Stille  Gesellschaft.  Firma.  Geschäftsführung.  Schulden.  s  200.  703

inhabers  und  darf  deshalb  von  dem  Vorhandensein  eines  stillen  Teilhabers
  nichts  andeuten  (18).
Beispiel.  A.  hat  das  Geschäft  der  offnen  H.sgesellschaft  B.  &amp;  Co.  samt  Firma  erworben

  und  betreibt  es  mit  der  von  seinem  stillen  Gesellschafter  C.  beigesteuerten  Einlage.
Hier  kann  A.  die  Firma  A  oder  die  Firma  B.  &amp;  Co.,  nicht  aber  die  Firma  A.  &amp;  Co.  führen.

IV.  1.  Wie  eine  Firma,  so  entbehrt  die  Gesellschaft  als  solche  auch
ein  Organ,  das  sie  nach  außen  zu  vertreten  befugt  wäre.  Denn  der  Geschäftsbetrieb,
  dem  die  Gesellschaft  gilt,  wird  ja  im  alleinigen  Namen  des
Geschäftsinhabers  geführt;  soll  also  in  dem  Geschäftsbetriebe  ein  Rechtsgeschäft
  vorgenommen  oder  ein  Prozeß  geführt  werden,  so  liegt  dies  dem
Geschäftsinhaber  als  Selbstpartei  oder  einem  Vertreter  des  Geschäftsinhabers,
  nicht  aber  einem  Vertreter  der  Gesellschaft  ob.

2.  a)  Wohl  aber  besitzt  die  Gesellschaft  in  der  Person  des  Geschäftsinhabers
  einen  Geschäftsführer.  Denn  der  Geschäftsbetrieb,  dem  die  Gesellschaft
  gilt,  geht  nicht  bloß  auf  den  Namen  des  Geschäftsinhabers,  sondern
wird  auch,  falls  der  Vertrag  nichts  andres  bestimmt,  von  dem  Geschäftsinhaber
  in  Person  geleitet.  Und  zwar  erstreckt  sich  die  Geschäftsführungsbefugnis
  des  Geschäftsinhabers  auf  alle  Maßregeln,  die  in  einen  Geschäftsbetrieb
  von  der  im  Gesellschaftsvertrage  genannten  Art  fallen,  mögen
sie  noch  so  ungewöhnlich  sein.

b)  Dagegen  hat  der  Stille  mit  der  Führung  des  Geschäftsbetriebes,
dem  die  Gesellschaft  gilt,  nichts  zu  tun:  nicht  einmal  bei  ungewöhnlichen
Geschäften  kann  er  Widerspruch  erheben.  Insofern  ist  er  also  erheblich
schlechter  gestellt  als  ein  Kommanditist.

V.  1.  Ein  Aktivvermögen,  das  der  stillen  Gesellschaft  als  solcher
gehörte,  ist  nicht  vorhanden.  Denn  alles  Vermögen,  das  der  Geschäftsinhaber
  für  den  Geschäftsbetrieb,  dem  die  Gesellschaft  gilt,  verwendet,
und  ebenso  das  Vermögen,  das  der  Stille  als  seine  Einlage  in  die  Gesellschaft
  einbringt,  gehört  nicht  dem  Geschäftsinhaber  und  dem  Stillen
gemeinschaftlich,  sondern  immer  bloß  dem  Geschäftsinhaber  allein.

Allerdings  ist  es  keineswegs  unmöglich,  daß  der  Stille  als  solcher  eine  ihm  gehörige
Maschine  in  die  Gesellschaft  nur  zum  Gebrauch  einbringt,  während  er  sich  das  Eigentum
daran  vorbehält,  oder  daß  der  Geschäftsinhaber  den  Geschäftsbetrieb  mit  Einwilligung  des
Stillen  in  ein  Haus  verlegt,  das  im  gemeinsamen  Eigentum  beider  Gesellschafter  steht.
Doch  kommt  in  beiden  Fällen  für  das  Geschäftsvermögen  nicht  das  Eigentum  an  der  Maschine
oder  dem  Hause,  sondern  bloß  das  Recht,  Maschine  und  Haus  für  Geschäftszwecke  zu  gebrauchen,
  in  Betracht;  und  dies  Gebrauchsrecht  gehört  eben  nicht  beiden  Gesellschaftern
zusammen,  sondern  dem  Geschäftsinhaber  allein.

2.  a)  Dementsprechend  fehlt  es  auch  an  Gesellschaftsschulden,  die  die
Gesellschaft  als  solche  belasteten.  Denn  alle  Schulden,  die  in  dem  Geschäftsbetriebe,
  dem  die  Gesellschaft  gilt,  entstehn,  verhaften  nicht  den
Geschäftsinhaber  und  den  Stillen  gemeinsam,  sondern  immer  bloß  den
Geschäftsinhaber  allein  (s.  335  II).