Reederei.  Schiffsparten.  Firma.  8  201.  709

Das  Schiff  muß  den  Mitreedern  „zustehn“;  danach  ist  es  zweifelhaft,  ob  auch  mehrere
Ausrüster,  die  ein  fremdes  Schiff  gemeinsam  zur  Seefahrt  brauchen,  eine  Reederei  bilden.?
Stehn  den  Mitreedern  mehrere  Schiffe  zu,  so  bilden  sie  für  jedes  eine  besondre  Reederei.

Eine  Abart  der  Reederei  ist  die  Baureederei,  bei  der  mehrere  Personen  verabreden,
  ein  Schiff  auf  gemeinsame  Rechnung  zu  bauen  und  demnächst  zur  Seefahrt  zu
verwenden;  sie  wird  in  den  meisten  Beziehungen  ebenso  behandelt  wie  eine  gewöhnliche
Reederei  (509).

2.  Die  Reederei  als  solche  gilt  nicht  als  Kaufmann.  Dagegen  ist
jeder  einzelne  Mitreeder  Kaufmann,  wenn  der  Geschäftsbetrieb  der  Reederei
ein  kaufmännischer  ist,  also  besonders  dann,  wenn  er  im  Betriebe  von
Frachtgeschäften  besteht.

II.  Die  Gründung  geschieht  durch  Vertragsbeschluß  unter  den  Mitreedern;
  ob  dieser  einer  Form  bedarf,  richtet  sich  nach  bürgerlichem  Recht.
Eine  Eintragung  im  Handelsregister  findet  nicht  statt.  Dagegen  ist,  wenn
das  Schiff  im  Schiffsregister  eingetragen  ist,  die  Eintragung  in  diesem
Register  geboten  (RGes.  v.  22.  Juni  1899  5  7  Nr.  5).

III.  Eine  Firma  führt  die  Reederei  als  solche  nicht.  Wohl  aber  kann
sie  einen  gemeinsamen  Namen  andrer  Art  annehmen  und  unter  diesem
Namen  Rechtsgeschäfte  abschließen  und  Prozesse  führen;  doch  sind  die
besondern  firmenrechtlichen  Vorschriften  auf  den  Reedereinamen  nicht
einmal  analog  anwendbar.

üÜblich  ist,  daß  die  Reederei  sich  nach  dem  Namen  ihres  Schiffs  benennt,  z.  B.
„Reederei  des  Schoners  Gesion“.

Schapss  erklärt  eine  Prozeßführung  im  Namen  der  Reederei  (ohne  Benennung
der  einzelnen  Mitreeder)  für  unzulässig.  Indes  beweist  3  2531  8  PO.,  auf  den  er  sich  beruft,
nichts;  hier  wird  allerdings  die  „Bezeichnung  der  Parteien“  in  der  Klage  vorgeschrieben;
es  ist  aber  nicht  gesagt,  wie  genau  die  Bezeichnung  sein  muß;  so  wenig  wie  §  253  einer  Klage
„des  Nachlaßpflegers  A.  im  Namen  der  unbekannten  Erben  des  B.schen  Nachlasses  entgegensteht,
  so  wenig  steht  er  einer  Klage  des  Korrespondentreeders  M.  im  Namen  „der  Reederei
des  Schoners  Gesion“  entgegen.  —  Ferner  macht  Schaps  darauf  aufmerksam,  daß  eine  gegen
die  „Reederei"  gerichtete  Klage  gegen  die  zur  Zeit  der  Klagerhebung  vorhandenen  Mitreeder
  geht,  während  der  materielle  Klaganspruch,  soweit  er  eine  persönliche  Haftung  der
Mitreeder  verfolgt,  häufig  gegen  andre  bereits  aus  der  Reederei  ausgeschiedene  Mitreeder
gehn  wird.  Das  ist  zutreffend.  Die  Folge  ist,  daß  ein  Gläubiger,  der  die  Mitreeder  persönlich
  haftbar  machen  will,  sicherer  verfährt,  wenn  er  alle  einzelnen  ihm  verpflichteten
((etzigen  oder  vormaligen)  Mitreeder  verklagt;  er  wird  aber  —  wenn  er  Schiffsgläubiger
ist  —  neben  dieser  persönlichen  Klage  noch  eine  dingliche  bloß  auf  das  Schiffsvermögen
bezügliche  Klage  anstrengen;  und  daß  diese  dingliche  Klage  gegen  die  Reederei  als  solche
gerichtet  werden  kann,  ist  unbedenklich.

IV.  1.  a)  Als  Organ,  das  sie  nach  außen  zu  vertreten  befugt  ist,
pflegen  die  Reedereien  einen  Korrespondentreeder  zu  bestellen

(492);  in  Mecklenburg  ist  ihnen  die  Bestellung  eines  Korrespondentreeders
sogar  zur  Pflicht  gemacht  (Meckl.  Ausf  Verordn.  z.  HGB.  9).

2  Dagegen  Schaps  Anm.  9  zu  §  510.
3  Schaps  Anm.  13  zu  §  489;  Pappenheim  S.  2351.