischen  den  Gesellschaftern,  die  darauf  geht,
daß  den  Kommanditisten  höhere  Gewinnanteile,  als  das  Gesetz  vorschreibt,
oder  feste  Zinsen  ausbezahlt  werden  sollen,  ist  den  Gesellschaftsgläubigern
gegenüber  unwirksam,  mag  sie  bereits  im  Gesellschaftsvertrage  getroffen
sein  oder  auf  einem  nachträglichen  Beschluß  der  Gesellschafter  beruhn;
demgemäß  wird  jede  auf  Grund  einer  solchen  Vereinbarung  erfolgende
Gewinn=  oder  Zinsauszahlung  ebenso  behandelt  wie  eine  Rückzahlung  der
Kommanditisteneinlage,  d.  h.  sie  bewirkt,  daß  der  Kommanditist  in  Höhe
des  Zuvielempfangenen  den  Gesellschaftsgläubigern  mit  seinem  Privatvermögen
  haftbar  wird  (s.  172  IV).  Das  nämliche  gilt,  wenn  den  Kommanditisten
  nicht  auf  Grund  einer  besondern  Vereinbarung,  sondem  auf
Grund  einer  unrichtig  aufgestellten  Bilanz  ein  zu  hoher  Gewinnanteil
ausbezahlt  wird,  es  sei  denn,  daß  sich  sowohl  die  Komplementare,  die  die
falsche  Bilanz  aufgestellt  haben,  wie  die  Kommanditisten  bei  Auszahlung
des  Gewinns  in  gutem  Glauben  befunden  haben  (172  IV,  V).

Eine  andre  Frage  ist,  ob  in  dem  zuletzt  genannten  Fall  das  Zuvielgezahlte  nicht
mit  der  condictio  indebiti  von  der  Gesellschaft  zurückgefordert  werden  kann.  Wie  es
scheint,  wird  man  diese  Frage  nach  Maßgabe  des  BR.s  bejahen  müssen.  HGB.  172  V
steht  nicht  entgegen,  weil  hier,  wie  der  Zusammenhang  ergibt,  nur  die  Rechtsbeziehungen
zwischen  den  Kommanditisten  und  den  Gesellschaftsgläubigern,  nicht  auch  die  zwischen
den  Kommanditisten  und  der  Gesellschaft  selbst  geregelt  werden.

8.  a)  Beim  Tode  eines  Kommanditisten  bleibt  die  Gesellschaft  fortbestehn;
  an  die  Stelle  des  Verstorbenen  treten  seine  Erben  (177).  Dagegen
  wird  die  Gesellschaft  aufgelöst,  wenn  sämtliche  Komplementare  aus
ihr  ausscheiden;  denn  eine  Gesellschaft,  die  nur  aus  Kommanditisten  besteht,
  ist  nicht  möglich.