706  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

5.  Eine  Vereinbarung,  die  von  den  Regeln  zu  1—4  abweicht,  ist
zulässig.  Nur  kann  die  Beteiligung  des  Stillen  am  Gewinn  nicht  gänzlich
  ausgeschlossen  werden  (336  II).

6.  Daß  die  Auszahlung  fester  Zinsen  oder  eines  übermäßigen  Gewinns
an  den  Stillen  den  Gläubigern  gegenüber  unwirksam  ist,  ist  nur  für  den
Fall  des  Konkurses  des  Geschäftsinhabers  vorgeschrieben.  Siehe  hierüber
unten  zu  VIII  4.

VIII.  1.  a)  Die  Auflösungsgründe  sind  bei  der  stillen  Gesellschaft
zum  Teil  anders  bestimmt  als  bei  der  offnen  Handelsgesellschaft.

a)  Die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  der  stillen
Gesellschaft  kommt  als  Auflösungsgrund  nicht  in  Frage,  weil  es  ja  ein
Vermögen,  das  der  stillen  Gesellschaft  als  solcher  gehörte,  gar  nicht  gibt.

6)  Ferner  gilt  der  Tod  des  Stillen  nicht  als  Auflösungsgrund;  vielmehr
  treten,  wenn  der  Stille  stirbt,  an  seine  Stelle  die  Erben  (339  II).

7)  Sodann  ist  den  Gläubigern  des  Geschäftsinhabers  das  Recht  versagt,
  die  Gesellschaft  zu  kündigen  (s.  339  1  Satz  1).

5)  Endlich  findet  eine  Auflösung  der  Gesellschaft  durch  gerichtliche
Entscheidung  nicht  statt.  Vielmehr  hat,  sobald  ein  wichtiger  Grund  die
sofortige  Auflösung  der  Gesellschaft  rechtfertigt,  sowohl  der  Geschäftsinhaber
wie  der  Stille  das  Recht,  die  Gesellschaft  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  außergerichtlich  zu  kündigen  (339  1  Satz  2;  BGB.  723);  ja  wenn
der  Zweck  des  Betriebes  des  Gesellschaftsgeschäfts  erreicht  oder  dessen
Erreichung  unmöglich  geworden  ist,  ist  nicht  einmal  eine  außergerichtliche
Kündigung  erforderlich,  sondern  die  Gesellschaft  wird  von  Rechts  wegen
aufgelöst  (BGB.  720).

b)  Im  übrigen  sind  die  Auflösungsgründe  für  die  stille  Gesellschaft
ebenso  geregelt  wie  für  die  offne  Handelsgesellschaft.  Demnach  wird  die
stille  Gesellschaft  namentlich  aufgelöst

a)  durch  den  Tod  des  Geschäftsinhabers  (BGB.  727),

6)  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  des  Geschäftsinhabers
  oder  des  Stillen  (BGB.  728),

7)  durch  Zeitablauf,

5)  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Gesellschafter,

e)  durch  willkürliche  Kündigung  seitens  des  Geschäftsinhabers,  des
Stillen  oder  der  Gläubiger  des  Stillen  unter  den  für  diese  Kündigung
bei  der  offnen  Handelsgesellschaft  bestimmten  Voraussetzungen  (339  1
Satz  1).

2.  Von  selbst  versteht  sich,  daß  die  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht
öffentlich  bekannt  gemacht  zu  werden  braucht.

3.  Eine  Liquidation  des  Gesellschaftsgeschäfts  bei  Auflösung  der
Gesellschaft  ist  nicht  erforderlich.  Vielmehr  kann  das  Geschäft  unverändert
fortbetrieben  und  die  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Geschäftsinhaber