712  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

e)  Schulden  endlich,  für  die  ein  Einzelreeder  beschränkt-persönlich  haftet,  verhaften
auch  die  Mitreeder  beschränkt-persönlich  und  zwar  wie  zu  b,  jeden  zu  einem  Anteil.5

VI.  1.  Die  persönliche  Mitwirkung  bei  der  Vertretung  der  Reederei
und  der  Führung  der  Reedereigeschäfte  ist  nicht  bloß  ein  Recht  der  Mitreeder,
  sondern  auch  eine  Pflicht  für  sie.  So  selbst  dann,  wenn  ein  Korrespondentreeder
  bestellt  ist:  kein  Mitreeder  ist  befugt,  die  Sorge  für  die
Reederei  diesem  allein  zu  überlassen.

2.  Kapitalanteile  werden  für  die  einzelnen  Mitreeder  nicht  berechnet.

3.  Jeder  Mitreeder  kann  beanspruchen,  daß  der  Korrespondentreeder,
  wenn  ein  solcher  bestellt  ist,  ihm  Kenntnis  von  allen  Verhältnissen
gibt,  die  sich  auf  die  Reederei  beziehn,  und  ihm  jederzeit  die  Einsicht  der
die  Reederei  betreffenden  Bücher  und  Papiere  gestattet  (498).

4.  a)  Jeder  Mitreeder  hat,  anders  als  ein  Mitglied  einer  bürgerlichen,
  einer  offnen  Handels=  oder  einer  stillen  Gesellschaft,  auch  ohne
eine  besondre  hierauf  bezügliche  Klausel  des  Gesellschaftsvertrages  Beiträge
zu  den  Kosten  des  Geschäftsbetriebes  der  Reederei  zu  leisten,  und  zwar
nach  Verhältnis  seiner  Parten  (500  1).

Gerät  ein  Mitreeder  mit  seinem  Beitrage  in  Verzug  und  wird  das  Geld  von  andern
Mitreedern  für  ihn  vorgeschossen,  so  ist  er  letzteren  zur  Erstattung  des  Geldes  mit  Zinsen
verbunden;  die  Mitreeder  können  den  Erstattungsanspruch  auf  Kosten  des  säumigen  Genossen
  versichern  und  haben  wegen  des  Anspruchs  im  Konkurse  des  Genossen  ein  Absonderungsrecht
  an  dessen  Reedereiansprüchen  (500  II;  Konk  Ordn.  51).

b)  Die  Haftung  des  Mitreeders  für  seinen  Beitrag  ist  eine  persönliche
  und  unbeschränkte  und  fällt  natürlich  dadurch  nicht  fort,  daß  der
Mitreeder  gegen  das  Unternehmen,  durch  das  der  Beitrag  erforderlich
gemacht  ist,  seinerseits  gestimmt  hat,  sofern  er  mit  seiner  Stimme  in  der
Minderheit  geblieben  ist.  Nur  bei  gewissen  großen  Unternehmungen  —
nämlich  wenn  eine  neue  Reise  oder  nach  Beendigung  einer  Reise  die  Ausbesserung
  des  Schiffs  beschlossen  wird  —  und  ferner,  wenn  ein  Gläubiger,
dem  die  Reederei  nur  mit  dem  Schiffsvermögen  haftet,  aus  dem  anderweitigen
  Vermögen  der  Reederei  befriedigt  werden  soll,  kann  jeder  Mitreeder,
  der  der  betreffenden  Ausgabe  nicht  zugestimmt  hat,  sich  von  der
Beitragspflicht  befreien,  indem  er  binnen  drei  Tagen  mittels  gerichtlicher
oder  notarieller  Erklärung  seine  Schiffsparten  preisgibt  (501  I,  II).6

Die  aufgegebenen  Parten  fallen  den  übrigen  Mitreedern  nach  Verhältnis  der  Größe
ihrer  Parten  zu  (501  III);  damit  wird  auch  ihre  Beitragspflicht  entsprechend  erhöht;  eine
Entschädigung  an  den  ausscheidenden  Reeder  brauchen  sie  aber  nicht  zu  gewähren.  Mittelbar
wird  durch  das  Preisgebungsrecht  das  Ergebnis  erzielt,  daß  jeder  Mitreeder  innerhalb
der  Grenzen  des  Rechts  seine  Beitragspflicht  auf  den  Wert  seiner  Schiffsparten  beschränken
kann.  Doch  bleiben  die  bereits  aus  anderweitigen  älteren  Beschlüssen  gegen  den  Mitreeder
begründeten  Beitragspflichten  der  Preisgabe  ungeachtet  fortbestehn,  wie  ihm  auch  seine
bereits  begründeten  Ansprüche  gegen  die  Reederei,  etwa  auf  seinen  Gewinnanteil,

5  Boyens

1  S.  295.  Abw.  R.  33  S.  88;  Schaps  Anm.  2  zu  8  507.
RE.  40  S.  1,

58  S.  199.