724  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

Form  der  Berufung  der  Generalversammlung  betreffen;  dagegen  sind
Mängel,  die  die  Höhe  des  Grundkapitals  oder  der  einzelnen  Aktien,  oder
Mängel,  die  die  Satzung  im  ganzen  treffen,  unheilbar  (310).

7)  Ist  die  Löschung  erfolgt,  so  wird  die  Gesellschaft  so  behandelt,  als
sei  sie  rechtmäßig  begründet,  aber  durch  Beschluß  der  Generalversammlung
aufgelöst;  insbesondre  wird  die  Wirksamkeit  der  vor  der  Löschung  im  Namen
der  Gesellschaft  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  durch  die  Nichtigkeit  nicht
berührt  und  müssen  die  Aktionäre  die  von  ihnen  versprochenen  Einzahlungen
  wenigstens  insoweit  leisten,  als  es  zur  Erfüllung  der  Gesellschaftsschulden
  nötig  ist  (311).

3.  In  dritter  Reihe  stehn  die  übrigen  der  Eintragung  im  Handelsregister
  vorausgehenden  Vorgänge,  insbesondre  die  Übernahme  der  Aktien
durch  die  Gründer  oder  die  übrigen  Aktionäre,  die  Einzahlung  der  ersten
Aktionäreinlagen,  die  Erstattung  des  Gründungsgutachtens,  die  Einholung
  der  etwa  erforderlichen  Staatsgenehmigung.

a)  Jede  Ordnungswidrigkeit  bei  einem  dieser  Vorgänge,  gleichgültig
ob  groß  oder  klein,  verpflichtet  das  Registergericht,  die  Eintragung  im
Handelsregister  abzulehnen  und  damit  gemäß  der  Regel  zu  1,  gerade  wie
bei  einem  wesentlichen  Mangel  der  Satzung,  das  Zustandekommen  der
Aktiengesellschaft  zu  verhindern.

b)  Hat  das  Gericht  dies  übersehn  und  die  Aktiengesellschaft  trotz  des
Mangels  tatsächlich  im  Register  eingetragen,  so  besteht  die  Gesellschaft  der
Mängel  ungeachtet  endgültig  zu  Recht.  Daß  sie  durch  eine  Löschung  von
Amts  wegen  oder  auf  Grund  einer  Nichtigkeitsklage  nachträglich  um  ihre
Existenz  gebracht  werden  könnte,  ist  in  diesem  Fall  nicht  möglich

4.  In  vierter  Reihe  stehn  endlich  alle  Vorgänge,  die  der  Eintragung
der  Aktiengesellschaft  im  Register  nachfolgen,  also  namentlich  die  öffentliche
Bekanntmachung  der  Eintragung;  sie  sind  für  das  Zustandekommen  der
Gesellschaft  schlechthin  ohne  Belang.

II.  1.  Der  eigentlichen  Aktiengesellschaft,  die,  wie  wir  sahn,  erst
durch  die  Eintragung  im  Handelsregister  zu  stande  kommt,  geht  eine  andre
Gesellschaft  voraus,  die  wir  Gründergesellschaft  nennen  wollen-Denn
  jede  Aktiengesellschaft  bedarf  ja  einer  von  wenigstens  fünf  Gründern
festzustellenden  Satzung,  und  diese  Feststellung  ist  unmöglich,  wenn  nicht
die  Gründer  einen  Gesellschaftsvertrag  untereinander  schließen.

Die  Gründergesellschaft  ist,  falls  die  Gründer  nichts  andres  vereinbaren,  ohne  feste
Organisation,  und  alle  ihre  Beschlüsse  müssen  einstimmig  gefaßt  werden;  selbst  die  Zuteilung
einer  einzelnen  Aktic  an  einen  Aktienzeichner  scheitert,  wenn  auch  bloß  ein  Gründer  die
Zeichnung  nicht  annimmt.

2.  Die  Gründer  haben  die  Machtvollkommenheit,  für  die  künftige

Gesellschaft  im  voraus  Rechte  und  Pflichten  zu  begründen,  ohne  daß  auch
nur  nachträglich  die  Zustimmung  der  Gesellschaft  einzuholen  wäre:  in  dem