720  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

beharrt,  hilft  der  Minderheit  ihr  Widerruf  nichts:  sie  ist  durch  den  Beschluß
der  Mehrheit  an  die  Gesellschaft  gebunden.  Die  Einberufung  und  Leitung
der  Versammlung  ist  dem  Registergericht  übertragen,  damit  die  Gründer
nicht  etwa  die  Beratung  absichtlich  unklar  machen  oder  überstürzen
(196  I,  II).

Vorstand  und  Aufsichtsrat  haben  in  der  Versammlung  nochmals  mündlich  zu  berichten
jedes  Mitglied  kann  bis  zur  Beschlußfassung  der  Versammlung  die  Anmeldung  der  Gesellschaft
  zum  H.sregister  zurücknehmen  und  dadurch  die  Gründung  zunächst  verhindern,  bis  ein
minder  widerspenstiger  Ersatzmann  gewählt  ist  und  die  Anmeldung  erneuert  (196  III).
Die  Versammlung  kann  die  Gründung  nicht  bloß  annehmen  oder  ablehnen,  sondern  auch
die  Satzung  abändern;  doch  müssen  dabei  die  gleichen  Bedingungen  eingehalten  werden,  wie
wenn  eine  Satzungsänderung  nach  vollzogener  Registrierung  der  Gesellschaft  vorgenommen
werden  soll;  gewisse  Satzungsregeln  (über  Firma  und  Sitz  der  Gesellschaft,  den  Gegenstand
des  Unternehmens,  die  Höhe  des  Grundkapitals  u.  s.  w.)  können  sogar  nur  durch  einstimmigen
Beschluß  aller  erschienenen  Aktionäre  abgeändert  werden  (196  V).  —  Ist  die  Mehlheit
für  die  Gründung  nicht  vorhanden,  so  müssen  die  Gründer,  wenn  sie  ihren  Plan  nicht
aufgeben  wollen,  die  Gründung  von  neuem  beginnen.  Anders,  wenn  die  Versammlung
den  Beschluß  über  die  Gründung  vertagt,  wozu  die  einfache  Mehrheit  der  erschienenen  Aktionäre

  genügt  (196  VI);  dann  ist  eine  neue  Versammlung  zur  nochmaligen  Beschlußfassung
einzuberufen.

2.  Im  übrigen  stimmt  die  Sukzessivgründung  mit  der  Simultangründung
  überein.

3.  Die  Sukzessivgründung  ist  an  sich  bequemer  als  die  Simultangründung.  Denn
nur  fünf  Aktionäre  brauchen  als  Gründer  ihre  Erklärungen  notariell  abzugeben,  während
der  Beitritt  der  andern  Aktionäre  privatschriftlich  erfolgen  kann;  und  nur  jene  fünf  haben
eine  verantwortliche  Gründungstätigkeit  zu  entfalten,  während  alle  andern  Aktionäre
bloß  ihre  Mktien  zu  zeichnen  und  das  Geld  dafür  zu  geben  haben,  ohne  für  die  Solidität
der  zu  gründenden  Geselschaft  einzustehn.  Ebendeshalb  kann  bei  der  Sukzessivgründung
das  große  Publikum  schon  während  der  Gründung  für  die  Gesellschaft  gewonnen  werden.
Gerade  darin  liegt  aber  eine  erhebliche  Gefahr,  und  das  Gesetz  will  das  große  Publikum
gegen  diese  Gefahr  schützen.  Die  genaue  Fassung  des  Zeichenscheins  soll  verhindern,  daß
jemand  die  Aktien  einer  Gesellschaft  zeichnet,  deren  Satzung  ihm  gar  nicht  vorgelegt  war
und  die  konstituierende  Generalversammlung  soll  den  Zeichnern  Gelegenheit  geben,  durch
mündlichen  Meinungsaustausch  sich  über  die  wahre  Natur  der  Gründung  zu  belehren.
Freilich  hilft  der  Schutz  des  Gesetzes  nichts;  denn  die  Mehrzahl  der  Aktionäre  vermag  den
Inhalt  des  Zeichenscheins  doch  nicht  mit  Verständnis  zu  lesen  und  läßt  die  Generalversammlung

  unbesucht.

III.  1.  Eine  qualifizierte  Gründung  ist  eine  Simultan=
  oder  Sukzessivgründung,  die  dadurch  ausgezeichnet  ist,  daß  die
Gründer  gewisse  Abreden  treffen,  die  erfahrungsmäßig  für  die  Gesellschaft
  gefährlich  sind:

a)  einem  Aktionär  wird  ein  besondrer  Vorteil  zugesichert;

b)  einem  Aktionär  wird  gestattet,  auf  seine  Aktien  andre  Einlagen
als  bares  Geld  zu  machen;

xc)  die  Gesellschaft  wird  schon  jetzt,  noch  ehe  ihre  Gründung  abgeschlossen
ist,  verpflichtet,  von  irgend  jemandem,  sei  es  von  einem  Aktionär,  sei  es