716  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

gesellschaft  festgestellt  wird.  Die  Feststellung  muß  durch  eine  gerichtliche
oder  notarielle  Urkunde  erfolgen,  die  von  sämtlichen  Erstaktionären,  d.  h.
von  allen  Personen,  die  der  Gesellschaft  sofort  bei  der  Gründung  als
Aktionäre  beitreten  wollen,  als  den  Gründern  der  Gesellschaft  zu  vollziehn
  ist;  die  Mindestzahl  der  Gründer  ist  fünf  (182  1I  Satz  1).  Die  Satzung
muf  angeben  (182  II,  III):

a)  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft,

b)  den  Gegenstand  des  Unternehmens,

Jc)  die  Höhe  des  Grundkapitals  und  der  einzelnen  Aktien,

d)  die  Art  der  Bestellung  des  Vorstandes,

e)  die  Form  der  Berufung  der  Generalversammlung,

|)  die  Form  der  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft,  insbesondre,
wenn  die  Bekanntmachungen  durch  Zeitungen  (Gesellschaftsblätter)
  erfolgen  sollen,  die  Namen  dieser  Zeitungen.

Die  vorgenannten  Punkte  bilden  den  absolut  wesentlichen  Inhalt  der  Satzung.
Gibt  die  Satzung  über  einen  dieser  Punkte  keine  Auskunft,  so  ist  sie  in  ihrem  ganzen  Inhalt
nichtig.  Daneben  kann  aber  die  Satzung  noch  andre  Regeln  aufstellen.  Manche  dieser
Regeln  sind  relativ  wesentlich,  z.  B.  der  Satz,  daß  Aktien  über  pari  ausgegeben  werden,
daß  gewisse  Aktionäre  bei  der  Gewinnverteilung  zu  bevorzugen  sind  u.  dal.:  sind  derartige
Bestimmungen  zwischen  den  Gründern  vereinbart,  ohne  daß  sie  in  die  Satzung  ausgenommen
wurden,  so  sind  sie  selber  ungültig,  die  Satzung  aber  gültig  (184,  185).  Alle  andern
Bestimmungen  sind  unwesentlich,  d.  h.  sie  sind  entweder  ganz  unzulässig  und  werden  alsdann
auch  durch  die  Aufnahme  in  die  Satzung  nicht  gültig,  z.  B.  der  Verzicht  auf  die  Absetzbarkeit
des  Vorstandes,  oder  sie  sind  zulässig  und  können  alsdann  auch  ohne  Aufnahme  in  die  Satzung
durch  Beschluß  der  Generalversammlung  oder  des  Vorstandes  gültig  getroffen  werden,
3.  B.  die  Vorschrift,  daß  jede  Jahresbilanz  durch  Revisoren  geprüft  werden  soll;  trotzdem
ist  auch  für  sie  die  Aufnahme  in  die  Satzung  nicht  gleichgültig:  sind  sie  unzulässig,  so  wird
die  Satzung  zwar  nicht  ungültig,  aber  doch  mangelhaft,  der  Richter  soll  also  die  Registrierung
der  Gesellschaft  auf  Grund  dieser  Satzung  ablehnen;  sind  sie  zulässig,  so  wird  ihre  Bedeutung
  durch  die  Aufnahme  in  die  Satzung  erhöht)  denn  sie  können  alsdann  nur  durch
Satungsänderung  abgeändert  werden.

Alle  Bekanntmachungen  der  Aktiengesellschaften,  die  durch  die  „Gesellschaftsblätter“
geschehn  müssen,  sind  außerdem  auch  durch  den  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen  (182  III).

2.  Sodann  müssen  sämtliche  Aktien  von  den  Gründern  übernommen
werden,  von  jedem  Gründer  mindestens  eine  Aktie;  die  Ubernahmeerklärung
ist  in  einer  gerichtlichen  oder  notariellen  Urkunde  abzugeben  (182  I,  188  II).

Die  Übernahme  von  Aktien  seitens  der  Gründer  muß  unbedingt  und  unbeschränkt  erfolgen:
  jede  nicht  in  die  Ubernahmeerklärung  ausgenommene  Beschränkung  ist  der  Gesellschaft
gegenüber  unwirksam.  Das  ist  zwar  im  Gesetz  nicht  ausdrücklich  gesagt,  ergibt  sich  aber
analog  aus  den  für  die  Aktienzeichnung  bei  der  Sukzessivgründung  geltenden  Regeln.

3.  Weiter  wählen  die  Gründer  durch  einstimmigen  Beschluß  im
Wege  gerichtlicher  oder  notarieller  Verhandlung  den  ersten  Aufsichtsrat  der
Aktiengesellschaft  (190  1).  Daran  schließt  sich  auch  die  Wahl  des  ersten
Vorstandes  (s.  195  Nr.  4);  wie  diese  zu  erfolgen  hat,  muß  in  der  Satzung
bestimmt  sein;  meist  liegt  das  Wahlrecht  beim  Aussichtsrat,