730  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

e)  Positiv  bestimmt  ist  endlich,  daß  die  Vertretungsmacht  des  Vorstandes
  bei  der  Verfolgung  von  Ersatzansprüchen,  die  der  Gesellschaft  wegen
eines  Gründungsmißbrauchs  oder  wegen  ordnungswidriger  Geschäftsführung
  zustehn,  insoweit  ausgeschaltet  ist,  als  die  Verfolgung  dem  Aufsichtsrat
  oder  besondern  Bevollmächtigten  der  Gesellschaft  übertragen  ist
(s.  247,  268  II),  und  daß  für  Anfechtungsklagen  gegen  Generalversammlungsbeschlüsse
  der  Vorstand  als  Beklagter  unzuständig  oder  nur
zusammen  mit  dem  Aussichtsrat  zuständig  ist  (272  I).

b)  Andre  Beschränkungen  als  die  zu  a  genannten  gibt  es  für  die
Vertretungsmacht  des  Vorstandes  von  Gesetzes  wegen  nicht,  und  auch
die  Satzung  kann  derartige  Beschränkungen  nicht  rechtswirksam  einführen.
Demnach  ist  ein  Rechtsgeschäft,  das  der  Vorstand  namens  der  Gesellschaft
mit  einem  Dritten  abschließt,  für  und  gegen  den  Dritten  selbst  dann  gültig,
wenn  es  höchst  ungewöhnlicher  Natur  war  oder  wenn  es  gegen  eine  klare
Bestimmung  der  Satzung  verstieß  oder  wenn  die  Generalversammlung
seine  Vornahme  dem  Vorstande  ausdrücklich  verboten  hatte;  und  selbst,

daß  alle  diese  Umstände  dem  Dritten  bekannt  waren,  ändert  an  dieser
Regel  nichts.

Die  Unbeschränkbarkeit  der  Vertretungsmacht  des  Vorstandes  gilt  aber  nur  für  und
gegen  Dritte,  d.  h.  für  und  gegen  Personen,  die  außerhalb  der  Gesellschaft  stehn,  also  z.  B.
nicht  bei  Verträgen,  die  der  Vorstand  mit  einem  Aktionär  über  dessen  Mitgliedsrecht  abschließt.?
  Dagegen  gilt  sie  wohl,  wenn  der  Vertrag  Gläubigerrechte  eines  Aktionärs  (s.  unten
S.  745  1)  betrifft;  ebenso  gilt  sie  bei  Verträgen  zwischen  dem  Vorstande  und  einem
Gesellschaftsbeamten  über  dessen  Gehaltsansprüche.“

Der  Unbeschränkbarkelt  der  Vertretungsmacht  des  Vorstandes  entspricht  es,  daß
auch  die  Mitgliedschaft  im  Vorstande  im  Verhältnis  zu  Dritten  nur  unbeschränkt  verliehen
werden  kann;  sind  also  drei  ordentliche  Vorstandsmitglieder  und  für  den  Fall  der  Behinderung
  derselben  drei  Stellvertreter  bestellt,  so  ist  ein  Rechtsgeschäft,  das  die  drei
Stellvertreter  im  Namen  der  Gesellschaft  vornehmen,  rechtswirksam,  auch  wenn  die
drei  ordentlichen  Mitglieder  durchaus  nicht  behindert  waren,  und  der  Vornahme  des
Geschäfts  sogar  den  Stellvertretern  gegenüber  ausdrücklich  widersprochen  hatten.

Selbstverständlich  ist,  daß  ein  vom  Vorstande  mit  einem  Dritten  ordnungswidrig,
z.  B.  im  Widerspruch  zur  Satzung,  abgeschlossenes  Geschäft  dann  für  die  Gesellschaft  unverbindlich
  ist,  wenn  der  Dritte  unredlich  war.  Doch  folgt  daraus  allein,  daß  der  Dritte
die  Ordnungswidrigkeit  kannte,  seine  Unredlichkeit  noch  nicht;  vielmehr  kann  der  Dritte
es  im  allgemeinen  ruhig  den  Vorstandsmitgliedern  überlassen,  wie  sie  sich  wegen  ihres
Verhaltens  der  Gesellschaft  gegenüber  zu  rechtfertigen  gedenken.“

Daß  die  Gesellschaft  auch  für  Delikte  des  Vorstandes  haftet,  ergibt  sich  schon  aus

BGB.  31.7
III.  1.  Dem  Vorstande  liegt  außer  der  Vertretung  der  Gesellschaft
nach  außen  auch  die  Führung  der  Gesellschaftsgeschäfte  nach  innen  ob.

2  Siehe  RH.  14  Nr.  100;  RG.  24  S.  69.

8  4  S.  73;  22  S.77.
Se  6  Nr.  27;  14  Nr.  37;  19  Nr.  98.

6  83.
6  7  5740  64  6  Nr.  27;  19  Nr.  98:  N  .  9  S.  148  22  E.  7.
1  Seehe  R.  66  S.  155.