718  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

beobachtet  sind,  und  demnächst,  wenn  die  Prüfung  keinen  Anstand  ergibt,
die  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  einträgt  (195,  198  ff.).

Ob  die  Gründung  im  ganzen  oder  die  einzelnen  Bestimmungen  der  Satzung  zweckmäßig
  sind,  prüft  das  Gericht  nicht.  Ebensowenig,  ob  die  tatsächlichen  Angaben  in  den
Urkunden  der  Wahrheit  entsprechen,  ob  z.  B.  die  eingeforderten  Beträge  auf  jede  Aktie
wirklich  gezahlt  sind;  anders  nur  dann,  wenn  die  dem  Gericht  überreichten  Urkunden  sich
untereinander  widersprechen,  z.  B.  das  Gründungsgutachten  der  Revisoren  die  Angaben
des  Vorstandes  über  die  Einzahlungen  für  unwahr  erklärt.  —  Von  einem  Recht  des  Registergerichts,
  die  Eintragung  einer  angemeldeten  Aktiengesellschaft  aus  freiem  Ermessen  abzulehnen,
  ist  nicht  die  Rede:  eine  Gesellschaft,  die  die  gesetzlichen  Vorschriften  beobachtet,
kann  die  Eintragung  als  Aktiengesellschaft  nicht  bloß  erbitten,  sondern  fordern.

Einzutragen  sind:  Firma  und  Sitz  der  Gesellschaft,  der  Gegenstand  des  Gesellschaftsunternehmens,
  die  Höhe  des  Grundkapitals,  der  Tag  der  Feststellung  der  Satzung,  die
Namen  der  Vorstandsmitglieder,  etwaige  Bestimmungen  über  die  Zeitdauer  der  Gesellschaft
  oder  über  die  Vertretungsmacht  der  Vorstandsmitglieder  und  Liquidatoren  (198).

9.  Als  Nachspiel  schließt  sich  an  die  Eintragung  der  Aktiengesellschaft
im  Handelsregister  an:

a)  die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Gründung  durch  das  Registergericht,
  die  neben  andrem  einen  Auszug  aus  der  Satzung  und  die  Namen
der  Gründer  sowie  der  Mitglieder  des  ersten  Aufsichtsrats  und  des  ersten
Vorstandes  enthalten  muß  (198,  199  1);

b)  die  Zuteilung  von  Aktienbriefen  an  die  Aktionäre  (s.  unten  S.  753IV).

Für  die  Offenkundigkeit  des  Gründungsherganges  wird  außer  durch  die  Bekanntmachung
  zu  a  dadurch  gesorgt,  daß  alle  Urkunden,  die  den  Gründungshergang  betreffen,
vom  Registergericht  aufzubewahren  sind  und  an  Gerichtsstelle  von  jedermann  eingesehn
werden  können  (199  II);  das  Revisorengutachten  ist  außerdem,  wenn  die  Revisoren  von
einem  zur  Vertretung  des  Handelsstandes  berufenen  Organ  bestellt  sind,  noch  an  einer
zweiten  von  diesem  Organ  zu  bezeichnenden  Stelle  öffentlich  auszulegen  (193  III,  199  11).

Über  die  Anmeldung  der  Gesellschaft  zum  H.  kregister  eines  Gerichts,  in  dessen  Bezirk
eine  Zweigniederlassung  der  Gesellschaft  besteht,  s.  HBG.  201.

II.  1.  Die  einfache  Sukzessivgründung  weicht  von  der
Simultangründung  in  folgenden  Punkten  ab.

a)  Nicht  alle  Erstaktionäre,  sondern  nur  einige  von  ihnen,  mindestens
fünf  an  der  Zahl,  stellen  als  Gründer  die  Satzung  fest  (182  1).

b)  Die  Gründer  übernehmen  nicht  sämtliche  Aktien;  doch  muß  jeder
Gründer  mindestens  eine  Aktie  persönlich  übernehmen  (182  1).  Die  Übernahme
  der  übrigen  Aktien  bleibt  aber  nicht  etwa  in  der  Schwebe,  sondern
muß,  noch  ehe  die  Gesellschaft  zum  Handelsregister  angemeldet  wird,  seitens
andrer  Personen  mittels  Aktienzeichnunge  geschehn  (189  1);  wie  die
Gründer  die  Zeichnung  der  Aktien  beschaffen,  ist  ihre  Sache;  oft  wird  eine
öffentliche  Subskription  der  Aktien  veranstaltet.  Die  Aktienzeichnung  ist
nur  gültig,  wenn  sie  schriftlich  geschieht,  das  Datum  und  alle  wesentlichen

2  Aberbeck,  Wesen  der  Aktienzeichnung  (00);  Reis,  Zeichnung  von  Aktien  (07).