Aktiengesellschaft.  Vorstand.  8  207.  733

für  die  sie  bestellt  sind,  willkürlich  aus  ihrer  dienstlichen  Stellung  entlassen
und  damit  ihrer  Vertretungsmacht  und  Geschäftsführungsbefugnis  entkleidet
  werden  (231  III);  eine  gegenteilige  Vereinbarung  ist  nichtig,  mag
sie  auch  in  die  Satzung  aufgenommen  sein  und  das  Vorstandsmitglied,
zu  dessen  Gunsten  sie  getroffen  ist,  zu  den  Gründern  der  Gesellschaft  zählen.
Die  Entlassung  steht  der  Generalversammlung  und  außerdem  dem  Organ
zu,  das  die  Vorstandsmitglieder  ernennt.

2.  Die  Vorstandsmitglieder  unterliegen  in  Ansehung  des  Betriebes
eines  eignen  Handelsgewerbes  und  der  Vornahme  von  Handelzsgeschäften
für  eigne  oder  fremde  Rechnung  den  nämlichen  Beschränkungen  wie
Handlungsgehülfen  (s.  oben  S.  88);  an  einer  andern  Handelsgesellschaft
dürfen  sie  ohne  Genehmigung  ihrer  Gesellschaft  zwar  als  Aktionäre  und
Kommanditisten,  nicht  aber  als  „persönlich  haftende“  Gesellschafter  teilnehmen
  (s.  236).

3.  Über  die  Tantiemen  der  Vorstandsmitglieder  siehe  unten  8215  V,  4.

4.  a)  Die  Vorstandsmitglieder  stehn  der  Gesellschaft  bei  ihrer  Geschäftsführung
  für  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  ein
und  haften,  wenn  sie  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  der  Gesellschaft  als
Gesamtschuldner  auf  Schadensersatz  (241  I,  II).

b)  Die  Personen,  die  die  Ersatzansprüche  der  Gesellschaft  gegen
Vorstandsmitglieder  zu  verfolgen  haben,  sind  dieselben,  denen  auch  die
Verfolgung  von  Ersatzansprüchen  der  Gesellschaft  wegen  eines  Gründungsmißbrauchs
  übertragen  ist  (s.  oben  S.  727  II).

c)  Über  den  Schutz,  den  die  Minderheit  der  Aktionäre  bei  Verfolgung
  der  Ersatzansprüche  genießt,  siehe  unten  S.  739.

d)  Die  Ersatzansprüche  verjähren  in  fünf  Jahren  (241  V).

VI.  1.  Außer  der  Gesellschaft  sind  die  Vorstandsmitglieder  wegen
einer  Verletzung  ihrer  Obliegenheiten  auch  den  Gesellschaftsgläubigern
ersatzpflichtig,  jedoch  nur  so  weit,  als  sie  schuldhaft  gewisse  gesetzlich  verbotene
  Handlungen  vornehmen  (241  III,  IV),  nämlich  dem  Gesetz  zuwider:

a)  Einlagen  an  die  Aktionäre  zurückzahlen,

b)  Zinsen  oder  Gewinnanteile  an  die  Aktionäre  verteilen,

Tc)  eigne  Aktien  der  Gesellschaft  erwerben,  zum  Pfande  nehmen
oder  einziehn,

d)  Aktienbriefe  vor  der  Vollzahlung  der  Aktie  und  des  etwaigen
Agios  ausgeben,

e)  das  Gesellschaftsvermögen  ganz  oder  teilweise  verteilen,

s)  nach  Eintritt  der  Zahlungsunfähigkeit  oder  Uberschuldung  der
Gesellschaft  Zahlungen  leisten.

2.  Die  Ersatzansprüche  zu  1  stehn  den  einzelnen  Gesellschaftsgläubigern
aus  eignem  Recht  zu.  Sie  können  also  von  jedem  einzelnen  Gläubiger

RH.  14  Nr.  35.