Reederei.  Beitragspflicht.  Preisgabe  der  Parten.  8  201.  713

verbleiben.  —  In  andern  als  den  drei  genannten  Fällen  besteht  das  Preisgebungsrecht
  zu  b  nicht.7

e)  An  Stelle  des  Preisgebungsrechts  zu  b  gilt  in  Mecklenburg  das  Setzungsrecht:
  die  überstimmte  Minderheit  kann  für  das  Schiff  einen  bestimmten  Preis  aussetzen
und  verlangen,  daß  die  Mehrheit  nach  ihrer  Wahl  das  Schiff  zu  diesem  Preise  übernehme
oder  der  Minderheit  überlasse;  bis  zu  der  binnen  acht  Tagen  zu  treffenden  Entscheidung
der  Mehrheit  über  die  Wahl  wird  die  Ausführung  des  Beschlusses  ausgesetzt.  (Meckl.  Ausf-Verordn.
  z.  HG.  11  ff.)

5.  Ein  Konkurrenzverbot  besteht  für  die  Mitreeder  nicht.

VII.  Gewinn  und  Verlust  werden  nicht  nach  Geschäftsjahren,  sondern
jedesmal  nach  Beendigung  einer  Reise  berechnet  und  nach  Verhältnis  der
Parten  auf  die  Mitreeder  verteilt  (502  I,  II).

Der  Gewinn  ist  bar  auszuzahlen;  doch  kann  er  (ganz  oder  teilweise)  zurückbehalten
werden,  wenn  andernfalls  von  den  Mitreedern  ein  Kostenbeitrag  einzufordern  wäre.  Umgekehrt
  können  verfügbare  Gelder  an  die  Mitreeder  schon  vor  endgültiger  Feststellung  des
Gewinns  und  sogar  vor  Beendigung  der  Reise  verteilt  werden  (502  III).  Feste  Zinsen
werden  nicht  bezahlt.  —  Eine  bare  Einzahlung  der  Verlustanteile  ist  nicht  vorgeschrieben;
freilich  wird  im  Verlustfall  sehr  oft  ein  Kostenbeitrag  eingefordert  werden;  doch  kann  der
Beitrag  sowohl  größer  wie  lleiner  sein  als  der  Verlustanteil.

VIII.  1.  Die  Auflösung  der  Reedereitritt  durch  Beschluß  der  Reedereimehrheit
  (506  1)  sowie  durch  Verlust  des  Schiffs,  durch  Vereinigung  aller
Parten  in  einer  Hand  und  durch  Konkurseröffnung  über  das  Reedereivermögen
  von  Rechts  wegen  ein;  der  Beschluß,  das  Schiff  zu  verkaufen,
steht  einem  Auflösungsbeschluß  gleich  (506  1).  Dagegen  wird  durch  die
Gründe,  die  sonst  die  Auflösung  einer  Gesellschaft  herbeiführen,  insbesondre
  Tod  eines  Mitreeders  oder  Konkurseröffnung  über  sein  Vermögen,
  die  Reederei  nicht  aufgelöst  (505  II).  Auch  hat  der  einzelne
Mitreeder,  falls  ihm  nicht  mehr  als  die  Hälfte  des  Schiffs  gehört,  kein
Kündigungsrecht,  mögen  ihm  auch  die  triftigsten  Kündigungsgründe  zur
Seite  stehn  (505  III);  er  ist  vielmehr,  falls  er  in  der  Gesellschaft  nicht  verbleiben
  will,  genötigt,  seine  Part  zu  verkaufen  oder  preiszugeben.  Auch
die  Privatgläubiger  der  Mitreeder  haben  kein  Kündigungsrecht.

Zweifelhaft  ist  übrigens,  ob  über  die  Reederei  als  solche  ein  Sonderkonkurs  eröffnet
werden  kann.  Dagegen  namentlich  Schaps  Anm.  14  zu  §  489,  dafür  Jörges  2.  49  S.  207.

2.  Ist  die  Auflösung  beschlossen,  so  ist  das  Schiff  öffentlich  zu  verkaufen
  (506  II).  Die  Liquidation  der  Reederei  geschieht  im  übrigen  nach
bürgerlichem  Gesellschaftsrecht.  Die  Vollmacht  des  Korrespondentreeders
und  der  Mitreedermehrheit  ist  erloschen  (ebenso  wie  im  entsprechenden
Fall  die  Vertretungsmacht  der  offnen  Gesellschafter).5

IX.  1.  Eine  Anderung  der  Reederei  kann  namentlich  dadurch  eintreten,

  daß  ein  Mitreeder  seine  Mitgliedschaft  in  der  Reederei  rechtsgeschäftlich
  auf  einen  andern  überträgt  oder,  wie  das  Gesetz  dies  ausdrückt,  daß
7  RH.  22  Nr.  65.

606  Siehe  RH.  14  Nr.  131;  Boyens  1  S.  291.  Abw.  RG.  11  S.  196;  Schaps  Anm.  8
zu  §  506.