Kommanditgesellschaft.  Auflösung.  Änderung.  8199.  701

b)  Wird  über  das  Gesellschaftsvermögen  Konkurs  eröffnet,  so  kann
das  Recht  der  Gesellschaftsgläubiger,  sich  in  Höhe  der  rückständigen  Einlagen
  an  das  Privatvermögen  der  Kommanditisten  zu  halten,  nur  vom
Konkursverwalter  geltend  gemacht  werden  (171  II).

9.  a)  Eine  nachträgliche  Erhöhung  und  Herabsetzung  der  Kommanditisteneinlage
ist  von  sämtlichen  Gesellschaftern  zum  Handelsregister  anzumelden,  aber  selbstverständlich
nicht  öffentlich  bekannt  zu  machen  (175;  s.  oben  S.  696  a).  Die  Eintragung  wird
nicht  durch  Ordnungsstrafen  erzwungen  (175).  Die  Wirkung  der  Eintragung  oder  Nichteintragung
  wird  vielmehr  wie  folgt  bestimmt.

a)  Die  Erhöhung  der  Einlage  wirkt,  wenn  sie  eingetragen  ist,  zu  Gunsten  sämtlicher
Gesellschaftsgläubiger;  dasselbe  gilt,  wenn  sie  zwar  nicht  eingetragen,  aber  doch  handelsüblich
  bekannt  gemacht  worden  ist;  ist  auch  dies  nicht  geschehn,  so  wirkt  sie  nur  zu  Gunsten
solcher  Gläubiger,  denen  sie  von  der  Gesellschaft  besonders  mitgeteilt  ist  (s.  172  I1).

ß)  Die  Herabsetzung  der  Einlage  wirkt,  wenn  sie  eingetragen  ist,  zu  Ungunsten
aller  Gesellschaftsgläubiger,  deren  Forderungen  nach  der  Eintragung  entstanden  sind;
ist  sie  nicht  eingetragen,  so  ist  sie  gänzlich  unwirksam  (174).  Doch  greift  eine  Ausnahme
Platz,  wenn  auch  die  Begründung  der  Kommanditgesellschaft  nicht  eingetragen  war:
hier  wird  die  Herabsetzung  der  Einlage  auch  ohne  Eintragung  wenigstens  gegenüber  solchen
Gesellschaftsgläubigern  wirksam  sein,  denen  sie  nachweislich  bekannt  gewesen  ist  (.  176).
»  b)  Unwirksam  gegenüber  den  Gesellschaftsgläubigern  ist  eine  Abrede  der  Gesell-Tiester,
  durch  die  einem  Kommanditisten  die  Einlage  gestundet  oder  erlassen  wird

72  III).
«  O)TritteinKommanditistineinebereits-bestehendeHandelsgesellschaftein,die
ihren  Geschäftsbetrieb  schon  begonnen  hat,  so  haftet  er  für  alle  in  der  Zeit  zwischen  seinem
Eintritt  und  dessen  Eintragung  begründeten  Gesellschaftsschulden  unbeschränkt  mit  seinem
ganzen  Privatvermögen,  es  sei  denn,  daß  seine  Beteiligung  als  Kommanditist  den  Gläubigern
  nachweislich  bekannt  gewesen  ist  (176  II).

II.  In  allen  übrigen  Beziehungen  wird  die  Kommanditgesellschaft
ebenso  behandelt  wie  eine  offne  Handelsgesellschaft  (161  11).

1.  Demnach  sind  nicht  bloß  die  Komplementare,  sondern  auch  die
Kommanditisten  für  ihre  Person  als  Kaufleute  anzusehn;  denn  der  Geschäftsbetrieb
  findet  ja  auch  in  ihrem  Namen  statt."

2.  Demnach  gehört  das  aktive  Gesellschaftsvermögen  nicht  bloß  den
Komplementaren,  sondern  auch  den  Kommanditisten  zur  gesamten  Hand.

3.  Demnach  ist  das  Kündigungsrecht  sowohl  der  Komplementare
wie  der  Kommanditisten  wie  ihrer  Privatgläubiger  in  der  nämlichen  Art
geregelt,  wie  das  der  Gesellschafter  und  der  Gesellschaftsgläubiger  bei  der
offnen  Handelsgesellschaft.

4.  Demnach  sind,  wenn  die  Gesellschaft  in  Liquidation  tritt,  Liquidatoren
  nicht  bloß  die  Komplementare,  sondern  auch  die  Kommanditisten.

5.  Demnach  sind,  wenn  die  Gesellschaft  in  Konkurs  fällt,  weder  die
Komplementare  noch  die  Kommanditisten  wegen  ihres  aktiven  Kapitalanteils
  als  Konkursgläubiger  anzusehn  u.  s.  w.

4  Pappenheim  in  der  Kieler  Festgabe  für  Hänel  (07);  ders.  Leipz.  Ztsch.  4  S.  1.
Abw.  Sohm,  Leipt-  Ztsch.  3  S.  X  sigabe  für  H  G  pꝛ  Bisch