704  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

Allerdings  ist  es  keineswegs  unmöglich,  daß  der  Stille  im  Einzelfall  aus  besondern
Gründen  für  eine  Geschäftsschuld  des  Geschäftsinhabers  mit  verhaftet  ist,  z.  B.  weil  er  die
Burgschaft  für  sie  übernommen  hat.  Doch  trifft  eine  derartige  Mithaftung  nicht  den  Stillen
als  solchen,  sondern  ist  von  seiner  Teilhaberschaft  unabhängig.

b)  An  der  Regel,  daß  der  Stille  für  die  Geschäftsschulden  nicht  persönlich
  haftbar  ist,  ändert  auch  der  Umstand  nichts,  daß  ein  stiller  Gesellschafter
  noch  mit  seiner  vertragsmäßig  übernommenen  Einlage  ganz  oder
teilweise  im  Rückstande  ist,  während  ein  Kommanditist,  wie  wir  wissen,
in  diesem  Fall  den  Geschäftsgläubigern  haftbar  sein  würde:  die  Einlage
des  Stillen  hat  anders  als  die  Kommanditisteneinlage  nur  die  Funktion
eines  Kapitalbeitrages,  nicht  die  einer  Haftsumme.  Die  Geschäftsgläubiger
können  also  den  Zugriff  auf  den  Einlagerückstand  des  Stillen  nicht  unmittelbar,
  sondern  nur  auf  dem  Umwege  nehmen,  daß  sie  das  Recht  des
Geschäftsinhabers  auf  die  Einlage  pfänden  und  sich  gerichtlich  überweisen
lassen.

VI.  1.  Die  persönliche  Führung  des  Gesellschaftsgeschäfts,  die,  wie
bereits  erwähnt,  allein  dem  Geschäftsinhaber  zusteht,  ist  nicht  bloß  dessen
Recht,  sondern  zugleich  dessen  Pflicht,  und  er  hat  sich  dieser  Pflicht  wie
ein  bürgerlicher  Gesellschafter  mit  derjenigen  Sorgfalt  zu  unterziehn,
die  er  in  eignen  Angelegenheiten  anzuwenden  pflegt  (BGB.  708).

2.  a)  Der  Geschäftsinhaber  ist  außer  mit  seiner  Arbeit  auch  mit
einem  gewissen  Kapitalanteil  an  der  Gesellschaft  beteiligt.  Und  zwar  beträgt
  der  Kapitalanteil  so  viel,  als  das  Geschäftsvermögen  in  dem  Zeitpunkt
  wert  war,  in  dem  der  Stille  in  die  Gesellschaft  eintrat,  zuzüglich  derjenigen
  Beträge,  die  der  Geschäftsführer  noch  nachträglich  in  das  Geschäft
verwendet,  abzüglich  derjenigen  Beträge,  die  er  nachträglich  aus  dem
Geschäft  herausgezogen  hat;  wieviel  er  in  dieser  Weise  nachträglich  in  das
Geschäft  verwendet  oder  aus  ihm  herauszieht,  steht  in  seinem  freien  Ermessen;
  nur  darf  er  weder  in  der  einen  noch  in  der  andern  Art  das  Interesse
des  Stillen  schuldhaft  schädigen.  Der  Kapitalanteil  des  Geschäftsinhabers
hat  dieselbe  Rechtsnatur  wie  der  eines  offnen  Gesellschafters:  er  ist  selber
kein  Recht,  sondern  nur  ein  rechtlich  erheblicher  Rechnungsposten.

b)  Wie  der  Geschäftsinhaber  ist  auch  der  Stille  an  der  Gesellschaft
mit  einem  Kapitalanteil  beteiligt.  Und  zwar  beträgt  sein  Kapitalanteil
so  viel  als  die  von  ihm  vertragsmäßig  geleistete  Einlage  zuzüglich  der  ihm
zugeschriebenen  Gewinn-,  abzüglich  der  von  ihm  abgeschriebenen  Verlustanteile.
  Der  Kapitalanteil  des  Stillen  ist  nicht  bloß  ein  Rechnungsposten,
sondern,  wenn  er  aktiv  ist,  eine  Forderung,  wenn  er  passiv  ist,  eine  Schuld
des  Stillen  gegenüber  dem  Geschäftsinhaber.

3.  Der  Stille  ist,  obschon  er  von  der  Geschäftsführung  selbst  ausgeschlossen,
  doch  berechtigt,  darüber  Auskunft  zu  fordern.  Doch  ist  dies
Auskunftsrecht  ebenso  beschränkt  wie  das  des  Kommanditisten  (338  und
oben  S.  698,  6b).