Aktiengesellschaft.  Begriff.  §  202.  715

heißt  Aktionär.  Statthaft  ist,  daß  eine  Mehrheit  von  Mitgliederstellen
an  einen  einzigen  Aktionär,  ebenso  aber  auch,  daß  eine  einzige  Mitgliederstelle
  ungeteilt  an  eine  Mehrheit  von  Aktionären  vergeben  wird.

4.  Sie  muß  in  eigentümlicher  Art  organisiert  sein;  ihre  Hauptorgane
sind  der  Vorstand,  der  Aufsichtsrat  und  die  Generalversammlung
  der  Aktionäre.

5.  Sie  muß  von  vornherein  bestimmen,  auf  wie  hoch  sich  ihr  Vermögen
  mindestens  belaufen  soll,  und  soll  bestrebt  sein,  daß  ihr  wirklich
vorhandenes  Vermögen  nicht  hinter  dem  Mindeststande  zurückbleibt.  Der
Geldwert  des  diesem  Mindeststande  entsprechenden  Vermögens  heißt
Aktien--  oder  Grundkapitalijz  er  ist  in  so  viel  Anteile  zu  zerlegen,
als  Aktien  da  sind  (178).  Der  auf  jede  Aktie  entfallende  Teil  des  Grundkapitals
  heißt  Nennbetrag  der  Aktie.  Dieser  Nennbetrag  soll  mindestens
  auf  1000,  ausnahmsweise  auf  200,  das  gesamte  Grundkapital  soll
mindestens  auf  5000,  ausnahmsweise  auf  1000  Mark  bestimmt  werden
(182  1,  180).

6.  Jeder  Aktionär  muß  sich  verpflichten,  eine  feste  Aktieneinlage
  in  die  Gesellschaft  einzubringen,  die  mindestens  seinem  Anteil  am
Grundkapital  entspricht;  andre  Pflichten  gegenüber  der  Gesellschaft  hat  er
nur  insoweit,  als  die  Satzung  sie  ihm  besonders  auferlegt;  eine  Erhöhung
seiner  Pflichten  ist  nur  mit  seiner  Einwilligung  zulässig  (211,  212,  270).

7.  Den  Gesellschaftsgläubigern  sind  die  Aktionäre  nur  in  gewissen
Ausnahmefällen  haftbar  (178,  217).

8.  Die  Gesellschaft  kann  sich  mit  jedem  beliebigen  kaufmännischen
oder  nichtkaufmännischen,  wirtschaftlichen  oder  unwirtschaftlichen  Unternehmen
  abgeben.

II.  Die  Aktiengesellschaft  gilt  stets  als  Kaufmann,  mag  auch  der
Gegenstand  ihres  Unternehmens  kein  Handelsgewerbe  sein  (210,  6).  Dagegen
sind  die  einzelnen  Aktionäre  für  ihre  Person  nicht  Kaufleute:  denn  das
Unternehmen  der  Gesellschaft  wird  nicht  im  Namen  der  Aktionäre,  sondern
im  Namen  der  Aktiengesellschaft  betrieben.

2.  Gründung.
a)  Der  Gründungsbergang.
2093.

Der  Hergang  bei  der  Gründung  einer  Aktiengesellschaft  ist  verschieden,
je  nachdem  es  sich  um  eine  einfache  oder  um  eine  qualifizierte,  um  eine
Simultan=  oder  um  eine  Sukzessivgründung  handelt.

I.  1.  Die  einfache  Simultangründung  beginnt  damit,
daß  die  Satzung  (Statut,  Gesellschaftsvertrag)  für  die  künftige  Aktien-