Aktiengesellschaft.  Vorstand.  8  207.  731

2.  a)  Die  Geschäftsführungsbefugnis  des  Vorstandes  ist  von  Gesetzes
wegen  höchst  umfassend  und  geht  namentlich  viel  weiter  als  die  eines  einzelnen
  geschäftsführenden  offnen  Gesellschafters.  Denn  sie  ergreift  auch
ungewöhnliche  Geschäfte.  Doch  ist  sie  wesentlich  enger  bemessen  als  die
Vertretungsmacht.  Sie  unterliegt  nämlich  folgenden  Beschränkungen:

4)  Der  Vorstand  soll  sich  nicht  bloß  solcher  Geschäfte  enthalten,  die
das  Gesetz,  sondern  auch  solcher,  die  die  Satzung  verbietet.  Hierher
gehören  auch  alle  Geschäfte,  die  dem  Zweck  der  Gesellschaft  fremd  sind;
insbesondre  wird  der  Vorstand  zur  Vornahme  von  Schenkungen  nur  so
weit  befugt  sein,  als  sie  üblich  sind.

6)  Der  Vorstand  soll  ferner  bei  gewissen  Geschäften  die  Genehmigung
eines  andern  Gesellschaftsorgans  einholen;  namentlich  soll  er,  wenn  nicht
die  Satzung  oder  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  etwas  andres
bestimmt,  Prokuristen  nur  mit  Genehmigung  des  Aussichtsrats  bestellen
(238).  Andre  Geschäfte  sind  ihm  vom  Gesetz  sogar  ganz  entzogen  und
ausschließlich  dem  Aufsichtsrat  oder  der  Generalversammlung  übertragen,

namentlich  die  Zustimmung  zur  Veräußerung  sogenannter  vinkulierter
Aktien.

7)  Der  Vorstand  soll  sich  endlich  bei  seiner  Geschäftsführung  streng
an  die  Weisungen  der  Generalversammlung  halten,  es  sei  denn,  daß  sie
gegen  Gesetz  oder  Satzung  verstoßen.

b)  Der  gesetzliche  Umfang  der  Geschäftsführungsbefugnis  des  Vorstandes
  ist  aber,  anders  als  der  Umfang  seiner  Vertretungsmacht,  nicht
unbeschränkbar,  sondern  kann  sowohl  durch  die  Satzung  wie  durch  Beschlüsse
der  Generalversammlung  beliebig  eingeengt  werden.  Namentlich  ist  es
zulässig,  daß  die  Satzung  den  Vorstand  vom  Aussichtsrat  abhängig  macht
und  ihn  etwa  nötigt,  bei  allen  ungewöhnlichen  oder  sogar  bei  wichtigeren
gewöhnlichen  Geschäften  jedesmal  die  vorherige  Zustimmung  des  Aufsichtsrats
  einzuholen.

IV.  1.  a)  Besteht  der  Vorstand,  wie  es  meist  der  Fall,  aus  mehreren
Personen,  so  haben  die  Vorstandsmitglieder  anders  als  offne  Handelsgesellschafter
  bloß  Samtvertretungsmacht:  bloß  wenn  sie  sämtlich  zusammen
wirken,  wird  die  Gesellschaft  rechtswirksam  von  ihnen  vertreten;  nur  wenn
es  sich  darum  handelt,  daß  von  Dritten  eine  Willenserklärung  gegenüber
der  Gesellschaft  abgegeben  werden  soll,  genügt  die  Abgabe  gegenüber  einem
einzigen  Vorstandsmitgliede  (232  J  Satz  3,  ZPO.  171  III).

b)  Doch  kann  die  Satzung  in  dieser  Beziehung  ein  andres  vorschreiben.
Sie  kann  nämlich  bestimmen,  daß  die  Vertretungsmacht  zustehn  soll:  einem
einzelnen  Vorstandsmitgliede  allein  oder  einem  einzelnen  Vorstandsmitgliede
  zusammen  mit  einem  Prokuristen  oder  endlich  einer  bestimmten  Anzahl
  von  Vorstandsmitgliedern  zusammen  (232).  Derartige  Satzungsbestim-