Aktiengesellschaft.  Sukzessivgründung.  §  203.  719

Bestimmungen  der  Satzung  enthält  und  außer  der  Zahl  der  gezeichneten
Aktien  noch  die  Höhe  der  festgesetzten  Einzahlungen  auf  jede  Aktie,  die
Namen  der  Gründer  sowie  den  Zeitpunkt  angibt,  mit  dessen  Eintritt  die
Zeichnung  unverbindlich  werden  soll,  falls  bis  dahin  die  Errichtung  der
Gesellschaft  nicht  endgültig  beschlossen  ist  (189  II,  III).  Andre  Bedingungen
oder  Beschränkungen  der  Zeichnung  sind  unzulässig;  sie  machen  den  Zeichenschein,
  wenn  sie  darin  aufgenommen  sind,  ungültig;  sind  sie  nicht  darin  aufgenommen,
  so  sind  sie  der  Gesellschaft  gegenüber  unwirksam  (189  IV,  V.

Zweifelhaft  ist,  ob  und  inwieweit  die  Aktienzeichnung  wegen  Simulation  nichtig
oder  wegen  Irrtums,  Betrugs  oder  Bedrohung  anfechtbar  sein  kann.  Da  die  Frage  im
wesentlichen  keine  Besonderheit  des  Aktienrechts  bildet,  sondern  ähnlich  auch  bei  der
Gründung  der  Vereine  des  bürgerlichen  Rechts  wiederkehrt,  bleibe  sie  an  dieser  Stelle  unentschieden.


Ist  ein  Zeichenschein  wegen  Verletzung  der  gesetzlichen  Formvorschriften  oder  wegen
Aufnahme  einer  unzulässigen  Beschränkung  nichtig  oder  wird  er  wegen  Ablaufs  der  in
dem  Schein  vermerkten  Frist  für  den  Zeichner  unverbindlich,  so  wird  dieser  Mangel  gehoben,
sobald  der  Zeichner  als  Aktionär  Rechte  ausübt  oder  Pflichten  erfüllt,  z.  B.  in  der  konstituierenden
  GV.  (s.  unten  zu  e)  mitabstimmt;  doch  ist  bei  dieser  Regel  vorausgesetzt:  1.  daß
die  geichnung  schriftlich  geschah  und  die  Zahl  der  gezeichneten  Aktien  angibt,  2.  daß  die
Gesellschaft  im  H.  sregister  eingetragen  ist  (189  IV.

Die  Zeichnung  der  Aktien  ist  (regelmäßig)  eine  Vertragsofferte  des  Zeichners  an
die  Gründer:  es  steht  also  in  der  Willkür  der  Gründer,  die  Zeichnung  anzunehmen  oder
abzulehnen.  Somit  wird  die  Ibernahme  der  Aktien  durch  die  Zeichner  erst  mit  der  Annahme
der  Zeichnungen  seitens  der  Gründer  oder,  wie  man  auch  sagt,  durch  die  „Zuteilung“  der

ktien  an  die  Zeichner  abgeschlossen.  Die  konstituierende  GV.  (unten  zu  e)  hat  mit  der
Annahme  der  Aktienzeichnungen  nichts  zu  tun,  sondern  setzt  voraus,  daß  die  Zuteilung

der  Atien  an  die  Zeichner  bereits  erledigt  ist.

e)  Die  Wahl  des  Ausfsichtsrats  und  (soweit  sie  der  Generalversammlung
  obliegt)  auch  des  Vorstandes  geschieht  nicht  bloß  durch  die  Gründer,
sondern  durch  sämtliche  Aktionäre,  die  zu  diesem  Zweck  von  den  Gründern
zu  einer  Generalversammlung  einzuberufen  sind  (190  II,  III).  Sie  darf
also  erst  nach  Vollzeichnung  des  Grundkapitals  stattfinden.

d)  Bei  der  Anmeldung  zum  Register  ist  dem  Gericht  von  jedem
Zeichenschein  ein  Duplikat  und  außerdem  ein  Verzeichnis  der  Aktionäre
einzureichen  (195  Nr.  3).]

e)  Zwischen  die  Anmeldung  der  Gesellschaft  zum  Register  und  die
Registrierung  wird  eine  konstituierende  Versammlung  der  Aktionäre  eingeschoben;
  alle  im  Aktionärverzeichnis  aufgeführten  Aktionäre,  Gründer
wie  Aktienzeichner,  sind  zu  dieser  Versammlung  zu  laden,  um  endgültig
darüber  abzustimmen,  ob  der  Verein  gegründet  werden  soll  (196  1).  Die
Unterschrift  der  Gründer  unter  der  Satzung  und  die  Zeichnung  der  Aktien
durch  die  andern  Aktionäre  enthält  freilich  schon  die  Zustimmung  zur  Gründung;
  allein  bis  zu  der  konstituierenden  Versammlung  hat  jeder  Aktionär
noch  das  Recht,  seine  Zustimmung  zu  widerrufen,  indem  er  gegen  die
Gründung  stimmt;  wenn  freilich  die  Mehrheit  der  Aktionäre  bei  der  Gründung