Stille  Gesellschaft.  Gewinn,  Verlust.  §  200.  705

4.  Ein  Konkurrenzverbot  ist  vom  Gesetz  weder  dem  Geschäftsinhaber
noch  dem  Stillen  auferlegt.  Doch  wird  es  sich  für  ersteren  regelmäßig  aus
dem  Gesellschaftsvertrage  ableiten  lassen.

VII.  1.  Die  Berechnung  von  Gewinn  und  Verlust  geschieht  alljährlich
  auf  den  Schluß  des  abgelaufenen  Geschäftsjahrs  (337  1).  Sie  ist
in  derselben  Art  vorzunehmen  wie  bei  der  offnen  Handelzgesellschaft.

2.  a)  Schließt  die  Jahresbilanz  mit  einem  Gewinn  ab,  so  wird  er
zwischen  dem  Geschäftsinhaber  und  dem  Stillen  in  einem  den  Umständen
  nach  angemessenen  Verhältnis  verteilt  (336  1).  Daß  zunächst
auf  die  Kapitalanteile  eine  Vorzugsdividende  bis  zu  400  berechnet
wird,  ist,  anders  als  bei  der  offnen  Handelsgesellschaft,  nicht  allgemein
vorgeschrieben;  doch  kann  es  im  Einzelfall  sehr  wohl  „den  Umständen
sach  angemessen“  sein,  wenn  eine  solche  Vorzugsdividende  zur  Verteilung
ommt.

b)  Schließt  die  Jahresbilanz  mit  einem  Verlust  ab,  so  wird  auch
dieser  zwischen  dem  Geschäftsinhaber  und  dem  Stillen  den  Umständen
nach  angemessen  verteilt,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Verlustanteil
des  Stillen  gerade  wie  der  eines  Kommanditisten  niemals  den  Betrag
niier  eingezahlten  oder  rückständigen  Einlage  überschreiten  darf  (336  I,

37  II).

3.  Ob  der  Geschäftsinhaber  den  ihm  zufallenden  Gewinnanteil
seinem  Kapitalanteil  zu-,  den  ihm  zufallenden  Verlustanteil  davon  abschreibt
  oder  ob  er  den  Gewinnanteil  aus  dem  Geschäft  herauszieht,  den
Verlustanteil  bar  in  das  Geschäft  einzahlt,  hängt  von  seinem  pflichtmäßigen
  Ermessen  ab  (s.oben  S.  704  a).  Dagegen  gelten  für  den  Gewinnund
  Verlustanteil  des  Stillen  ähnliche  Regeln  wie  für  den  eines  Kommanditisten.


a)  Der  Gewinnanteil  ist  dem  Kapitalanteil  des  Stillen  nur  so  lange
zuzuschreiben,  als  dieser  durch  Abschreibung  von  Verlustanteilen  unter  den
Betrag  der  von  ihm  eingezahlten  Einlage  gesunken  ist;  im  übrigen  ist  er
bar  an  ihn  auszuzahlen  (337  1,  II).  Die  Folge  ist,  daß  der  Kapitalanteil
des  Stillen  niemals  den  Betrag  der  von  ihm  eingezahlten  Einlage  übersteigen
  kann.

b)  Der  Verlustanteil  ist  von  dem  Kapitalanteil  des  Stillen  immer
abzuschreiben  (s.  336,  337).  Die  Folge  ist,  daß  der  Kapitalanteil  des  Stillen
auf  Null  sinken  und,  wenn  seine  Einlage  ganz  oder  teilweise  rückständig  ist,
sogar  bis  zur  Höhe  des  Rückstandes  negativ  werden  kann;  dagegen  ist  ein
noch  weiteres  Sinken  seines  Kapitalanteils  ausgeschlossen,  da  ja  sein  Verlustanteil
  niemals  mehr  betragen  kann  als  seine  einbezahlte  oder  rückständige
Einlage.

4.  Einen  Anspruch  auf  eine  feste  Verzinsung  ihrer  Kapitalanteile
haben  weder  der  Geschäftsinhaber  noch  der  Stille.

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  45