710  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

a)  Der  Korrespondentreeder  wird  von  den  Mitreedern  frei  gewählt;
ist  er  selber  Mitreeder,  so  genügt  zu  seiner  Wahl  ein  Mehrheitsbeschluß;
andernfalls  ist  Einstimmigkeit  nötig  (492  1).  Seine  Entlassung  kann
jederzeit  durch  Mehrheitsbeschluß  erfolgen  (492  II).  Ob  er  für  seine  Mühwaltung
  eine  Vergütung  erhält,  hängt  von  der  Vereinbarung  ab.

6)  Die  Vertretungsmacht  des  Korrespondentreeders  ist  nicht  unbeschränkt
  wie  die  eines  firmierenden  Gesellschafters  bei  der  offnen  Handelsgesellschaft
  oder  auch  nur  wie  die  eines  Prokuristen,  sondern  umfaßt  bloß
diejenigen  Geschäfte,  die  der  Betrieb  des  Reedereigewerbes  gewöhnlich
mit  sich  bringt,  und  zwar  mit  Einschluß  der  Prozeßführung,  des  Abschlusses
von  Frachtverträgen,  der  Empfangnahme  von  Geld,  aber  mit  Ausschluß
der  Wechselzeichnung,  der  Darlehnsaufnahme  sowie  des  Verkaufs,  der
Verpfändung  und  der  Versicherung  des  Schiffs  (493).  Ja  sie  kann  durch
Mehrheitsbeschluß  der  Mitreeder  noch  mehr  beschränkt  werden;  doch
gilt  eine  derartige  Beschränkung  nur  gegen  solche  Dritte,  die  sie  nachweislich
  gekannt  haben  (495).

b)  Ist  ein  Korrespondentreeder  nicht  ernannt  oder  liegt  ein  Geschäft
vor,  das  nicht  in  seine  Vollmacht  fällt,  so  fehlt  eine  Vertretung  der  Reederei
nicht  ganz,  sondern  steht  bei  der  Mehrheit  der  Mitreeder:  die  Minderheit
wird  durch  deren  Rechtshandlungen  auch  nach  außen  hin  verpflichtet.
Die  Stimmen  werden  nach  der  Zahl  der  Schiffsparten  gezählt:  die  Mehrheit
ist  also  vorhanden,  wenn  den  Personen,  die  für  einen  Beschluß  stimmen,
mehr  als  die  Hälfte  aller  Parten  zusteht  (491).  Die  Beschlußfassung
der  Reedereimehrheit  braucht  nicht  in  einer  förmlichen  Generalversammlung
zu  erfolgen,  sondern  kann  formlos,  sogar  ohne  vorherige  Anhörung  der
Minderheit  vor  sich  gehn.4

Gehört  einem  Mitreeder  mehr  als  die  Hälfte  der  Parten,  so  kommt  hiernach  die
gesetzliche  Vertretung  der  Reederei  ihm  allein  zug  ist  dies  nicht  der  Fall,  so  haben  die  Mitreeder
  nur  eine  Samtvertretungsmacht  derart,  daß  nicht  alle,  sondern  (nach  Schiffsparten
bemessen)  nur  die  Mehrheit  der  Mitreeder  gemeinsam  zu  handeln  braucht.  —  Die  Vertretungsmacht
  der  Mitreedermehrheit  ist  höchst  umfassend  (491):  sie  begreift  alle  Handlungen
in  sich,  die  nicht  dem  Zweck  der  Reederei  fremd  sind,  also  auch  ungewöhnliche  Geschäfte,
nicht  aber  z.  B.  die  Verwendung  des  Schiffs  zu  wissenschaftlichen  Zwecken  oder  die  Vermietung
  des  Schiffs  im  ganzen.  Geht  sie  insofern  weiter  als  die  Vollmacht  des  Korrespondentreeders,
  so  ist  sie  andrerseits  enger  als  diese:  denn  sie  schließt,  ohne  Rücksicht  auf  die
Sachkenntnis  des  Dritten,  alle  Handlungen  aus,  die  dem  Reedereivertrage  entgegenstehn,
d.  h.  sie  ist  beliebig  und  mit  voller  Wirkung  gegen  Dritte  einschränkbar;  zu  einer  Anderung
des  Reedereivertrages  ist  die  Mehrheit  nicht  befugt  (491).

In  allen  Fällen,  in  denen  auch  die  Verkretungsbefugnis  der  Mchrheit  versagt,  ist
eine  Vertretung  der  Reederei  nur  durch  alle  Reeder  zusammen  möglich.

e)  Neben  dem  Korrespondentreeder  und  der  Mitreedermehrheit  ist
natürlich  auch  der  Schiffer,  wenn  ein  solcher  bestellt  ist,  Vertreter  der  Reederei.
Seine  Vollmacht  ist  sogar  in  einem  Punkt  weiter  als  die  des  Korrespondent-4

  RH.  16  Nr.  96.