Aktiengesellschaft.  Qualifizierte  Gründung.  §  203.  721

von  einem  Fremden,  irgendwelche  Anlagen  oder  sonstige  Vermögensstücke
  zu  übernehmen;

d)  die  Gesellschaft  soll  für  die  Gründung  eine  Belohnung  oder  auch
nur  die  Vergütung  der  Auslagen  übernehmen.

In  den  Fällen  zu  a-d  ist  eine  Übervorteilung  der  Gesellschaft  oder  der  Aktionäre
  besonders  leicht.  So  namentlich  dann,  wenn  ein  bereits  bestehendes  Geschäft
„gegründet“,  d.  h.  einer  eigens  zu  diesem  Zweck  errichteten  Aktiengesellschaft  übertragen
wird.  Indem  hier  der  Überlassungspreis  für  das  Geschäft  weit  über  dessen  Wert  angesetzt
  wird,  indem  der  frühere  Eigentümer  des  Geschäfts  sich  noch  sonstige  Vorteile  ausbedingt,
  z.  B.  daß  er  vom  Geschäftsgewinn  einen  bevorzugten  Anteil  bekommt,  indem
endlich  die  Gründer  als  Belohnung  für  die  Reklame,  die  sie  für  die  neue  Gesellschaft
gemacht,  wucherische  Provisionen  erhalten,  wird  ein  großer  Teil  des  Grundkapitals  verschleudert,
  noch  ehe  die  Gründung  ganz  abgeschlossen  ist.

2.  Im  allgemeinen  gelten  für  die  qualifizierte  Gründung  dieselben
Vorschriften  wie  für  die  einfache  Simultan=  und  Sukzessivgründung.  Nur
ist  bestimmt,  daß  die  gefährlichen  Abreden  nicht  hinter  dem  Rücken  der
Aktionäre  getroffen  werden  dürfen,  sondern  möglichst  offenkundig  zu
machen  sind.

a)  Jede  gefährliche  Abrede  ist  ausdrücklich  in  die  Satzung  aufzunehmen;
andernfalls  ist  sie  für  die  Gesellschaft  unverbindlich  (186).

Die  Erwähnung  muß  ganz  genau  sein;  denn  alle  Bestimmungen,  die  in  der  Satzung
übergangen  sind,  gelten  gegen  die  Gesellschaft  nicht.  Nur  bei  den  Gründerkosten  genügt
die  Angabe  eines  Bauschbetrages;  die  nähere  Berechnung  kann  bei  der  Anmeldung  der  Gesellschaft
  zum  H.  Sregister  nachgeholt  werden  (186  III,  195  Nr.  2).  Sind  die  Gründerbosten
  in  der  Satzung  nicht  erwähnt,  so  erhalten  die  Gründer  von  der  Gesellschaft  weder
eine  Belohnung  noch  eine  Erstattung  ihrer  Auslagen.  Auch  nicht  vom  Standpunkt  auftragloser
  Geschäftsführung  aus;  denn  die  Gründung  ist  ein  nützliches  Geschäft  höchstens
für  die  Gründer  und  Aktionäre,  nicht  für  die  Gesellschaft  selbst.?

b)  Ferner  ist  bei  der  Sukzessivgründung  jede  gefährliche  Abrede  in
jeden  Zeichenschein  aufzunehmen;  andernfalls  ist  der  Schein  ungültig
(189  III  Nr.  1,  IV.

e)  Sodann  gewinnt  das  Gründungsgutachten,  das  schon  bei  einer
einfachen  Gründung  wichtig  ist,  bei  der  qualifizierten  Gründung  eine  besondre
  Bedeutung.

a)Sobald  andre  Vermögensstücke  als  Geld  (Apports)  in  die
Gesellschaft  eingebracht  werden  (s.  oben  zu  1b,  0),  soll  als  Unterlage  für  das
Gründungsgutachten  ein  schriftlicher  Gründerbericht  erstattet  werden;
in  diesem  Bericht  sollen  die  Gründer  alle  wesentlichen  Umstände  darlegen,
von  denen  die  Wertschätzung  der  Apports  und  die  Angemessenheit  der  dafür
von  der  Gesellschaft  zu  gewährenden  Vergütungen  abhängt;  insbesondre
sollen  sie  alle  den  Erwerb  der  Apports  vorbereitenden  Rechtsgeschäfte
sowie  mit  Beschränkung  auf  die  beiden  letzten  Jahre  die  Erwerbs=  und

3  RH.  20  Nr.  60.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  46