722  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

Herstellungspreise  und,  falls  ein  ganzes  Betriebsunternehmen  „appor—
tiert“  werden  soll,  die  Betriebsergebnisse  angeben  (191).

8)  Das  eigentliche  Gründungsgutachten  ist,  wenn  Apports  eingebracht
werden,  nicht  bloß  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat,  sondern  außerdem  von
Revisoren  zu  erstatten,  mögen  auch  die  Vorstands=  und  Aussichtsratsmitglieder
  bei  den  Apports  persönlich  gar  nicht  beteiligt  sein  (192  II).

7)  Das  Gründungsgutachten  muß  besonders  prüfen,  ob  die  tatsächlichen
  Angaben,  die  die  Gründer  über  die  gefährlichen  Abreden  machen,
richtig  und  vollständig  sind  (193  1  Satz  1).  Bezüglich  der  Apports  muß  es
sich  auch  darüber  äußern,  ob  gegen  die  im  Gründerbericht  gegebenen  Wertschätzungen
  ein  Bedenken  obwaltet  (193  1  Satz  2).

d)  Sind  die  gefährlichen  Abreden  schriftlich  beurkundet,  so  sind  bei  der  Anmeldung
der  Gesellschaft  zum  H.sregister  die  Urkunden  mit  vorzulegen.  Doch  ist  diese  Regel  bloße
Ordnungsvorschrift:  auch  die  nicht  vorgelegten  Vertragsurkunden  sind  gültig,  sofern  nur
ihr  Inhalt  in  der  Satzung  erwähnt  ist  (195  Nr.  2).  .

e)  Bei  der  Sukzessivgründung  können  in  der  konstituierenden  GV.  die  Aktionäre,
zu  deren  Gunsten  eine  gefährliche  Abrede  getroffen  ist,  mitstimmen;  nur  dann  bleiben  ihre
Stimmen  unberücksichtigt,  wenn  sich  die  Mehrheit  der  von  andern  Aktionären  abgegebenen
Stimmen  gegen  die  Errichtung  der  Gesellschaft  ausspricht;  eine  Abänderung  gefähr—
licher  Abreden  kann  nur  durch  Satzungsänderung  und,  wenn  sie  zu  Ungunsten  der  Gesellschaft
  erfolgt,  nur  durch  einstimmigen  Beschluß  aller  erschienenen  Aktionäre  vorgenommen
werden  (196  IV,  V).

!)  Nach  der  Registrierung  der  Gesellschaft  soll  das  Registergericht  alle  gefährlichen
  Abreden  in  den  Zeitungen  bekannt  machen  (199  Nr.  ).

8)  Jeder  Aktionär,  der  andre  als  durch  Barzahlungen  zu  leistende  Einlagen
macht,  gilt  als  „Gründer"  der  Gesellschaft  und  nimmt  also  an  allen  Gründerpflichten
und  namentlich  an  der  Verantwortlichkeit  der  Gründer  für  die  Gründung  teil  (187).

1  3.  Weitere  Schutzmaßregeln  hat  das  Gesetz  nicht  angeordnet.  Namentlich
  hat  das  Gericht  kein  Recht,  einer  Gründung  wegen  übermäßiger  Belastung
  der  Aktionäre  die  Registrierung  zu  verweigern.

b)  Rechtliche  Wedeutung  der  einzelnen  TFeile  des  Gründungsberganges.


s204.

I.  1.  a)  Unter  allen  Vorgängen,  aus  denen  die  Gründung  der  Aktiengesellschaft
  sich  zusammensetzt,  ist  der  wichtigste  die  Eintragung  der  Gesellschaft
  im  Handelsregister.  Das  Gesetz  bestimmt  nämlich,  daß  die  Aktiengesellschaft
  als  solche  erst  dann  zu  stande  kommt,  wenn  sie  im  Handelsregister
  eingetragen  ist  (200  1).

Andrerseits  bestimmt  freilich  das  Gesetz  auch,  daß  die  Aktiengesellschaft  schon  dann
als  errichtet  gilt,  wenn  die  Gründer  sämtliche  Aktien  übernommen  haben  (188  1);  wir  haben
es  also  in  der  Zeit  zwischen  der  Aktienübernahme  und  der  Eintragung  mit  einer  Gesellschaft
zu  tun,  die  „als  errichtet  gilt“,  aber  noch  nicht  „besteht“!  Wie  es  scheint,  soll  damit  gesagt
sein,  daß  nach  vollständiger  Ubernahme  der  Aktien  die  Gründer  ihre  Gründungserklärungen
nicht  mehr  zurücknehmen  können.