Aktiengesellschaft.  Satzung.  Simultangründung.  8  203.  717

4.  Jeder  Gründer  muß  nunmehr  auf  jede  von  ihm  übernommene
Aktie  einen  Teil  der  Einlage  einzahlen;  die  Höhe  der  Einzahlung  wird
von  den  Gründern  frei  bestimmt,  darf  aber  nicht  weniger  als  25%  des
Nennbetrages  der  Aktie  ausmachen;  die  Zahlung  darf  nur  in  deutschem
Gelde  (Reichskassenscheinen,  Banknoten)  geschehn;  die  eingezahlten  Beträge
müssen  sich  zu  der  Zeit,  da  die  Gesellschaft  zum  Register  angemeldet  wird,
im  Besitz  des  Vorstandes  befinden,  dürfen  also  bis  dahin  auch  nicht
teilweise  verausgabt  sein  (195  III).

5.  Alsdann  findet  eine  Prüfung  des  Gründungsherganges  stattz  insbesondre
  ist  zu  prüfen,  ob  alle  Aktien  übernommen  und  die  darauf  eingeforderten
  Zahlungen  wirklich  geleistet  find.  Die  Prüfung  liegt  zunächst
den  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  Aufsichtsrats  ob;  in  dem  sehr  häufigen
Fall  aber,  daß  eines  dieser  Mitglieder  zugleich  Gründer  der  Gesellschaft  ist
oder  sich  einen  besondern  Vorteil  oder  für  die  Gründung  oder  deren  Vorbereitung
  eine  Entschädigung  ausbedungen  hat,  ist  außerdem  eine  Prüfung
durch  mindestens  zwei  Revisorenr,  die  für  jeden  einzelnen  Fall  von
dem  für  die  Vertretung  des  Handelsstandes  berufenen  Organ,  in  Ermanglung
  eines  solchen  Organs  vom  Gericht  bestellt  werden,  vorzunehmen;
das  Ergebnis  der  Prüfung  ist  in  einem  schriftlichen  Gründungsgutachten
  zusammenzufassen  (192,  193).

Die  Gründer  müssen  den  Revisoren  das  tatsächliche  Material  für  das  Gutachten
liefern,  also  über  alle  Gründungsvorgänge  Auskunft  geben;  finden  die  Revisoren  die
Auskunft  ungenügend,  so  entscheidet  endgültig  diejenige  Stelle,  von  der  die  Revisoren
ernannt  sind;  solange  sich  die  Gründer  weigern,  der  Entscheidung  nachzukommen,  müssen
die  Revisoren  die  Erstattung  des  Gutachtens  ablehnen:  die  Gründung  kommt  alsdann
nicht  zu  stande  (194  1).  Die  Revisoren  haben  Anspruch  auf  Honorar  und  auf  Erstattung  ihrer
Auslagen;  in  welcher  Höhe,  bestimmt  die  Stelle,  von  der  die  Revisoren  ernannt  sind  (194  11).
Wer  zum  Revisor  bestellt  werden  kann,  sagt  das  Gesetz  nicht;  das  Organ,  das  die  Revisoren
ernennt,  hat  also  freie  Auswahl.

6.  Nunmehr  ist,  wenn  es  nicht  bereits  früher  geschehn,  bei  allen
Aktiengesellschaften,  deren  Unternehmen  wegen  seines  Gegenstandes  einer
staatlichen  Genehmigung  bedarf,  diese  Genehmigung  in  urkundlicher  Form
einzuholen  (195  Nr.  6).  Insbesondre  gilt  dies  bei  den  meisten  Versicherungsaktiengesellschaften
  (s.  oben  S.  556).

7.  Hierauf  folgt  die  Anmeldung  der  Gesellschaft  zum  Handelsregister
durch  alle  Gründer  und  alle  Mitglieder  des  Vorstandes  und  Aussichtsrats;
die  zur  Darlegung  des  Gründungsherganges  nötigen  Urkunden  (die  Satzung,
das  Gutachten  zu  5  u.  s.  f.)  sind  beizufügen;  auch  sollen  die  Anmelder
erklären,  daß  auf  jede  Aktie  der  eingeforderte  Teil  der  Einlage  bar  eingezahlt
  und  im  Besitz  des  Vorstandes  sei  (195).

8.  Den  Schluß  der  Gründung  bildet,  daß  das  Registergericht  auf
Grund  der  Urkunden  prüft,  ob  die  gesetzlichen  Vorschriften  bei  der  Gründung

1  Sattler,  Revision  bei  Gründungen  (93).