Stille  Gesellschaft.  Auflösung.  §  200.  707

und  dem  Stillen  in  derselben  Art  bewirkt  werden  wie  zwischen  einer  offnen
Handelsgesellschaft  und  einem  aus  ihr  ausgeschiedenen  Gesellschafter  (340;
s.  oben  S.  695).

4.  a)  Wird  die  Gesellschaft  dadurch  aufgelöst,  daß  über  das  Vermögen
  des  Geschäftsinhabers  Konkurs  eröffnet  wird,  so  kommt  in  diesem
Konkurse  der  Kapitalanteil  des  Geschäftsinhabers  weder,  wenn  er  aktiv
ist,  als  Konkursforderung  noch,  wenn  er  passiv  ist,  als  Forderung  der
Konkursmasse  in  Betracht.  Anders  steht  es  dagegen  mit  dem  Kapitalanteil
  des  Stillen.

#a)  Ist  der  Kapitalanteil  aktiv,  so  kann  der  Stille  seine  Auszahlung
aus  der  Masse  als  Konkursgläubiger  fordern;  zu  diesem  Zweck  ist  der
Kapitalanteil  von  neuem  zu  berechnen;  demgemäß  ist  der  Gewinn  oder
Verlust  zu  ermitteln,  der  seit  dem  Zeitpunkt  eingetreten  ist,  der  für  die
letzte  vor  der  Konkurseröffnung  errichtete  Bilanz  maßgebend  war,  und
es  ist  der  Anteil,  der  von  diesem  Gewinn  oder  Verlust  vertragsmäßig
auf  den  Stillen  entfällt,  dem  auf  Grund  jener  letzten  vorkonkurslichen
Bilanz  berechneten  Kapitalanteil  zuzuzählen  oder  davon  abzuziehn
(s.  341  I).

6)  Ist  der  Kapitalanteil  passiv,  so  kann  umgekehrt  die  Masse  von
dem  Stillen  dessen  Einzahlung  fordern  (s.  341  II);  Voraussetzung  hierfür
ist,  daß  die  Einlage  des  Stillen  noch  ganz  oder  teilweise  rückständig  ist:
denn  der  Kapitalanteil  kann  ja  nur  bis  zur  Höhe  des  Einlagerückstandes
passiv  werden  (s.  oben  S.  705,  3  b).  Im  übrigen  ist  die  Berechnung  des
passiven  Kapitalanteils  die  nämliche  wie  die  des  aktiven.

Beispiele.  I.  Der  Geschäftsinhaber  A.  hat  bei  Gründung  des  Geschäfts  10  000,
der  Stille  B.  als  seine  vertragsmäßige  Einlage  90  000  Mark  eingeschossen;  noch  im  Lauf
des  ersten  Jahrs  fällt  A.  in  Konkurs;  die  Konkursmasse  weist  an  Aktiven  200  000,  an  Schulden
300  000,  also  eine  Unterbilanz  von  100  000  Mark  auf;  es  ist  somit  ein  Verlust  von  200  000
Mark  vorhanden,  von  dem  vertragsmäßig  A.  ⅛,  B.  1/8  zu  tragen  hat.  Hier  stellt  sich  der
Kapitalanteil  B.s  auf  90  000  —  40  000  -50  000  Mark;  B.  kann  also,  wenn  die  Konkursdividende
  500%  beträgt,  die  Zahlung  von  1½  (90  000—  40  000)  =  25  000  Mark  aus  der
Masse  fordern.  II.  Derselbe  Fall;  nur  hatte  B.  von  seiner  Einlage  erst  20  000  Mark  einbezahlt,
  und  es  ist  also  nur  ein  Verlust  von  130  000  Mark  vorhanden.  Hier  stellt  sich  B.s
Kapitalanteil  auf  20  000  —  26  000  =  —6000  Mark;  B.  muß  also  6000  Mark  in  die  Masse
einzahlen.

Einen  ihm  vertragsmäßig  zukommenden  Gewinnanteil  kann  der  Stille  im  Konkurse
des  Geschäftsinhabers  auch  dann  als  Konkursgläubiger  in  Anspruch  nehmen,  wenn  der
Gewinnanteil  seinem  Kapitalanteil  nicht  zugeschrieben  ist.  Beispiel:  A.  hat,  da  sein  Geschäftsbetrieb
  Ende  1910  mit  einer  Unterbilanz  von  100  000  Mark  abschloß,  Anfangs  1911  zur
„Sanierung“"  seines  Unternehmens  den  B.  als  stillen  Teilhaber  mit  einer  Einlage  von
50  000  Mark  angenommen;  doch  schlägt  der  Sanierungsversuch  fehl,  so  daß  A.  nach  einem
halben  Jahr  in  Konkurs  gerät;  die  Unterbilanz  beträgt  aber  jetzt  nur  noch  20  000  Mark;
es  ist  also  ein  Gewinn  von  80  000  Mark  erzielt,  von  dem  vertragsmäßig  auf  A.  ¼,  auf
B.  ¾  entfällt;  die  Konkursdividende  beläuft  sich  auf  10  96.  Hier  kann  B.  als  Konkursgläubiger
  zunächst  10  seines  aktiven  Kapitalanteils  und  sodann  10  seines  Gewinnanteils,
  also  110  (50  000  +  60  000)  =  11  000  Mark  fordern.