Aktiengesellschaft.  Nichtigkeit  der  Gründung.  8  204.  723

b)  Werden  im  Namen  einer  noch  nicht  eingetragenen  Aktiengesellschaft
  Rechtsgeschäfte  vorgenommen,  so  haften  die  Handelnden  aus  ihnen
persönlich  als  Gesamtschuldner  (200  I  Satz  2).

a)  Die  Regel  gilt  nur,  wenn  jemand  wirklich  im  Namen  der  Gesellschaft  handelt.
Sie  gilt  also  nicht  für  die  Verträge,  die  die  Gründer  als  solche  für  die  Gesellschaft  abschließen,
da  die  Gründer  hierbei  in  eignem  Namen  auftreten.  Die  Gründer  haften  also  zwar  aus
diesen  Verträgen,  aber  nur  dafür,  daß  sie  das  ihrige  dazu  tun,  um  die  Gesellschaft  zu  gründen
und  die  Verträge  in  die  Satzung  aufzunehmen;  dafür,  daß  diese  ihre  Bemühungen  Erfolg
haben,  stehn  sie  nicht  ein.

8)  Hat  dagegen  jemand  im  Namen  der  Gesellschaft  gehandelt,  so  gilt  die  Regel
selbst  dann,  wenn  der  Gegner  die  Nichteintragung  der  Gesellschaft  gekannt  hat.  Denn
das  Gesetz  macht  für  diesen  Fall  keine  Ausnahme  von  der  Regel,  unterstellt  vielmehr,
daß  der  Handelnde  stillschweigend  die  Gewähr  dafür  übernimmt,  die  Gesellschaft  werde
registriert  werden  und  dann  die  Handlung  genehmigen.  Doch  ist  die  Regel  nicht  zwingender
  Art;  die  Parteien  können  also  das  Gegenteil  verabreden.?

X)  Die  Haftung  dessen,  der  namens  der  Gesellschaft  handelt,  fällt  fort,  wenn  die
Gesellschaft  nach  geschehener  Registrierung  die  Handlung  anerkennt.  Denn  alsdann  ist
ja  alles  das  geschehn,  was  der  Handelnde  gewährleistet  hat.)

2.  In  zweiter  Reihe  steht  die  Feststellung  einer  alle  wesentlichen
Bestimmungen  enthaltenden  Satzung  in  gerichtlicher  oder  notarieller  Form
durch  fünf  oder  mehr  Gründer.

a)  Fehlt  es  an  einer  solchen  Satzung,  so  soll  das  Registergericht
selbstverständlich  die  Eintragung  ins  Handelsregister  ablehnen  und  damit
gemäß  der  Regel  zu  1  das  Zustandekommen  der  Aktiengesellschaft  verhindern.

b)  Hat  das  Gericht  dies  übersehn  und  die  Aktiengesellschaft  trotz  des
Mangels  einer  gültigen  Satzung  tatsächlich  im  Register  eingetragen,  so
besteht  die  Gesellschaft,  so  unvollkommen  sie  ist,  doch  fürs  erste  zu  Recht.
Doch  kann  sie  im  Register  wieder  gelöscht  und  damit  ihrer  Rechtsbeständigkeit
  entkleidet  werden.3

a)  Die  Löschung  geschieht  durch  das  Registergericht  entweder  von
Amts  wegen  (R.FG.  144)  oder  auf  Grund  eines  Urteils  des  Prozeßgerichts,
das  die  Gesellschaft  für  nichtig  erklärt;  jeder  Aktionär  sowie  jedes  einzelne
Mitglied  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsrats  kann  auf  den  Erlaß  dieses
Urteils  klagen;  auf  die  Klage  finden  die  für  die  Anfechtung  von  Generalversammlungsbeschlüssen
  geltenden  Regeln  Anwendung  (309;  s.  unten
S.  740  VII).

8)  Die  Löschung  der  mangelhaften  Aktiengesellschaft  kann  dadurch
verhindert  werden,  daß  die  Aktionäre  die  Mängel  der  Satzung  nachträglich
im  Wege  einer  Satzungsänderung  beseitigen;  doch  ist  dies  nur  zulässig,
wenn  die  Mängel  lediglich  die  Bestimmungen  über  die  Firma  oder  den  Sitz
der  Gesellschaft,  den  Gegenstand  des  Unternehmens,  die  Bestellung  des
Vorstandes,  die  Form  der  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  oder  die

1  Lehmann,  Aktienrecht  1  S.  442.  Abw.  B.  S.  755.

2  RG.  32  S.  99;  47  S.  1.  2  B.  1  S.  755.
36  Goldschmit  bei  Holdheim  9  S.  158;  Hmard,  nullités  de  sccictés  (09).