Reederei.  Korrespondentreeder.  8  201.  711

reeders,  da  sie  auch  den  Verkauf  des  Schiffs  (im  Notfall)  mit  begreift;
im  übrigen  ist  sie  aber  enger,  da  sie  meist  nur  eine  dingliche  Haftung  der
Mitreeder  herbeiführt,  zum  großen  Teil  auf  die  Zeit  nach  der  Abreise
des  Schiffs  beschränkt  ist  u.  s.  f.  Der  Schiffer  kann  vom  Korrespondentreeder
  allein  ernannt  und  entlassen  werden  (493  IV).

2.  Die  Geschäftsführung  der  Reederei  ist  ähnlich  geregelt  wie  ihre
Vertretung.  Sie  liegt  demnach,  wenn  ein  Korrespondentreeder  bestellt
ist,  bei  diesem  —  so  daß  der  Schiffer  sich  nur  an  dessen  Anweisungen  halten
darf,  nicht  an  die  der  einzelnen  Mitreeder  (493  IV)  —,  sonst  bei  der  Mehrheit
  der  Mitreeder.

Doch  soll  der  Korrespondentreeder  zu  neuen  Unternehmungen,  zu  außergewöhnlichen
  Ausbesserungen  des  Schiffs  und  zur  Anstellung  und  Entlassung  des  Schiffers  vorher
die  Beschlüsse  der  Reederei  einholen;  die  Reederei  kann  ihn  sogar  noch  weiter  beschränken  (496).

Er  haftet  den  Mitreedern  für  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Reeders  und  muß  ihnen  auf
Verlangen  jederzeit  Rechnung  legen  (497,  499).

V.  1.  Jede  Reederei  hat  als  solche  ein  eignes  aktives  Gesellschaftsvermögen,
  das  vor  allem  das  Schiff,  mit  dem  die  Reederei  den  Erwerb
durch  die  Seefahrt  betreibt,  aber  je  nach  Lage  des  Falls  auch  Grundstücke,
Forderungen  u.  dgl.  umfaßt.  Als  echtes  Gesellschaftsvermögen  steht  es  der
Reederei  zur  gesamten  Hand  zu,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  jeder  Mitreeder
  zwar  nicht  über  seinen  Anteil  an  einzelnen  dazu  gehörigen  Gegenständen,
  wohl  aber  über  seinen  Anteil  an  dem  Reedereivermögen  im
ganzen  frei  verfügen  kann  (s.  503);  es  wird  also  ähnlich  einem  mehreren
Miterben  angefallenen  Nachlaß  behandelt.

Schaps  in  seinen  Anmerkungen  zu  §  489  bestreitet,  daß  das  Reedereivermögen
der  Reederei  zur  gesamten  Hand  gehöre;  es  stehe  vielmehr  den  Mitreedern  pro  rata  ihrer
Schiffsparten  zu;  jeder  Mitreeder  könne  also  seinen  Anteil  an  den  Reedereiforderungen
einklagen,  die  Aufrechnung  von  Privatschulden  der  Mitreeder  gegen  Reedereiforderungen
sei  statthaft  u.  s.  w.  Indes  hat  Schaps  eine  positive  Begründung  seiner  Ansicht  nicht  versucht.
  Gegen  ihn  spricht,  daß  das  Gesetz  nicht  vom  Vermögen  der  Mitreeder,  sondern  vom
Reedereivermögen  spricht,  daß  Verfügungen  eines  Mitreeders  über  seinen  Anteil  an  einzelnen
  gesellschaftlichen  Vermögensstücken  die  Schiffspart  dieses  Mitreeders  gleichsam  durchlöchern
  und  eine  Abstimmung  oder  Gewinnverteilung  nach  Schiffsparten  unmöglich  machen

würden,  endlich  die  positive  Vorschrift  von  BGB.  718  ff.,  deren  Anwendbarkeit  auf  die
Reederei  nicht  wohl  zu  bezweifeln  ist.

2.  Jede  Reederei  kann  als  solche  auch  Gesellschaftsschulden  haben.

a)  Schulden,  für  die  ein  Einzelreeder  nur  rein  dinglich  mit  seinem
Schiffsvermögen  haftet,  verhaften  auch  die  Mitreeder  nur  mit  dem  Schiffsvermögen
  zur  gesamten  Hand;  ihr  Privatvermögen  ist  haftfrei.

b)  Schulden,  für  die  ein  Einzelreeder  unbeschränkt  mit  seinem
ganzen  Vermögen  (dinglich-persönlich  oder  rein  persönlich)  haftet,  verhaften
auch  die  Mitreeder  mit  ihrem  gesamten  Vermögen.  Und  zwar  haften  sie
mit  dem  Schiffsvermögen  zur  gesamten  Hand,  mit  ihrem  Landvermögen
aber  nur  geteilt  nach  Verhältnis  ihrer  Parten  (507  1).