Aktiengesellschaft.  Gründergesellschaft.  8  204.  725

Augenblick,  da  die  Gesellschaft  als  solche  entsteht,  d.  h.  registriert  wird,
sind  auch  jene  Rechte  und  Pflichten  unmittelbar  für  und  wider  sie  wirksam
geworden.“  Diese  Machtvollkommenheit  der  Gründer  erklärt  sich  daraus,
daß  sie,  die  die  Gesellschaft  ins  Leben  rufen,  auch  dazu  befugt  sind,  die
Lebensbedingungen  der  Gesellschaft  festzusetzen  und  sie  zu  diesem  Behuf
mit  Rechten  und  Pflichten  auszustatten.  Die  Gründer  können  sogar  Ver—
pflichtungen  der  Gesellschaft  zu  ihren  eignen  Gunsten  festsetzen,  insbesondre
ihre  eignen  Sachen  gegen  Vergütung  in  die  Gesellschaft  einbringen.
3.  Doch  ist  die  Machtvollkommenheit  der  Gründer  nicht  unbegrenzt.  Zunächst  sind
ihre  Festsetzungen  an  bestimmte  Formen  geknüpft:  sie  müssen  mit  Ausnahme  der  Aktienzeichnungen
  in  der  Satzung  ausdrücklich  erwähnt  sein.  Sodann  hat  jeder  Gründer,  wie
später  zu  zeigen,  bestimmte  Pflichten  gegen  die  zu  gründende  Gesellschaft;  eine  Festsetzung,
  die  er  in  Verletzung  dieser  Pflichten  vornimmt,  ein  Geschäft  z.  B.,  mit  dessen
Abschluß  er  die  Gesellschaft  böslicherweise  schädigt,  ist  wenigstens  im  Verhältnis  zwischen
ihm  und  der  Gesellschaft  ungültig;  vor  allem  kann  er  selber  keine  Rechte  daraus  herleiten.
Endlich  kann  die  Gesellschaft  auch  Verträge,  die  die  Gründer  mit  dritten  Personen  für  sie
abgeschlossen  haben,  anfechten  oder  Einreden  dagegen  vorbringen,  ganz  in  der  gleichen
Art,  als  ob  sie  selber  den  Vertrag  nach  erfolgter  Registrierung  durch  ihren  Vorstand
abgeschlossen  hätte;  denn  die  Verträge  der  Gründer  können  die  Gesellschaft  unmöglich
enger  verpflichten  als  die  Geschäfte  des  Vorstandes.  Die  Gesellschaft  kann  also  Arglist
des  Dritten,  heimliche  Mängel  der  von  ihm  eingebrachten  Sachen  u.  dgl.  einwenden.“
Das  Reichsgerichts  meint  freilich,  ein  Verein,  der  zwecks  Übernahme  einer  bestimmten
Fabrik  u.  dgl.  gegründet  sei,  könne  diesen  Ubernahmevertrag  sogar  bei  Arglist  der  Gegner
nicht  anfechten,  sondern  sei  auf  Schadensersatzansprüche  beschränkt;  denn  er  würde
andernfalls  seine  eignen  Lebensbedingungen  „nach  rückwärts  hin  zerstören“.  Indes,  da
die  Gesellschaft  sich  selber  aufzulösen  und  den  Gegenstand  ihrer  Unternehmung  zu  ändern
befugt  ist,  wird  sie  auch  ihre  Lebensbedingungen  ändern  können.  Man  könnte  höchstens
sagen,  daß  die  Anfechtung  derartiger  Verträge  nur  mit  der  gleichen  Mehrheit  beschlossen
werden  kann  wie  die  Anderung  des  Gesellschaftsunternehmens.  "

4.  Daß  die  Gründer  Rechte  und  Pflichten  für  die  Gesellschaft  festsetzen,  kann  auf
einem  Vertrage  der  Gründer  untereinander  oder  mit  Dritten  beruhen.  Die  Festsetzung
selber  aber  ist  kein  Vertrag,  so  wenig  wie  die  Gründung  der  Gesellschaft  im  ganzen  ein
Vertrag  ist,  sondern  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft.7

5.  Die  Rechtsgeschäfte,  die  die  Gründer  für  die  Gesellschaft  mit  dritten  Personen
abschließen,  haben  zwar  unmittelbare  Wirkung  für  und  gegen  die  Gesellschaft,  werden  aber
trotdem  von  den  Gründern  in  eignem  Namen  abgeschlossen;  insoweit  gleichen  sie  den
Verträgen  zu  Gunsten  Dritter.  Im  übrigen  sind  sie  freilich  von  diesen  Verträgen  gründlich
fenibieden  Denn  sie  sind  ja  oft  genug  gar  nicht  zu  Gunsten,  sondern  zu  Lasten  der  Geellschaft.


6.  Weil  die  Gesellschaft  ihre  Ansprüche  zwar  auf  den  von  den  Gründern  geschlossenen
  Vertrag  stützt,  aber  doch  nicht  Rechtsnachfolger  der  Gründer  ist,  so  sind  Einwendungen
  aus  der  Person  der  Gründer  gegen  die  Gesellschaft  nur  so  weit  zulässig,  als
sie  auf  den  Vertrag  selbst  gestützt  werden;  demgemäß  ist  auch  die  Aufrechnung  mit  Forderungen,
  dic  gegen  die  Gründer  persönlich  gerichtet  sind,  unzulässig.

7.  Die  Rechte  und  Pflichten,  die  von  den  Gründern  für  die  Gesellschaft  festgesetzt
werden,  entstehn  unter  der  aufschiebendens  Bedingung,  daß  die  Gesellschaft  ins  Leben

4  R.  5  S.  20;  24  S.  23.

5  Abw.  für  den  Fall  der  Aktienzeichnung  B.  S.  803.
6  RG.  26  S.  40.  7  Gierke  S.  129.

8  Siehe  RH.  10  Nr.  43  S.  205.  Abw.  B.  S.  74717.