Aktiengesellschaft.  Firma.  Vorstand.  §§  206,  207.  729

II.  1.  Dem  Vorstande  liegt  es  ob,  die  Gesellschaft  nach  außen  hin
gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten  (231  1).

Als  Vertreter  der  Gesellschaft  haben  die  Vorstandsmitglieder  die  Gesellschaftsfirma
  unter  Zufügung  ihres  eignen  Namens  zu  zeichnen;  eine  derartige  Zeichnung  haben
sie  dem  Registergericht  zur  Aufbewahrung  zu  übergeben  (195  IV,  233,  234  III).

2.  a)  Die  Vertretungsmacht  des  Vorstandes  ist  grundsätzlich  eine
unbeschränkte,  gerade  wie  die  der  offnen  Gesellschafter.  Doch  erleidet  dieser
Satz  einige  Ausnahmen.

a)  Selbstverständlich  ist  zunächst,  daß  der  Vorstand  solche  Rechtshandlungen
  nicht  rechtswirksam  vornehmen  kann,  die  das  Gesetz  der  Gesellschaft
  verboten  hat.

6)  Positiv  bestimmt  ist  ferner,  daß  der  Vorstand  seinen  eignen  Mitgliedern
  gegenüber  weder  Rechtsgeschäfte  vornehmen  noch  Prozesse  führen
kann  (s.  247).

Freilich  bestimmt  die  eben  genannte  Stelle  ausdrücklich  nur,  daß  der  Aufsichtsrat
für  diese  Rechtsgeschäfte  und  Prozesse  zuständig,  nicht  aber  auch,  daß  der  Vorstand  dafür
unzuständig  ist.  Doch  dürfte  die  Meinung  des  Gesetzes  dahin  gehn,  daß  die  Zuständigkeit
des  Aussichtsrats  eine  ausschließliche  sein  solle,  weil  andernfalls  Kollisionen  zwischen  Vorstand
und  Aufsichtsrat  unvermeidlich  wären.

)  Positiv  bestimmt  ist  ferner,  daß  der  Vorstand  Verträge,  nach  denen
die  Gesellschaft  irgendwelche  schon  vorhandene  oder  erst  herzustellende
Anlagen,  die  dauernd  zu  ihrem  Geschäftsbetriebe  bestimmt  sind,  oder
unbewegliche  Gegenstände  für  eine  Vergütung  erwerben  soll,  die  den
zehnten  Teil  des  Grundkapitals  übersteigt,  in  den  ersten  zwei  Jahren
nach  der  Registrierung  der  Gesellschaft  nur  mit  Zustimmung  der  Generalversammlung
  abschließen  kann  (207  1);  doch  soll  eine  Ausnahme  gelten,
wenn  der  Erwerb  von  Grundstücken  den  Gegenstand  des  Unternehmens
der  Gesellschaft  bildet  oder  wenn  er  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
erfolgt  (207  V).  Verträge,  die  nach  dieser  Regel  der  Zustimmung  der
Generalversammlung  bedürfen,  pflegt  man  als  Nachgründung  zu
bezeichnen.

"  Für  die  Nachgründung  ist  außerdem  bestimmt:  erstens,  daß  die  Generalversammlung
ihre  Zustimmung  nur  durch  den  Beschluß  einer  gualifizierten  Mehrheit  erteilen  kann
(207  III);  zweitens,  daß  vor  der  Beschlußfassung  der  Aufsichtsrat  den  Vertrag  zu  prüfen
und  einen  schriftlichen  Bericht  darüber  zu  erstatten  hat  (207  lI);  drittens,  daß  der  Vertrag
nach  seiner  Genehmigung  durch  die  Generalversammlung  samt  dem  Bericht  des  Ausfsichtsrats
zum  H.  sregister  einzureichen  ist  (207  IV);  viertens,  daß,  wenn  der  Erwerb  der  Gesellschaft
in  Ausführung  einer  Vereinbarung  erfolgt,  die  die  Gründer  vor  der  Registrierung  getroffen
haben,  die  Verantwortung  dafür  ebenso  geregelt  ist  wie  für  einen  Gründungsmißbrauch
(208;  s.  oben  §  205).

5)  Positiv  bestimmt  ist  sodann,  daß  der  Vorstand  nur  mit  Zustimmung
der  Generalversammlung  wegen  der  Ersatzansprüche,  die  der  Gesellschaft
wegen  eines  Gründungsmißbrauchs  zustehn,  Vergleiche  abschließen  oder
auf  die  Ansprüche  verzichten  kann  (205,  208,  s.  auch  270).