734  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

selbständig  geltend  gemacht  werden  und  werden  dadurch  nicht  ausge—
schlossen,  daß  die  Vorstandsmitglieder  die  zum  Ersatz  verpflichtende  Handlung
auf  Anordnung  der  Generalversammlung  oder  des  Aufsichtsrats  vorgenommen
  haben  (241  IV).

3.  Die  Ersatzansprüche  zu  1  verjähren  wie  die  der  Gesellschaft  in  fünf
Jahren  (241  V).

VII.  Dagegen  sind  die  Vorstandsmitglieder  den  einzelnen  Aktionären
nicht  verantwortlich.  Ob  im  Fall  eines  Delikts  eine  Ausnahme  gilt,  bestimmt
  sich  nach  bürgerlichem  Recht  (s.  BGB.  826).

VIII.  Zur  Erfüllung  der  meisten  ihrer  Obliegenheiten  können  die
Vorstandsmitglieder  durch  Ordnungsstrafen  gezwungen  werden  (319).

Manche  Pflichtverletzungen,  die  sie  sich  zu  Schulden  kommen  lassen,  werden
kriminell  geahndet  (312  ff.).

b)  Der  Auflichtsrat..“
*  208.

Jede  Aktiengesellschaft  muß  als  Kontrollorgan  für  den  Vorstand
einen  Aufsichtsrat  haben.

I.  1.  a)  Der  Aufsichtsrat  muß  von  Gesetzes  wegen  aus  drei  Mitgliedern
  bestehn,  die  nicht  zugleich  Mitglieder  des  Vorstandes  sein  und
auch  nicht  als  Beamte  die  Geschäfte  der  Gesellschaft  führen  dürfen  (243  1,
248  I).  Die  Bestellung  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  muß  durch  die
Generalversammlung  geschehn  (243  1).  Das  erste  Mal  kann  sie  nur  auf
ein  Jahr,  später  kann  sie  längstens  auf  fünf  Jahre  erfolgen  (s.  243  II,  III).
Daß  die  Aufsichtsratsmitglieder  Aktionäre  sind,  ist  nicht  erforderlich.

Nur  für  einen  im  voraus  begrenzten  Zeitraum  kann  der  Aufsichtsrat  einzelne  seiner
Mitglieder  zu  Stellvertretern  von  behinderten  Mitgliedern  des  Vorstandes  bestellen;  während
dieses  Zeitraumes  und  bis  zur  erteilten  Entlastung  darf  der  Vertreter  eine  Tätigkeit  im  Aufsichtsrat
  nicht  ausüben;  scheiden  aus  dem  Vorstande  Mitglieder  aus,  so  dürfen  sie  nicht  vor
erteilter  Entlastung  in  den  Aufsichtsrat  gewählt  werden  (248).

b)  An  den  Regeln  zu  a  kann  die  Satzung  nur  das  eine  ändern,  daß
sie  die  Zahl  der  Aufsichtsratsmitglieder  erhöht  (243  I).

Jede  andre  Anderung  ist  unzulässig.  Namentlich  geht  es  nicht  an,  obschon  es  in  der
Praxis  oft  genug  geschieht,  daß  die  Satzung  nur  gewisse  Kategorien  von  Personen  (z.  B.
nur  Aktionäre,  nur  Reichsangehörige,  nur  Personen,  die  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  sind)  als  Aussichtsratsmitglieder  zuläßt;  denn  durch  solche  Klauseln  wird  die  Freiheit
der  Wahl  beschränkt,  und  sie  können,  wenn  sie  geschickt  gewählt  werden,  dahin  führen,  daß
tatsächlich  nur  einige  wenige  Personen  als  mögliche  Kandidaten  für  den  Aufsichtsrat  übrig
bleiben.

1  J.  Bauer,  Der  Aussichtsrat,  2.  Aufl.  (00);  Mankiewicz,  Rechte  und  Pflichten
des  Aufsichtsrats  (99);  Küntzel,  Der  Aufsichtsrat  (02);  Tscharmann,  Der  Ausfsichtsrat  (96);
Bernau,  Jahrb.  f.  Dogm.  44  S.  225;  Stier-Somlo,  Ausfsichtsrat  (05);  Zitelmann  2.  52  S.  31.