726  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

tritt.  Deshalb  ist  die  Begründung  solcher  Rechte  und  Pflichten  unzulässig,  bei  denen
eine  Bedingung  nicht  zugefügt  werden  darf;  so  können  Grundstücke  für  die  künftige  Gesellschaft
  gekauft,  nicht  aber  an  sie  aufgelassen  werden;  eine  Wechselzeichnung  kann  zu
ihren  Gunsten,  nicht  aber  zu  ihren  Lasten  erfolgen  ue  s.  f.?  —  Bis  zur  Registrierung  der
Gesellschaft  können  die  Gründer  die  von  ihnen  geschlossenen  Verträge  zu  Lasten  wie  zu
Gunsten  der  Gesellschaft  abändern  oder  ganz  aufheben;  nur  müssen  sie  Sorge  tragen,  daß
auch  die  Satzung  dementsprechend  geändert  wird;  auch  müssen  bei  der  Sukzessiovgründung
die  Aktienzeichner  zustimmen.  10

8.  Die  Konstruktion  des  Gründungsherganges  ist  streitig.  Am  nächsten  steht  meine
oben  entwickelte  Ansicht  der  von  Gierke  und  Behrend.11  Dagegen  hält  Ring!  die  Gründer
für  die  gesetzlichen  Vertreter  der  künftigen  Gesellschaft;  allein  dadurch  erklärt  sich  nicht,  daß
die  Gründer  ein  Klagerecht  im  eignen  Namen  haben  und  daß  sie,  was  ein  gesetzlicher  Vertreter
  niemals  vermag,  Vorteile  für  sich  selbst  festsetzen  können.  Nach  Labandis  schließen
die  Gründer  für  sich  selbst  ab,  und  die  Gesellschaft  ist  ihr  Rechtsnachfolger;  dadurch  wird
aber,  ebenso  wie  bei  der  Vertretungstheorie,  nicht  erklärt,  wie  die  Gründer  sich  selber
Vorteile  ausbedingen  können.

III.  Außer  der  Gründergesellschaft  wirkt  noch  eine  andre  Vereinigung,  die  ich  als
Vorgesellschaft  bezeichne,  bei  der  Gründung  mit:  auch  sie  setzt  in  gewissem  Umfang
der  künftigen  Gesellschaft  die  Lebensbedingungen  fest.  Diese  Vorgesellschaft  hat  nämlich
bei  der  Simultangründung  den  Aussichtsrat  und,  wenn  die  Satzung  es  so  bestimmt,  auch
den  Vorstand  zu  wählen;  bei  der  Sukzessivgründung  liegt  der  Vorgesellschaft  außerdem
ob,  endgültig  über  die  Errichtung  der  Gesellschaft  sowie  über  eine  etwaige  Anderung  der
Satzung  zu  beschließen.  Die  Vorgesellschaft  ist  (wenigstens  bei  der  Sukzessivgründung)
von  der  Gründergesellschaft  dadurch  verschieden,  daß  sie  ihre  Beschlüsse  nach  den  Regeln
faßt,  die  für  die  Generalversammlung  des  fertigen  Aktienvereins  gelten  (197),  also  mit

Stimmenmehrheit,  und  daß  nicht  bloß  die  Gründer,  sondern  auch  die  Aktienzeichner  zu
ihr  gehören.

e)  Verantwortlichkeit  für  den  Gründungsbergang.
2.

I.  1.  Die  Gründer  sind  für  etwaige  Mißbräuche  bei  der  Gründung
wie  folgt  haftbar.

a)  Jeder  Gründer  haftet  als  Gesamtschuldner,  wenn  zwecks  Anmeldung
  zum  Handelsregister  über  die  Übernahme  der  Aktien  durch  die
Gründer  oder  andre  Erstaktionäre,  über  die  auf  die  Aktien  geleisteten
Einzahlungen  oder  im  Fall  der  qualifizierten  Gründung  über  eine  „gefährliche“
  Abrede  falsche  oder  unvollständige  Angaben  gemacht  werden,
es  sei  denn,  daß  er  beweist,  er  habe  die  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit
  seiner  Angaben  weder  gekannt  noch  bei  Anwendung  der  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  kennen  müssen  (202  l  erster  Halbsatz,  II).

b)  Jeder  Gründer  haftet  als  Gesamtschuldner,  wenn  einer  von  ihnen
die  Gesellschaft  durch  Annahme  von  „Apports“  böslich  geschädigt  hat,  es

9  Siehe  RH.  4  Nr.  62.

10  Siehe  RG.  5  S.  22.  Vgl.  ebenda  21  S.  250.

11  Gierke  S.  121;  B.  S.  778;  siehe  auch  Wiener  2.  24  S.  30.

12  Ring,  Reichsges.  betr.  die  Kommanditges.  auf  Aktien,  2.  Aufl.  (93)  S.  213;  siehe

auch  RH.  20  Nr.  60.

13  Laband  2.7  S.  620;  F.  Hahn,  Uber  die  aus  der  Zeichnung  von  Aktien  hervorgehenden
  Rechtsverhältnisse  (74).