702  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

V.  Die  stille  Gesellschaft.“
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I.  1.  a)  Eine  stille  Gesellschaft  liegt  vor,  wenn  mehrere  Personen
  miteinander  vereinbaren,  ein  voll-  oder  minderkaufmännisches  Geschäft
  derart  zu  betreiben,  daß  der  Betrieb  nur  im  Namen  eins  Teils  der
Gesellschafter  —  der  Geschäftsinhaber  oder  Komplementare
  —  erfolgen  soll,  während  die  andern  —  die  stillen  Gesellschafter
  —  sich  bloß  mit  einer  Vermögenseinlage  gegen  einen  Anteil
am  Betriebsergebnis  beteiligen  (s.  335  1).

b)  Die  Zahl  der  Geschäftsinhaber  und  der  Stillen  kann  beliebig
groß  sein,  und  es  kann  zwischen  den  mehreren  Geschäftsinhabern  untereinander
  und  zwischen  den  mehreren  Stillen  untereinander  noch  ein
engeres  Band  verschiedenster  Art  bestehn.  Doch  soll  der  Kürze  wegen  im
folgenden  stets  vorausgesetzt  werden,  daß  die  stille  Gesellschaft  nur  zwei
Einzelpersonen,  einen  einzigen  Geschäftsinhaber  und  einen  einzigen  Stillen,
zu  Mitgliedern  hat.

Beispiele.  I.  Der  Schneidermeister  A.  überträgt  sein  Geschäft  auf  seinen  Schwiegersohn
  B.  mit  der  Maßgabe,  daß  er  sich  fortab  an  dem  Geschäftsbetriebe  des  B.  mit  einer
Einlage  von  8000  Mark  und  einem  Anteil  von  25  0  des  Gewinns  oder  Verlusts  beteiligt.
Hier  können  B.  und  A.,  weil  B.  nur  Minderkaufmann  ist,  zwar  keine  Kommandit-,  wohl
aber  eine  stille  Gesellschaft  bilden.  II.  Die  eine  Brauerei  betreibende  offne  H.Sgesellschaft
C.  &amp;  Co.,  bestehend  aus  den  Gesellschaftern  C.  und  D.,  kann  als  stillen  Gesellschafter  die
ein  Bankgeschäft  betreibende  Kommanditgesellschaft  E.  &amp;  Co.,  bestehend  aus  den  Gesellschaftern

  E.  und  F.,  annehmen.  Hier  sind  C.  und  D.  im  Verein  Geschäftsinhaber,  E.
und  F.  sind  im  Verein  stille  Gesellschafter.

2.  Der  Geschäftsinhaber  ist  als  solcher  stets  Kaufmann.  Dagegen
darbt  die  stille  Gesellschaft  als  Ganzes  der  Kaufmannseigenschaft,  und  auch
der  stille  Gesellschafter  braucht  nicht  Kaufmann  zu  sein:  denn  der  Geschäftsbetrieb
  erfolgt  ja  nicht  in  ihrem  Namen.

II.  Die  Gründung  der  Gesellschaft  erfolgt  durch  Vertragsschluß
zwischen  den  Gesellschaftern;  ob  der  Vertrag  einer  Form  bedarf,  bestimmt
sich  nach  bürgerlichem  Recht.  Eine  Kundmachung  nach  außen  ist  unnötig
und  im  ganzen  auch  nicht  üblich;  die  Eintragung  im  Handelsregister  ist
sogar  unzulässig.

III.  Eine  Firma  besitzt  die  stille  Gesellschaft  als  solche  nicht.  Dagegen
  hat  der  Geschäftsinhaber  für  seine  Person  eine  Firma  anzunehmen,
vorausgesetzt,  daß  das  Geschäft,  dem  die  Gesellschaft  gilt,  ein  vollkaufmännisches
  ist;  diese  Firma  ist  aber  eben  eine  rein  persönliche  des  Geschäfts-1

  B.  1  S.  657;  Lastig  bei  E.  1  S.  704;  Renaud,  Stille  Gesellschaft  (85);  J.  Bauer,
Stille  Gesellschaft  (94);  Marcus  bei  Holdheim  6  S.  110;  Rettig,  Stille  Gesellschaft  (02);
Lübbert  2Z.  58  S.  464.