714  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

er  seine  Schiffspart  an  den  andern  veräußert.  Eine  solche  Veräußerung
steht  jedem  Mitreeder  frei,  ohne  daß  er,  wie  dies  bei  der  offnen  Handelsgesellschaft
  erforderlich,  erst  die  Einwilligung  der  andern  Gesellschafter  einholen
  müßte;  nur  die  Veräußerung  an  Ausländer  ist  ohne  einstimmige
Genehmigung  der  andern  Mitreeder  nichtig  (503).5

a)  Der  Erwerber  einer  Schiffspart  tritt  von  Rechts  wegen  in  die  Pflichten  aus
dem  Reedereivertrage,  die  von  der  Zeit  seines  Erwerbes  ab  neu  begründet  werden,  sowohl
gegenüber  den  Mitreedern  als  gegenüber  den  Reedereigläubigern  ein,  mag  es  sich  um  eine
rein  dingliche  oder  eine  persönliche  Haftung  handeln  (s.  504  II);  verabreden  der  Veräußerer
und  der  Erwerber  ein  andres,  so  ist  die  Veräußerung  nur  als  Untergesellschaftsvertrag
aufzufassen.  Für  ältere  Verpflichtungen  des  Veräußerers  haftet  der  Erwerber  nicht  persönlich;
  doch  können  die  Mitreeder  diese  Verpflichtungen  gegen  seine  eignen  neu  entstehenden
  Ansprüche  zur  Aufrechnung  bringen  (504  II.

b)  In  die  Rechte  aus  dem  Reedereivertrage  tritt  der  Erwerber  erst  ein,  wenn  er
und  der  Veräußerer  die  Übertragung  der  Part  den  Mitreedern  angezeigt  haben  (504  I).

e)  Erst  mit  diesem  Zeitpunkt  scheidet  der  Veräußerer  den  Mitreedern  und  den  Reedereigläubigern
  gegenüber  aus  der  Reederei  aus,  bleibt  also  für  die  bis  dahin  entstandenen
Beitragspflichten  und  Reedereischulden  verhaftet;  in  der  Zeit  zwischen  Veräußerung  und
Anzeige  haften  Veräußerer  und  Erwerber  als  Gesamtschuldner  (504  I,  507  11).

2.  Die  zwangsweise  Ausschließung  eines  Mitreeders  aus  der  Reederei
ist  unzulässig;  selbst  schwere  Verfehlungen  sind  kein  Ausschließungsgrund
(505  III).  Eine  Ausnahme  gilt  nur  dann,  wenn  auf  Grund  eines  vollstreckbaren
  Titels  die  Schiffspart  des  Mitreeders  zwangsweise  veräußert  wird.

VII.  Die  Aktiengesellschaft."
1.  Begriff.
l202.

J.  Eine  Aktiengesellschaft  liegt  vor,  wenn  im  Handelsregister
  irgend  ein  Unternehmen  unter  der  Bezeichnung  „Aktiengesellschaft"
eingetragen  ist  (200  1).  Sie  wird  außer  durch  diese  Eintragung  durch  folgende
Merkmale  charakterisiert.

11  Die  Aktiengesellschaft  ist  ein  Verein  mit  eigner  Rechtspersönlichkeit
(210  1).

2.  Sie  muß  eine  ausführliche  gerichtlich  oder  notariell  beurkundete
Satzung  haben  (182  1).

3.  Sie  muß  eine  festbestimmte  Zahl  von  Mitgliederstellen  einrichten
(182  Nr.  3).  Jedes  solch  einer  Mitgliederstelle  entsprechende  Mitgliedschaftsrecht
  heißt  Aktie;  jede  Person,  die  solch  eine  Mitgliederstelle  einnimmt,

9  RH.  24  Nr.  11;  RG.  68  S.  65.

1  C.  Z.  30  S.  69;  B.  S.  695;  Weyl,  Handbuch  des  Deutschen  Aktiengesellschaftsrecht
(96);  K.  Lehmann,  Recht  der  Aktiengesellschaften  (98,  04);  R.  u.  F.  Esser,  Die  Aktiengesellschaften
  (99);  Pinner,  Aktienrecht  (99);  Hautle,  Gläubigerschutz  im  Aktienrecht  (07).