728  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

IV.  Die  Aktiengesellschaft  kann  auf  ihre  Ersatzansprüche  in  den  ersten
fünf  Jahren  nach  der  Registrierung  nicht  verzichten;  ebensowenig  kann  sie
in  dieser  Zeit  Vergleiche  über  die  Ersatzansprüche  abschließen,  es  sei  denn,
um  den  Konkurs  des  Schuldners  abzuwenden  oder  zu  beseitigen  (205).

V.  Über  den  besondern  Schutz,  den  die  Minderheit  der  Aktionäre
in  Ansehung  des  Ersatzanspruchs  genießt,  siehe  unten  S.  739.

VI.  Die  Ersatzansprüche  verjähren  in  fünf  Jahren  seit  Registrierung
der  Gesellschaft  (206).

3.  Firma.
8  206.

I.  Die  Aktiengesellschaft  muß  eine  Firma  haben.  Diese  Firma  soll
regelmäßig  eine  Sachfirma  sein,  d.  h.  auf  den  Gegenstand  des  Gesellschaftsunternehmens
  hinweisen;  doch  sind  auch  andre  Firmen  —  namentlich
Firmen,  die  den  Namen  eines  Gründers  oder  reine  Phantasiebezeichnungen
enthalten  —  zulässig.  Außerdem  soll  die  Firma  die  ausdrückliche  Bezeichnung
  „Aktiengesellschaft“  enthalten  (20).

Zulässig  sind  also  Firmen  wie  „Oberschlesische  Eisenbahnbedarfsaktiengesellschaft",
„AG.  Schäffer  &amp;  Walker“,  „Greppiner  Werke,  Aktiengesellschaft",  „AG.  Vulkan“.

II.  Ubernimmt  die  Aktiengesellschaft  ein  bereits  bestehendes  Geschäft
samt  Firma,  so  darf  sie  die  alte  Firma  fortführen,  muß  aber  auch  in  diesem
Fall  die  Bezeichnung  „Aktiengesellschaft“  beifügen  (22  I).

4.  Organisation.
a)  Der  Vorstand.
5  1207.

Jede  Aktiengesellschaft  muß  als  ihr  wichtigstes  Organ  einen  Vorstand
  haben.

I.  1.  Wie  der  Vorstand  zu  bilden  ist,  ist  im  Gesetz  nicht  bestimmt;
die  Lücke,  die  das  Gesetz  läßt,  muß  durch  die  Satzung  ausgefüllt  werden:
eine  Satzung,  die  dieser  Aufgabe  nicht  genügt,  ist  nichtig  (182  Nr.  4,  309,
s.  oben  S.  723,  2).  Hiernach  kann  es  sein,  daß,  je  nach  der  Bestimmung  der
Satzung,  der  Vorstand  aus  einem  oder  daß  er  aus  mehreren  Mitgliedern
besteht  (231  II),  daß  die  Mitglieder  für  ihre  Person  Aktionäre  sein  müssen
oder  daß  auch  Nichtaktionäre  in  den  Vorstand  kommen  können,  daß  die
Mitglieder  vom  Aufsichtsrat  gewählt  werden  oder  daß  ihre  Bestellung
Sache  der  Generalversammlung  ist  u.  s.  w.

2.  Dagegen  ist  gesetzlich  vorgeschrieben,  daß  die  Bestellung  des
Vorstandes  und  jeder  Mitgliederwechsel  zum  Handelsregister  anzumelden
und  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist  (195  Nr.  4,  198  1,  234  I,  10  I).

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Aufsichtsrat  (07).