Aktiengesellschaft.  Aufsichtsrat.  §  208.  735

2.  Die  Namen  der  jeweiligen  Aufsichtsratsmitglieder  sind  vom  Vorstande
  in  den  Gesellschaftsblättern  bekannt  zu  machen;  die  Bekanntmachung
ist  zum  Handelsregister  anzumelden  (244;  s.  auch  199  1  Nr.  4).

II.  1.  Eine  Vertretungsmacht  für  die  Gesellschaft  steht  dem  Aufsichtsrat
  kraft  Gesetzes  nur  in  Ausnahmefällen  zu,?  nämlich  nur
6  a)  für  Rechtsgeschäfte  gegenüber  einzelnen  Vorstandsmitgliedern

47  1);

b)  für  Prozesse  mit  einzelnen  Vorstandsmitgliedern,  falls  sie  von
der  Generalversammlung  beschlossen  sind  oder  Vorgänge  berühren,  für
die  die  Aussichtsratsmitglieder  persönlich  verantwortlich  sind  (s.  247).

e)  für  die  Beklagtenrolle  bei  Anfechtungsklagen  gegen  Generalversammlungsbeschlüsse
  (s.  272  und  unten  S.  741u).

2.  Die  Satzung  kann  aber  die  Vertretungsmacht  des  Aussichtsrats
erweitern;  hierher  gehört  namentlich  der  Fall,  daß  die  Satzung  dem  Aufsichtsrat
  die  Bestellung  der  Vorstandsmitglieder  überträgt.

III.  1.  Ebenso  eng  wie  die  Vertretungsmacht  des  Aufsichtsrats  ist  seine
gesetzliche  Befugnis,  die  Geschäfte  der  Gesellschaft  zu  führen:  sie  beschränkt
sich  auf  eine  Reihe  einzelner  im  Gesetz  besonders  aufgeführter  Maßnahmen,
insbesondre  auf  die  Zustimmung  zur  Bestellung  von  Prokuristen  (238).

2.  Auch  hier  kann  aber  die  Satzung  die  Zuständigkeit  des  Aufsichtstats
  erweitern  (s.  246  III),  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  es  sich  dabei  stets

bloß  um  einen  eng  umschriebenen  Kreis  von  Geschäften  handeln  darf.
Denn  andernfalls  würde  der  Aufssichtsrat  aus  einem  Kontrollorgan  über
zu  einem  geschäftsführenden  Organ  neben  dem  Vorstande  werden,  und
es  wäre  ein  zweites  über  ihm  stehendes  Kontrollorgan,  also  ein  Oberaufsichtsrat,
  einzusetzen.

IV.  1.  Weit  umfassender  als  die  Vertretungsmacht  und  die  Geschäftsführungsbefugnis
  des  Aussichtsrats  ist  seine  Aufgabe,  die  Geschäftsführung
  des  Vorstandes  und  der  etwa  neben  dem  Vorstande  bestellten
Gesellschaftsbeamten  fortdauernd  zu  überwachen.  Zur  Erfüllung  dieser
Aufgabe  kann  er  von  dem  Vorstande  jederzeit  über  alle  Gesellschaftsangelegenheiten
  einen  Bericht  einfordern,  die  Briefe  und  Papiere  der  Gesellschaft
  einsehn,  den  Bestand  der  Gesellschaftskasse  und  die  Bestände  an
Wertpapieren  und  Waren  untersuchen,  endlich  die  Jahresrechnungen  und
Bilanzen  prüfen  (246  I).  Bei  Pflichtwidrigkeiten  des  Vorstandes  kann
er  gegen  die  Vorstandsmitglieder  klagen  oder  einstweilige  Verfügungen
gegen  sie  erwirken  (247  II);  ernennt  er  die  Vorstandsmitglieder,  so  kann
er  sie  auch  absetzen.

2.  Auch  das  Aufsichtsrecht  des  Aufsichtsrats  kann  durch  die  Satzung
über  seinen  gesetzlichen  Rahmen  hinaus  erweitert  werden  (246  III).
Namentlich  kann  die  Satzung  bestimmen,  daß  der  Aufsichtsrat  dem  Vor-2

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