732  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

mungen  sind  aber  selbstverständlich  im  Handelsregister  einzutragen  und
öffentlich  bekannt  zu  machen  (234  I,  10  1).

c)  Ebenso  kann  der  Vorstand  von  sich  aus  bestimmen,  daß  einzelne
seiner  Mitglieder  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  innerhalb  gewisser  Schranken
  für  sich  allein  befugt  sein  sollen.s  Denn  der  Vorstand  kann  eine  solche
Ermächtigung  beliebigen  andern  Personen  erteilen,  indem  er  sie  zu  Bevollmächtigten
  der  Gesellschaft  bestellt;  um  so  mehr  muß  er  zu  einer  derartigen
Ermächtigung  auch  in  Ansehung  einzelner  seiner  eignen  Mitglieder  zuständig
  sein.

2.  Analoge  Regeln  gelten  für  die  Geschäftsführungsbefugnis  eines
aus  mehreren  Personen  bestehenden  Vorstandes.

a)  Die  gesetzliche  Regel  ist  also,  daß  nicht  nur  ein  einzelnes  Vorstandsmitglied
  nichts  ohne  die  Zustimmung  der  andern  unternehmen  darf,
mag  es  sich  auch  um  ein  ganz  gewöhnliches  Geschäft  handeln,  sondern  daß
sogar  die  Mehrheit  der  Vorstandsmitglieder  an  die  Mitwirkung  der  Minderheit
  gebunden  ist.  Daraus  folgt,  daß  jedes  Mitglied  für  die  gesamte  aktive
Geschäftsführung  voll  verantwortlich  ist  und  sich  nicht  damit  entschuldigen
kann,  daß  es  in  der  Vorstandssitzung  von  der  Mehrheit  überstimmt  worden  ist.

Diese  Regel  ist  um  so  bemerkenswerter,  als  sie  von  den  Vorschriften  des  BR.s  abweicht
  (BGB.  28)  und  im  HGB.  keineswegs  sehr  deutlich  zum  Ausdruck  gebracht  ist,  da  die

maßgebenden  Regeln  (232)  dem  Zusammenhang  nach  nur  auf  die  Vertretung  nach  außen

Bezug  zu  haben  scheinen.  Die  Denkschrift  S.  140  behandelt  die  Frage  mit  der  ihr  eignen
Naivetät.

b)  Doch  kann  die  Satzung  oder  ein  Beschluß  der  Generalversammlung
auch  hier  ein  andres  vorschreiben,  also  etwa  bestimmen,  daß  die  Geschäftsführung
  geteilt  und  jeder  Teil  einem  einzelnen  Vorstandsmitgliede  zu
selbständiger  Erledigung  überwiesen  wird  oder  daß  die  Minderheit  der
Vorstandsmitglieder  an  die  Beschlüsse  der  Mehrheit  gebunden  ist.  In  das
Handelsregister  brauchen  derartige  Bestimmungen,  weil  sie  nur  nach  innen
wirken,  nicht  eingetragen  zu  werden.

c)  Ebenso  kann  der  Vorstand  von  sich  aus  bestimmen,  daß  einzelne
seiner  Mitglieder  innerhalb  gewisser  Schranken  Gesellschaftsgeschäfte  für
sich  allein  sollen  besorgen  dürfen.  Denn  der  Vorstand  kann  eine  solche
Geschäftsübertragung  an  beliebige  andre  Personen  vornehmen,  indem  er
sie  zu  Gesellschaftsbeamten  bestellt;  um  so  mehr  muß  er  zu  einer  derartigen
Übertragung  an  einzelne  seiner  eignen  Mitglieder  befugt  sein.

V.  Für  die  Rechte  und  Pflichten  der  Vorstandsmitglieder  gegenüber
der  Gesellschaft  gelten  im  allgemeinen  die  Regeln  des  bürgerlichen  Auftrages
  oder  Dienstvertrages  bis  auf  folgende  Besonderheiten:

1.  Die  Vorstandsmitglieder  können  unbeschadet  ihrer  etwaigen  An—
sprüche  auf  Gehalt  und  sonstige  Dienstbezüge  schon  vor  dem  Ablauf  der  Zeit,

8  RH.  12  Nr.  11;  RG.  48  S.  57.