Aktiengesellschaft.  Verantwortlichkeit  der  Gründer.  8  205.  727

sei  denn,  daß  er  beweist,  er  habe  die  Böslichkeit  jenes  Gründers  weder
gekannt  noch  bei  Anwendung  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäfts—
manns  kennen  müssen  (202  I  zweiter  Satz,  II).

e)  Jeder  Gründer  haftet  als  Gesamtschuldner,  wenn  ein  Aktionär
außer  stande  ist,  die  auf  seine  Aktien  entfallende  Einlage  aufzubringen,
und  der  Gründer  bei  der  Zuteilung  der  Aktien  an  den  Aktionär  dessen
Zahlungsunfähigkeit  nachweislich  gekannt  hat  (202  III).

2.  Mit  den  Gründern  haften  als  Gesamtschuldner:

a)  die  Gründergenossen,  insbesondre  Gutachter,  die  bei  einer  böslichen
  Schädigung  der  Gesellschaft  durch  Annahme  von  Apports  wissentlich
mitgewirkt  haben  (s.  202  IV;

b)  alle  Personen,  die  vor  der  Registrierung  der  Gesellschaft  oder  in
den  ersten  zwei  Jahren  darauf  öffentliche  Ankündigungen  zwecks  Einführung
  der  Aktien  in  den  Verkehr  erlassen  haben,  falls  bei  der  Gründung
  einer  der  zu  1  a  und  b  genannten  Mißbräuche  vorgekommen  ist
und  sie  den  Mißbrauch  nachweislich  gekannt  haben  oder  bei  Anwendung
  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  hätten  kennen
müssen  (203).

3.  Ist  von  den  zu  1  und  2  genannten  Personen  kein  Ersatz  zu  erlangen,
  so  sind  auch  sämtliche  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aussichtsrats
  als  Gesamtschuldner  haftbar,  denen  bei  Prüfung  des  Gründungsherganges
  nachweislich  ein  Verschulden  zur  Last  fällt  (204).

II.  1.  Die  aus  den  Regeln  zu  1  entspringenden  Ersatzansprüche  stehn
einzig  und  allein  der  Aktiengesellschaft  zu.  Ob  daneben  auch  den  einzelnen
Aktionären  oder  den  Gläubigern  der  Aktiengesellschaft  ein  Ersatzanspruch
zusteht,  bestimmt  sich  nach  bürgerlichem  Recht.

2.  Die  Ersatzansprüche  der  Gesellschaft  können  durch  besondre  Bevollmächtigte
  verfolgt  werden,  die  von  der  Generalversammlung  zubestellen  sind;
werden  solche  Bevollmächtigte  nicht  bestellt,  so  liegt  die  Verfolgung  dem
Vorstande  oder,  wenn  die  Ansprüche  sich  gegen  ein  noch  zur  Zeit  im  Amt
befindliches  Vorstandsmitglied  richten,  dem  Aufsichtsrat  ob;  richten  sich
die  Ansprüche  gegen  ein  noch  zur  Zeit  im  Amt  befindliches  Aufsichtsratsmitglied,
  so  müssen  zu  ihrer  Verfolgung  in  jedem  Fall  besondre  Bevollmächtigte
  bestellt  werden  (s.  268  11).

III.  Die  Ersatzansprüche  gehn  auf  vollen  Schadensersatz.  Bestand
der  Mißbrauch  darin,  daß  über  die  Aktienzeichnung  oder  die  Leistung  von
Einlagen  falsche  oder  unvollständige  Angaben  gemacht  sind  oder  eine  den
Gründern  gewährte  Vergütung  verschwiegen  ist,  so  geht  der  Anspruch
mindestens  auf  Übernahme  des  an  der  Zeichnung  des  Grundkaopitals
fehlenden  Betrages,  auf  Leistung  der  fehlenden  Einzahlungen  und  auf
Erstattung  der  den  Gründern  gewährten  Vergütung  (202  I  zweiter
Halbsatz.