708  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

b)  Ist  auf  Grund  einer  im  letzten  Jahr  vor  der  Konkurseröffnung
zwischen  dem  Geschäftsinhaber  und  dem  Stillen  getroffenen  Vereinbarung
diesem  die  Einlage  ganz  oder  teilweise  zurückgewährt,  so  kann  der  Konkursverwalter
  dies  anfechten,  mag  die  Rückgewähr  unter  Auflösung  der  Gesellschaft
  stattgefunden  haben  oder  nicht;  die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,
wenn  der  Konkurs  nachweislich  in  Umständen  seinen  Grund  hat,  die  erst
nach  der  Vereinbarung  der  Rückgewähr  eingetreten  sind;  die  Vorschriften
der  Konkursordnung  über  die  Geltendmachung  der  Anfechtung  und  deren
Wirkung  finden  Anwendung  (342).  Der  Rückgewähr  der  Einlage  steht  die
Auszahlung  von  Gewinn  oder  Zinsen,  die  der  Stille  nach  Vertrag  oder
Gesetz  nicht  zu  beanspruchen  hatte,  gleich.

Beispiel.  Man  nehme  in  dem  ersten  oben  S.  707  erwähnten  Fall  an,  daß  A.  dem  B.
unter  Auflösung  der  Gesellschaft  die  Einlage  von  90  000  Mark  zurückgezahlt  hat  und  daß
demgemäß  die  Aktiva  auf  110  000,  die  Schulden  auf  210  000  gesunken  sind.  Hier  kann  der

Konkursverwalter,  wenn  die  Konkurseröffnung  binnen  eines  Jahrs  erfolgt,  die  Rückgabe

der  90  000  Mark  zur  Konkursmasse  fordern  und  damit  den  Stand  der  Aktiva  wieder  auf
200  000,  den  der  Schulden  wieder  auf  300  000  Mark  bringen.

IX.  Anderungen  der  stillen  Gesellschaft  können  in  beliebiger  Art  vorkommen;
  namentlich  kann  es  geschehn,  daß  die  Einlage  des  Stillen  nachträglich
  erhöht  oder  herabgesetzt,  sein  Anteil  an  Gewinn  oder  Verlust  vergrößert
  oder  verkleinert  wird.  Eine  Besonderheit  gilt  nur  für  den  Fall
einer  Verkleinerung  des  Verlustanteils  des  Stillen:  sie  kann,  wenn  der
Geschäftsinhaber  in  Konkurs  fällt,  vom  Konkursverwalter  in  derselben
Weise  angefochten  werden  wie  die  Rückerstattung  der  Einlage  (342).

VI.  Die  Reederei.,
8  201.

1.  1.  Eine  Reederei  liegt  vor,  wenn  mehrere  Personen  —  die
Mitreeder  —  miteinander  vereinbaren,  ein  ihnen  gemeinschaftlich
zustehendes  Schiff  in  gemeinsamem  Namen  und  für  gemeinsame  Rechnung
zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  zu  verwenden,  es  sei  denn,  daß  sie  sich
durch  besondre  Abrede  einer  Gesellschaftsform  des  Binnenhandels  —  insbesondre
  der  einer  offnen  Handels-  oder  einer  Aktiengesellschaft  —  unterworfen
  haben  (s.  489).  Bei  jeder  Reederei  wird  die  Zahl  der  Mitreederstellen
  —  Schiffsparten  —  im  voraus  fest  bestimmt,  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß  je  nach  Vereinbarung  mehreren  Mitreedern  zusammen
nur  eine  einzige  solche  Part  oder  umgekehrt  einem  einzigen  Mitreeder
eine  Mehrheit  von  Parten  zugeteilt  werden  kann.

1  Wagner  S.  186;  Lewis  bei  E.  4  S.  52.